BMR-Dozenten live erleben: Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 9. April 2013.
Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 32: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - BT - Das Gemeinderecht von Hessen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Gemeinderecht von Hessen – Verwaltungsrecht BT“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
32.1 Wie lautet die Rechtsgrundlage, damit eine Gemeinde eine Satzung erlassen kann?
32.2 Was ist eine Satzung?
32.3 Muss die Gemeinde bei dem Erlass einer Satzung – z.B. einer Friedhofssatzung – die Vorschriften des VwVfG beachten?
32.4 Was ist bei der Prüfung eines Anschluss- und Benutzungszwanges zu beachten?
5 Sterne |
|
0 |
4 Sterne |
|
1 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
1 Kundenrezension ohne Beschreibung
1 Rezensionen ohne Text
... dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde, Kreis) im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen ...
... Erforderlich ist somit eine Norm, auf deren Grundlage der Eingriff präzise normiert wird. Handelt es sich demgegenüber um eine Satzung, die zu einem über die allgemeine Handlungsfreiheit hinausreichenden Eingriff berechtigt, so genügt § 5 HGO ...
... Verbandskompetenz z.B. Gemeinde 2. Organkompetenz z.B. Rat ...
... II. Verfahren ÖFFR I - Gemeinderecht - Hessen ...
... Gemeinde 2. Organkompetenz z.B. Rat (G.-Vertretung) II. Verfahren 1. Ladung ...
... Beschlussfähigkeit - § 53 HGO - § 5 IV HGO - § 25 HGO - Befangener hat mitgewirkt ...
... (G.-Vertretung) II. Verfahren 1. Ladung - §§ 56, 58 HGO - § 5 IV HGO 2. Beschlussfähigkeit - § 53 HGO ...
... - Gemeinderecht - Hessen BMR Bohnen ...
... öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde ÖFFR I ...
... Zulassung zu Schwimmbädern, Bürgerhäusern, Volkshochschulen etc. befassen. ÖFFR I - Gemeinderecht ...
... Zugang als solches. Wie wird dieses Nutzungsverhältnis ...
... Die kommunalrechtliche Einordnung der Probleme erfolgt über den Begriff der öffentlichen Einrichtung ÖFFR I ...
... Schwimmbädern, Bürgerhäusern, Volkshochschulen etc. befassen. Die kommunalrechtliche Einordnung der Probleme erfolgt über den Begriff der öffentlichen Einrichtung gem. § 20 I HGO. Dieser Begriff wird jedoch in der Gemeindeordnung nicht definiert ...
... Maßgeblich hierfür ist die jeweilige gesetzliche Regelung. Beachte: Hierin besteht der wesentliche Unterschied zu den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Diese unterliegen nur sehr eingeschränkt einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung, weisen keinen ...
... Widmung keine öffentliche Einrichtung - ausdrücklich und konkludent ...
... öffentlichrechtliche Organisation - privatrechtliche Organisation ÖFFR I - Gemeinderecht ...