Archiv - Lerneinheit 11: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Verfassungsgerichtliche Verfahren - Die konkrete Normenkontrolle - Rechtsverordnung von Lecturio GmbH

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 11: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Verfassungsgerichtliche Verfahren - Die konkrete Normenkontrolle - Rechtsverordnung“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 4.Die konkrete Normenkontrolle
  • A) Zulässigkeit - I. Zuständigkeit
  • II. Antragsgegenstand
  • III. Antragsgrund
  • B) Begründetheit
  • Die Rechtsverordnung
  • Art. 80 I GG

Quiz zum Vortrag

  1. Art. 100 I, 93 Nr.5 Nr.4a GG, §§ 13 Nr.11, 80-82 BVerfGG
  2. Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90ff. BVerfGG
  3. Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68-70 BVerfGG
  4. Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76-79 BVerfGG
  5. Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63-67 BVerfGG
  1. Jeder durch Gesetz berufene Spruchkörper.
  2. Eine Kammer.
  3. Ein Gerichtspräsident.
  4. Ein Einzelrichter.
  1. Wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber das vorkonstitutionelle Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat.
  2. Wenn der vorkonstitutionelle Gesetzgeber das nachkonstitutionelle Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat.
  3. Wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber das nachkonstitutionelle Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat.

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 11: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Verfassungsgerichtliche Verfahren - Die konkrete Normenkontrolle - Rechtsverordnung

 Lecturio GmbH

Lecturio GmbH

Lecturio steht für nachhaltige, einfache und kosteneffiziente Aus- und Weiterbildung in Unternehmen und für Privatpersonen. Das Lernangebot umfasst mehr als 7000 videobasierte E-Learning-Kurse in mehr als 80 Themengebieten. Der Fokus für Unternehmen liegt in den Bereichen Compliance, Leadership, Projektmanagement, Softskills, Vertrieb und Medizin. Privatkunden nutzen Lecturio mehrheitlich als Begleiter während ihres Studiums sowie zur Examensvorbereitung in Medizin und Jura. Bei Lecturio lernt man mit praxisnahen videobasierten Online-Trainings – in deutscher und in englischer Sprache. Tausende von Quizfragen machen den Lernerfolg messbar. Lecturio-Kurse sind auf allen Endgeräten abrufbar – mit der iOS- und Android App auch offline. Lecturio hat es sich zur Mission gemacht, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihr volles Potential zu entfalten.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Befugnis einher, solche Normen, die in den Augen des erkennenden Gerichts verfassungswidrig sind, auch zu verwerfen. Diese Befugnis steht, sofern es sich um förmliche Gesetze handelt, ausschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit zu. Diese hat ein sog. Verwerfungsmonopol. Dem trägt die konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG Rechnung. Bitte lesen Sie die vorerwähnten Normen! Folgende Gesichtspunkte bedürfen besonderer Erwähnung: – Gegenstand des Verfahrens wie vorerwähnt, besteht das Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit bei formellen Gesetzen. Diese wurden vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber beschlossen. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, “dass sich nicht jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm erlassenen Gesetze nicht anwendet” (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 1 m.V.a. BVerfGE 68, 337 ff.). Daraus folgt eine wesentliche Einschränkung. Die Nichtanwendung eines solchen Gesetzes, das vor Inkrafttreten des GG bereits erlassen war (sog. “vorkonstitutionelles Recht”), kann keine Missachtung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers sein. Aus diesen Gründen beschränkt sich das Verwerfungsmonopol des BVerfG auf nachkonstitutionelles Recht. Als nachkonstitutionell ist ein Gesetz jedoch auch dann anzusehen, wenn es der demokratisch legitimierte Gesetzgeber “in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt hat” (vgl. Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, Art. 100, Rn. 8 m.w.N.). – Überzeugung des Gerichts von der Nichtigkeit der Norm bloße Zweifel an der Verfassungskonformität genügen nicht. Das Gericht muss von der Entscheidungserheblichkeit der Norm sowie davon überzeugt sein, dass die Norm verfassungswidrig ist. ...

