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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 6: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / der Aufbau der Grundrechtsprüfung - Prüfung Art. 2 I GG“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was ist auf der Ebene Schrankenbereich zu untersuchen?
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Welches Merkmal ist falsch?
Art. 2 I GG dient als Auffanggrundrecht, das in den Fällen zurücktritt, in denen sich speziellere Grundrechte als einschlägig erweisen. Welche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür maßgeblich?
Welches ist die wichtigste Schrankenbestimmung innerhalb der Trias des Art. 2 I GG?
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... In seltenen Fällen ist es denkbar, dass das Ziel auf seine Legitimation hin zu überprüfen ist. Dies wird weniger bei Maßnahmen der Verwaltung der Fall sein - diese agiert gesetzesgebunden - als bei einem Handeln des Gesetzgebers, der das Ziel seiner gesetzgeberischen Handlung insoweit frei bestimmen kann. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn es zur Erreichung des vorerwähnten Ziels kein anderes, weniger einschränkendes, Mittel gibt. Insbesondere besteht die Verpflichtung, das weniger belastende Mittel zu wählen aber nur dann, wenn dieses Mittel mit geringerer Belastungsintensität gleichermaßen effektiv in Bezug auf die Verwirklichung des vorerwähnten Ziels ist. Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme dann, wenn das Mittel, d.h. der Eingriff, und das zu erreichende Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Prinzip der Güterabwägung kommt hier besonders zum Tragen. Insbesondere sind die in der Klausur enthaltenen kollidierenden Rechtsgüter bzw. Grundrechte in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (praktische Konkordanz). Einen Sonderfall bildet die vom BVerfG zu Art. 5 I GG entwickelte Wechselwirkungslehre, die bei Beschränkungen von Art. 5 I GG anzusprechen ist. Auch hier erfolgt eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs vor dem Hintergrund einer Abwägung. In diesem Fall, so meint das BVerfG, müsse die Ermächtigung zu grundrechtsbegrenzenden Maßnahmen stets “im Licht und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts” gesehen und gegebenenfalls relativiert werden. Damit ist gemeint, dass allgemeine Gesetze die Freiheiten des Abs. I nicht beliebig einschränken können. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, ob ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Freiheit des Art. 5 I GG besteht und ob es ...
... Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist; in diesem Fall ist der Eingriff rechtmäßig, d.h. das Grundrecht nicht verletzt. Den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung definiert das BVerfG in der Elfes-Entscheidung (BVerGE 6,32 f.) als die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen (auch RVO und Satzung), die for mell und materiell der Verfassung gemäß sind. III. Art. 3 GG - Gleichheitssätze Anders als bei den vorerwähnten und nachfolgenden Grundrechten handelt es sich nicht um ein Freiheits-, sondern um ein Gleichheitsrecht. Es ergeben sich für den Prüfungsaufbau erhebliche Unterschiede. Systematisch erschließt sich die Norm durch die Spezialität der Abs. II und III. Art. 3 I GG ist demgegenüber von seinem umfassenden Anwendungsbereich vergleichbar mit dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit. 1. Allgemeiner Gleichheitssatz Die Norm bezweckt ein Willkürverbot. Differenzierungen sind erlaubt, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind. Die Frage, ob ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten gestattet, ist der Schwerpunkt der Prüfung. In personeller Hinsicht gilt Art. 3 I GG für jedermann, d.h. sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. Allerdings folgt daraus nicht zwingend eine Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen (BVerfGE 35, 348 f.). Eine etwaige Differenzierung im konkreten Fall ist nicht per se ausgeschlossen, vielmehr ist wie immer zu fragen, ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. In Klausuren mit verwaltungsrechtlichem Schwerpunkt wird Art. 3 I GG dominiert von dem Prinzip Selbstbindung der Verwaltung und insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen zur Anwendung gebracht. ...