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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 5: Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten / Die Materielle Verfassungskonformität / der Aufbau der Grundrechtsprüfung“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie gehen Sie bei einer Grundrechtsprüfung vor, wenn mehrere Grundrechte betroffen sind?
In welche drei großen Schritte gliedern Sie die Prüfung eines Freiheitsrechtes?
Im Rahmen der Prüfung des persönlichen Schutzbereichs ist zu klären, ...
Was ist im sachlichen Tatbestand zu erarbeiten?
Was ist Prüfungsziel auf der Ebene des Schutzbereiches?
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... der Grundrechte ist das Anliegen der Konkurrenzen. Es wird dominiert von dem Problem des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 2 I GG - Handlungsfreiheit - und besteht deshalb darin, dass ein Verhalten sowohl in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts, etwa Art. 5 oder 8 GG, sowie auch in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG fallen kann. Seit BVerfGE 6, 32 ff. - Elfes - gilt, dass Art. 2 I GG die menschliche Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn gewährleistet. Deshalb besteht ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Freiheitsrechten. Die Teilnahme an einer Demonstration erscheint als die Betätigung von Grundrechten i.S.d. Art. 5, 8 GG und eben auch des Art. 2 I GG. Fraglich ...
... Schutzbereich fällt, unmöglich oder wesentlich erschwert wird. In diesen, im Staatsexamen deutlich überwiegenden Fällen, wird von einem klassischen bzw. finalen Eingriff gesprochen. Zu differenzieren sind insoweit allerdings auch sonstige Eingriffe, insbesondere faktischer Art. Diese erfolgen regelmäßig in Form von Realakten (ausgenommen Drittsubventionen) und kennzeichnen sich dadurch, dass sie eine Grundrechtsbeeinträchtigung eher “nebenbei” bzw. als Nebenfolge des primär beabsichtigten Handelns herbeiführen. Wann in diesem Fall die Schwelle zum Grundrechtseingriff überschritten ist, kann nicht eindeutig und auf alle Fälle bezogen beantwortet werden. Das in der Rechtsprechung des BVerfG gelegentlich benutzte Kriterium “schwer und unerträglich” ist angesichts der Ergebnisorientierung der Argumentation wenig hilfreich. Sicher ist allerdings, dass eine sonstige Einwirkung sich um so eher als Eingriff bezeichnen lässt, je stärker und intensiver sie in das betroffene Grundrecht einwirkt. Kein Eingriff liegt vor im Falle eines wirksamen Grundrechtsverzichts bzw. wenn die beschränkende Maßnahme von einer Person oder Stelle kommt, die keiner Grundrechtsbindung unterliegt; letzteres wäre etwa der Fall, wenn der Chefredakteur einen Zeitungsartikel nicht veröffentlicht, sondern in den Papierkorb wirft - innere Pressezensur. Resümee: Ziel der Prüfung des Schutzbereichs ist die Frage, ob die hoheitliche Maßnahme einen Eingriff in das jeweilige Grundrecht darstellt. 2 . Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs a) die Schranken sofern sich ...
... seit BVerfGE 7, 198, 209). Danach ist es derart, dass Gesetze, die gezielt zu einer Beschränkung bestimmter Meinungen bzw. Kommunikationsinhalte ermächtigen, grundsätzlich als besondere Gesetze zu bezeichnen sind. Das Kennzeichen des “allgemeinen Gesetzes” ist somit die Meinungsneutralität. - Immanente Grundrechts-Schranken. Einige Grundrechte weisen eine Gesetzesvorgehaltsschranke oder sonstige Beschränkungsmöglichkeiten nicht auf (z.B. Art. 5 III 1 GG). Da es keine vorbehaltlosen Gewährleistungen, d.h. keine unbeschrankbaren Grundrechte geben kann, besteht hier eine Regelungslücke. In Literatur und Rechtsprechung ist fast unbestritten, dass die Grundrechte auch über die explizit genannten Beschränkungsmöglichkeiten hinaus eingeschränkt werden können. Besonders notwendig ist dies bei den hier in Rede stehenden vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten. Allerdings gilt dies auch dann, wenn der erklärte Gesetzesvorbehalt nicht ausreicht, um höherwertigen Gemeinschaftsinteressen gerecht zu werden. In diesem Fall werden die Grundrechte durch sogenannte “immanente Schranken” eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind “nur kollidierende Grund- rechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen” (BVerf- GE 28, 243 ff.). Grundrechte können somit durch kollidierende Grundrechte Dritter beschränkt werden, und zwar auch dann, wenn das Grundrecht einen Gesetzesvorbehalt auf- weist. Die Konflikte, d.h. die Frage, welches Grundrecht bzw. Rechtsgut überwiegt, werden durch eine Güterabwägung gelöst, d.h. durch Beantwortung der Frage, welchem Rechtsgut das höhere Gewicht zukommt. Eine Besonderheit besteht allerdings bei der durch Art. 4 I, II GG gewährleisteten Glaubensfreiheit (= Oberbegriff der durch Art. 4 I, II GG gewährleisteten Freiheiten). Durch Art. 140 GG werden ...