... eine AG eine Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von Art. 2 I GG stützen Voraussetzung wäre, dass die Norm auch für juristische Personen gilt, Art. 19 III GG. Davon kann ausgegangen werden, wenn die durch das Grundrecht geschützte Tätigkeit auch von der juristischen Person ausgeübt werden kann. Es ist deshalb zu differenzieren: - Die durch Art. 2 I GG gewährleistete Handlungsfreiheit schützt auch die juristischen Personen (wirtschaftliche Handlungsfreiheit). - Für das ebenfalls durch Art. 2 I iVm. 1 I GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ist diese Frage umstritten. Nach Auffassung des BGH gilt der Schutz auch für juristische Personen 2. TEIL: Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht anders als in Bayern spielen landesverfassungsrechtliche Regelungen in Süd-West-Deutschland im Staatsexamen keine Rolle. Vergleichsweise interessante Verfahren enthält ...

... besondere bei Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen wäre es natürlich dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, zunächst gegen die Norm zu verstoßen, um dann gegen das nun ergangene Urteil den Rechtsweg zu dem Verfassungsgericht zu beschreiten. 13. Unter welcher Voraussetzung ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine richterliche Entscheidung möglich? Mit der Begründung, durch diese richterliche Entscheidung in einem Grundrecht verletzt zu sein. 14. Was versteht man unter der Beschwerdebefugnis? Den Vortrag des Antragstellers, durch den Beschwerdegegenstand möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder grundrechtsähnlichen Recht verletzt zu sein. 15. Die wesentliche Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist die sogenannte Vorabentscheidung, die bei allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde oder dann, wenn dem Beschwerdeführer sonst ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, in Betracht kommt? Richtig, s. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG. 16. Wann ist eine Verfassungsbeschwerde begründet? Wenn der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegenstand in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte verletzt ist. 17. In welchem Umfang werden hierbei Normen geprüft? Bedingt durch die weite Schutzwirkung des Art. 2 Abs. 1 GG, müssen Normen umfassend auf ihre formelle und materielle Vereinbarkeit mit der Verfassung geprüft werden. Denn (BGHZ 98, 94 f.). Das BVerfG hat die Frage bisher offengelassen - in der Literatur überwiegen die kritischen Stimmen (Durig in MDH Art. 2 Rn. 68; ...

... Bundesregierung, die Landesregierungen und ein Drittel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt. Diese Aufzählung ist abschließend. Aus welchen Gründen auch immer eine Norm fehlerhaft sein sollte, wäre sie deshalb jedenfalls nicht Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und könnte somit Art. 2 Abs. 1 GG nicht wirksam einschränken. 18. Überprüft das BVerfG bei Einzelmaßnahmen (Urteil, VA) deren Vereinbarkeit mit einfachem Gesetzesrecht? Nein. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, d.h. es überprüft nur, ob die der Maßnahme zugrunde gelegte Rechtsnorm verfassungsgemäß und ob durch die Maßnahme spezifisches Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte, verletzt ist. 19. Komplizierte Frage: Adolf hat bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Republikaner mit der ersten und zweiten Stimme gewählt. Beide hatten keinen Erfolg, denn der Direktkandidat der Republikaner konnte sich nicht durchsetzen und bezüglich des Zweitstimmenanteils scheiterte die Partei an der 5%-Klausel. Adolf findet das ungerecht. Welche rechtlichen Möglichkeiten stünden ihm gegebenenfalls zur Verfügung? Hier ist wie folgt zu differenzieren: Geht es um die Feststellung von Wahlmängeln in Zusammenhang mit der Gültigkeit einer Bundestagswahl, so entscheidet gem. Art. 41 Abs. 1 GG ausschließlich der Bundestag im Wahlprüfungsverfahren, das im WahlprüfG geregelt ist. Der Bundestag entscheidet damit auch über die Gültigkeit der Wahl einzelner Abgeordneter, insbesondere somit über die Erlangung oder den Verlust eines Bundestagsmandats. Gegen seine Entscheidung ist Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, das für die ...

... ist hier antragsberechtigt? Die Antragsberechtigung entspricht dem korrespondierenden Hauptsacheverfahren. Antragsberechtigt ist, wer auch im Hauptsacheverfahren antragsberechtigt wäre. 4. Wann kommen einstweilige Anordnungen in Betracht? Nur dann, wenn die Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller zu spät käme. Insbesondere also dann, wenn ihm ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann. 2. muss der Antragsteller vortragen, möglicherweise durch eine Maßnahme des Antragsgegners in eigenen Rechten verletzt zu sein? Nein; es gibt weder einen Antragsgegner noch ist eine subjektive Betroffenheit des Antragstellers Voraussetzung eines solchen Verfahrens. Das Verfahren dient vielmehr der objektiven Rechtswahrung. 3. Was bedeutet dann in § 76 BVerfGG die Formulierung “der Antrag ... ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Bundes- oder Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem GG oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält ...”? Diese Zweifel müssen objektiv vorliegen, ...

... ermächtigte die Reichsregierung, allen voran Adolf Hitler, zu einem weitgehend vom Parlament autonomen Normerlass. In Reaktion hierauf hat die Berechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Art. 80 I GG erhebliche Einschränkungen erfahren. Dem muss der Aufbau der Prüfung unbedingt gerecht werden. Wie aus dem Aufbauschema (304c) deutlich ersichtlich, gliedert sich die Prüfung in zwei Teile; zunächst muss die Verfassungskonformität der Ermächtigungsgrundlage, d. h. das Delegationsgesetz, überprüft werden, erst im Anschluss stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung. Bitte nehmen Sie das Schema zur Hand! Ergänzend hierzu sei auf folgendes hingewiesen: I . Die Ermächtigungsgrundlage Die staatliche Exekutive ist nicht ohne Weiteres zum Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, vielmehr kommt ihr diese Berechtigung nur unter der Voraussetzung zu, dass der Bundesgesetzgeber seine Rechtssetzungsbefugnis durch Bundesgesetz auf den jeweiligen Ermächtigungsadressaten, d. h. die Bundesregierung, einen Bundesminister oder die Landesregierung (vgl. Art. 80 I 1 GG) delegiert hat. Aus diesen Gründen wird häufig vom sogenannten “Delegationsgesetz“ gesprochen. In materieller Hinsicht ist wesentliche Voraussetzung, dass der Gesetzgeber seine Rechtssetzungsmacht nicht pauschal auf die Exekutive übertragen hat, sondern die prinzipiellen Entscheidungen in dem Delegationsgesetz selbst getroffen hat. Dies verdeutlicht die Verfassung dadurch, dass in dem ermächtigenden Gesetz selbst “Inhalt, Zweck und ...

... Art. 110 der rheinland-pfälzischen Landesverfassungsgeschehen. Soweit dies nicht geschehen ist, z.B. in Hessen und Bayern, stellt sich die Frage, ob Art. 80 I GG entsprechend anzuwenden ist. Dies ist mit der Begründung zu bejahen, dass die Regelung des Art. 80 I 2 GG eine Konkretisierung des rechtsstaatlichen Gewaltenteilungsprinzips darstellt und deshalb gemäß Art. 28 I GG auch in den Ländern Geltung besitzt. Es ist deshalb in vergleichbarer Weise wie bei der Prüfung einer Rechtsverordnung des Bundes vorzugehen: Zunächst ist zu untersuchen, ob eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt und ob diese Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit (gegebenenfalls Art. 80 I 2 GG) entspricht. Findet sich keine Ermächtigungsgrundlage oder ist eine Ermächtigungsgrundlage zwar vorhanden, aber genügt sie nicht den Voraussetzungen an die inhaltliche Bestimmtheit, so ist sie nichtig. Dementsprechend ist auch die darauf gestützte Rechtsverordnung ihrerseits nichtig. Liegt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage vor, ist zu untersuchen, ob die Landesverordnung ihrerseits gegen höherrangiges Recht verstößt. Examensrelevante Bedeutung hat der Erlass von Rechtsverordnungen durch die Länder vor allem im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts durch den Erlass von polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Verordnungen. Dieses Thema wird im 3. Durchgang - Polizei- und Ordnungsrecht - gesondert behandelt. 3. TEIL: Die Rechtmäßigkeit von Satzungen: Satzungen sind Rechtsnormen, die von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen werden. Sie sind damit der Rechtsverordnung insoweit vergleichbar, als sie auch Normen darstellen, die als abgeleitete Rechtsquellen bezeichnet werden können und nicht von der staatlichen Legislative, ...