... Personen des Öffentlichen Rechts auch nur die justitiellen Grundrechte, wie sie auch ausländische Gesellschaften geltend machen können, zu. Dementsprechend könnte sich eine Gemeinde bei ihrer Klage gegen eine Aufsichtsmaßnahme weder auf die Adressatentheorie stützen noch auf eine etwaige Beeinträchtigung ihres Eigentums i.S.v. Art. 14 GG. Von diesem Grundsatz nimmt das BVerfG nur einige juristische Personen des Öffentlichen Rechts aus und weist ihnen Grundrechtsfähigkeit in den Bereichen zu, in denen einzelne Grundrechte die Autonomie der betreffenden juristischen Person sichern sollen. Anerkannt sind: – öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf Art. 5 I 2, gegebenenfalls für Kunst Art. 5 III GG im Falle staatlicher Kunst- bzw. Kultureinrichtungen – Universitäten im Hinblick auf Art. 5 III GG. Diese Hoheitsträger können sich auch grundsätzlich nur auf diese Grundrechte und nicht auf andere berufen. Anders verhält es sich bei der dritten “Ausnahmekategorie”, den öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgesellschaften. Da diese nicht im Staat wurzeln, sind sie nicht auf die Geltendmachung der Rechte von Art. 4, 140 GG beschränkt (vgl. Jarass/Pieroth, Art. 19 Rn. 18). In der Literatur wird diese Betrachtungsweise nahezu überwiegend abgelehnt. Der Forderung nach einem personellen Substrat stehe bereits der Wortlaut des Art. 19 III GG, der nicht zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts differenziere, entgegen. Dementsprechend sei nur abzustellen auf die Frage, ob eine “grundrechtstypische Gefährdungslage” bestehe, d. h. ob die Situation, in der die juristische Person ...
... Gemeinsamkeit der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bundesgesetzes mit jedem anderen im Öffentlichen Recht examensrelevanten Hoheitsakt? Jeder Hoheitsakt ist grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn er sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht mit der Verfassung in Einklang steht. 3. Welches sind die formellen Voraussetzungen, die an die Verfassungskonformität eines Hoheitsaktes zu stellen sind? In formeller Hinsicht sind zu prüfen: Zuständigkeit, Verfahren und Form. 4. Wann ist ein Hoheitsakt in materieller Hinsicht verfassungskonform? Wenn er mit höherrangigem Recht in Einklang steht. 5. Woraus ergibt sich dies? Aus dem generellen Vorrang der Verfassung vor jedem anderen staatlichen Hoheitsakt. 6. Bilden Sie, unter Außerachtlassung europarechtlicher Regelungen sowie der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die Normenpyramide, d. h. die Rangfolge für ...
... bestehen als die Kompetenzkraft Natur der Sache sowie die Annexkompetenz. Ein Beispiel für die Kompetenzkraft Natur der Sache - eigentlich Kraft bundesstaatlicher Ordnung - wäre die Benennung der Bundeshauptstadt. Für die Annexkompetenz könnte die Bundeswehrhochschule herangezogen werden. 10. Welche Prüfung darf bei Annahme einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinesfalls vergessen werden? Gem. Art. 72 Abs. 2 GG die Frage, ob eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. 11. Fassen Sie die wichtigsten Voraussetzungen des Gesetzgebungsverfahrens zusammen: Initiativrecht, Beschlussfassung im Bundestag, Behandlung im Bundesrat, Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. 12. Was bedeutet Initiativrecht, wem steht es zu? Gem Art. 76 Abs. 1 GG wird hierunter das Recht verstanden, eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen. Dieses Recht steht der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages (Abgeordnete in Fraktionsstärke) und dem Bundesrat zu. 13. Wie viele Abgeordnete sitzen im Deutschen Bundestag? 14. Schwierige Testfrage und fiktives Beispiel: Angenommen, aus Baden-Württemberg wären 100 Abgeordnete zu wählen. Es müssten somit 50 Wahlkreise gebildet werden. 50 Abgeordnete werden über die Landesliste gewählt. Die CDU setzt sich in 30 Wahlkreisen mit ihrem Direktkandidaten durch und erringt 40 % der Zweit- ...
... Sie im Zusammenhang mit der Geltung der Grundrechte im Privatrecht (mittelbare Drittwirkung) anführen? Lüth-Entscheidung, BVerfGE 7, 198 ff. 21. Was verstehen Sie unter einer Institutsgarantie? Nennen Sie ein Beispiel. Als Institutsgarantie gewährt ein Grundrecht keine subjektiv rechtlichen Wirkungen, sondern die Garantie bestimmter Einrichtungen i.S. objektiv rechtlicher Gewährleistungen. Zu erwähnen sind ...