... Gemeinderecht vor dem Hintergrund einer Ausschussbildung. In Bezug auf das Verfahren ergeben sich häufig Probleme daraus, dass die Satzung das Produkt des Beschlusses eines Kollegialorgans ist. Somit ist zu untersuchen, ob die Beschlussvoraussetzungen nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorliegen, insbesondere sind zu prüfen Befangenheit bzw. widerstreitende Interessen und Beschlussfähigkeit. Was die Form anbelangt, erfordert eine Satzung die öffentliche Bekanntmachung. B . Materielle Voraussetzungen In materieller Hinsicht ist zu überprüfen, ob die Satzung mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Insbesondere ist darauf zu achten, dass 1. die Gewährleistung von Satzungsautonomie nicht von dem Prinzip des Gesetzesvorbehaltes entbindet. Sie ermächtigt deshalb nicht zu Eingriffen in den Freiheits- und Gleichheitsbereich. Nur der Gesetzgeber, d.h. die staatliche Legislative ist berechtigt, solche Eingriffe vorzunehmen bzw. hierzu zu ermächtigen. Es ist deshalb im Falle von Satzungen mit Eingriffsqualität zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung besteht, in der die staatliche Legislative die wesentlichen, insbesondere die grundrechtsbeschränkenden Regelungen, selbst trifft. Diese Erkenntnis war das Hauptproblem von BVerfGE 33, 125 Facharzt. Darin war es derart, dass durch die Ärztekammer (eine Selbstverwaltungsorganisation der Ärzte) Berufspflichten auferlegt wurden, die u.a. strenge und einschneidende Regelungen bezüglich der Anforderung an Praxisschilder beinhalteten. Der Beschwerdeführer, ein Professor der Medizin an der Universität Heidelberg, ...

... Handeln scheidet dann aus, wenn sich die Behörde auf privatrechtliche Vorschriften stützt, z.B. Kündigung eines privatrechtlichen Mietvertrages oder auch die Vergabe eines privatrechtlichen Werkvertrages bzw. Auftrages an einen Unternehmer im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens. Besondere Bedeutung besitzt im Staatsexamen die sog. “Zwei-Stufen-Lehre”. Insbesondere bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen im Kommunalrecht könnte es derart sein, dass die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nach privatrechtlichen Regelungen, etwa einem Mietvertrag, erfolgt. In diesen Fällen ist es notwendig zu wissen, dass dieser zweiten Stufe, dem sog. “Abwicklungsverhältnis”, eine erste Stufe vorgelagert ist. In dieser ersten Stufe wird darüber entschieden, ob die Zulassung (oder Subventionsgewährung) überhaupt erfolgen soll. Diese erste Stufe wird als sog. “Vergabeentscheidung” bezeichnet und ist jedenfalls öffentlich-rechtlicher Natur. Zusammenfassend kann also festgehalten werden: Auf einer ersten Stufe wird über das “Ob” öffentlich-rechtlich entschieden (= Vergabeentscheidung). Auf einer zweiten Stufe wird über das “Wie” der Ausgestaltung des Abwicklungsverhältnisses privatrechtlich entschieden (vertiefend Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, § 17 Rn. 11 ff.). d) zur Regelung Im Merkmal der Regelung kommt die Rechtsfolgenrelevanz des Verwaltungsaktes zum Ausdruck. Es kontrastiert zur Norm und zum Realakt. Das Merkmal der Regelung, insbesondere der Einzelfallregelung, bezweckt die Abgrenzung zur Rechtsnorm. Als Rechtsnormen werden abstrakt generelle Regelungen bezeichnet, d.h. solche, die eine unbestimmte Zahl von Fällen gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen regeln. Einzelfallregelung bedeutet demgegenüber die Regelung eines Sachverhaltes gegenüber ...

... Beitragsbescheid. Sie zahlt. Von ihrem Nachbarn B. erfährt sie, dass dieser keinen Beitragsbescheid erhalten hat. M. informiert hierüber die Verwaltung und teilt mit, dass bei ihr die Verhältnisse nicht anders lägen als bei ihrem Nachbar n B. Die Verwaltung lehnt unter Verweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft eine Korrektur ihres Bescheides ab. Hierbei handelt es sich um eine wiederholende Verfügung, die sich vom sog. “Zweitbescheid” dadurch unterscheidet, dass hier nicht in eine erneute Sachprüfung eingetreten wird. Ob dies zutreffend ist, ist umstritten. Nach BVerwGE 44, 333 f. handelt es sich um einen VA, bei dem allerdings keine erneute materiell-rechtliche, sondern nur eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen wird. -Sonstiges Als rechtserhebliche behördliche Maßnahmen ohne anordnenden, d.h. regelnden Charakter können ferner angeführt werden: - Ausübung von Gestaltungsrechten - Zahlungsaufforderungen - Fristsetzungen e) eines Einzelfalles Zu der typischen konkret-individuellen Entscheidung, d.h. dem Normalfall des VA, kontrastiert insbesondere der Erlass von Allgemeinverfügungen. Hierunter werden gem. § 35 S. 2 VwVfG solche Regelungen verstanden, die - sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis richten oder - die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffen oder- die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regeln. Allgemeinverfügung ist damit insbesondere die straßenrechtliche bzw. anstaltsrechtliche Widmung, durch die eine Straße oder öffentliche Einrichtung der Gemeinde erst ...

... bestimmten Tatbestandsmerkmalen differenziert werden. Diese sind in der Klausur höchst unterschiedlich anzuwenden. Während bestimmte Tatbestandsmerkmale unverzüglich subsumiert werden, ist dies bei unbestimmten Tatbestandsmerkmalen nicht möglich. Spricht die Norm von persönlicher Zuverlässigkeit, besonderer Härtefall, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes etc., so ergeben sich besondere Fragestellungen. Da Ihre Arbeit in aller Regel die des Verwaltungsgerichts ist, taucht die Frage auf, ob die Verwaltungsbehörde diese unbestimmten Rechtsbegriffe fehlerfrei interpretiert hat und ob auch die gezogenen Schlussfolgerungen auf einer fehlerfreien Subsumtion beruhen. Zuvor ist allerdings eine Klärung der Frage notwendig, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht in der Lage ist, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Interpretation nachprüfen zu können. Die Frage der gerichtlichen Kontrolldichte ist dahin zu beantworten, dass grundsätzlich die Arbeit der Verwaltungsbehörde in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Etwas anderes, d. h. eine eingeschränkte richterliche Kontrolldichte kann sich nur ausnahmsweise ergeben; in diesen Fällen wird von einem Beurteilungsspielraum gesprochen. Beurteilungsspielräume ergeben sich somit nur ausnahmsweise und insbesondere nicht aus jedem unbestimmten Tatbestandsmerkmal. Nach der Rechtsprechung lässt sich ein Beurteilungsspielraum nur in folgenden Fällen anerkennen: Prüfungsentscheidungen bzw. prüfungsähnliche Entscheidungen im Schul- und Hochschulrecht; beamtenrechtliche Beurteilungen; bei wertenden Entscheidungen durch pluralistisch besetzte Gremien; bei sachbezogenen Prognoseentscheidungen, insbesondere im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts. Allerdings besteht vor dem Hintergrund der Rechtsrelevanz der einzelnen Entscheidungen, z.B. im Schul- und ...

... die Verwendung von Begriffen wie “kann” oder “darf”. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte erfährt in diesem Fall eine Beschränkung gemäß § 114 VwGO. Danach kann nicht die Zweckmäßigkeit, sondern nur die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft werden. Rechtsfehlerhaft ist die getroffene Entscheidung, wenn Ermessensfehler vorliegen. Als Ermessensfehler werden bezeichnet: -Ermessensunterschreitung oder -nichtgebrauch Hierunter versteht man diejenigen Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch macht, etwa aus Nachlässigkeit oder weil sie annimmt, ihr sei ein Ermessen gar nicht eröffnet etc. -Ermessensüberschreitung Als Ermessensüberschreitung werden diejenigen Fälle bezeichnet, in denen die Verwaltungsbehörde eine Rechtsfolge anordnet, die über den vom Gesetzgeber vorgesehenen Handlungsspielraum hinausreicht (Beispiel: Der Bußgeldrahmen beträgt DM 5,00 bis DM 100,00, die Behörde verhängt DM 200,00). Ermessensmissbrauch/-fehlgebrauch: Ermessensmissbrauch/-fehlgebrauch liegt dann vor, wenn sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt. Sie beachtet die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht oder bezieht die für die Ermessensausübung nach dem Gesetz maßgebenden Gesichtspunkte nicht in ihre Erwägungen ein. Besonders häufige Fehler in einer Klausur ergeben sich daraus, dass der Bearbeiter Vorschläge für die zweckmäßige Handhabung des Ermessens macht oder sich in der Aufzählung der vorerwähnten Ermessensfehler verstrickt. Beides ist im Ergebnis völlig vermeidbar. Aus der Beschränkung der gerichtlichen ...

... § 47 Abs. 1, Abs. 2 WaffG verwiesen. Werden Rücknahme oder Widerruf hingegen nicht spezialgesetzlich erfasst, so ist als Rechtsgrundlage auf die allgemeinen Vorschriften des VwVfG zurückzugreifen. § 48 VwVfG klärt die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen VA, § 49 VwVfG den Widerruf eines rechtmäßigen VA . Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf der Grundlage von § 48 VwVfG § 48 VwVfG erfasst die Rücknahme eines rechtswidrigen VA, auch nachdem er bereits unanfechtbar geworden ist. Es entspricht der h.M., dass § 48 VwVfG auch auf diejenigen Fälle Anwendung findet, in denen der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist. Achten Sie darauf, dass § 48 VwVfG darauf abstellt, dass der VA zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war. § 48 VwVfG ist auf belastende Verwaltungsakte (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG) als auch auf begünstigende Verwaltungsakte (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG) anwendbar. Systematischer Überblick: Rechtswidriger, belastender VA - § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG Der Wortlaut von § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG stellt zwar nicht ausdrücklich auf einen belastenden VA ab, doch ergibt sich aus einem Umkehrschluss von § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG, dass belastende Verwaltungsakte gemeint sind. Hier kommt eine jederzeitige Rücknahme des VA in Betracht. Es handelt sich um eine Entscheidung der Behörde nach Ermessen. Die Rücknahme ist möglich mit ...

... es sich um eine Ausschlussfrist. Im Einzelnen ist der Anwendungsbereich dieser Norm sehr umstritten. Unstreitig sind diejenigen Fälle, in denen die Behörde bei Erlass des VA den Sachverhalt nicht vollständig kannte und erst nachträglich vollständig Kenntnis erlangte. In dieser Situation muss die Behörde gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG ihre Entscheidung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes innerhalb eines Jahres treffen. Sehr strittig sind diejenigen Fälle, in denen die Behörde zum Zeitpunkt des Erlasses des VA den Sachverhalt vollständig kannte, ihn aber rechtlich unzutreffend würdigte und erst nachträglich ihren Fehler erkannte. Nach Ansicht des BVerwG soll § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG auch hier angewendet werden, so dass die Behörde hinsichtlich der Rücknahme des rechtswidrigen VA an die Jahresfrist gebunden ist (BVerwG-GrS-NJW 85, 819). Nach anderer Ansicht ist § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG enger zu fassen. Hier wird strenger am Wortlaut des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG festgehalten, so dass in denjenigen Situationen, in denen der Behörde der Sachverhalt vollständig bekannt war und ihr lediglich ein Subsumtionsfehler unterlief, die Ausschlussfrist nicht angewendet wird. Als Konsequenz ist demnach die Rücknahme zeitlich unbefristet möglich (OVG Koblenz DVBL 1984, 1186). Nach Ansicht des BVerwG beginnt diese Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des VA erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Widerruf ist eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes auf der Grundlage von § 49 VwVfG Sie erinnern sich: Spezialgesetzliche Regelungen sind stets vorrangig zu prüfen. Auch § 49 ...

... liegen zwar die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG vor, doch könnte einem Erstattungsbegehren der Behörde gegenüber der Entreicherungseinwand nach § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfGdurchaus geltend gemacht werden. 2. Erstattungsbegehren des Bürgers gegenüber der öffentlichen Hand Wird ein rechtswidriger VA nach § 48 Abs. 3 VwVfG zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf dessen Antrag hin den Vermögensnachteil auszugleichen, den der Betroffene dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des VA vertraut hat. Voraussetzung ist hierbei aber, dass dieses Vertrauen in den Bestand auf den VA unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Zur Frage, ob sich der Betroffene auf ein derartiges Vertrauen berufen kann, wird auf die Ausschlusskriterien nach § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG verwiesen. Auch im Rahmen des Widerrufs eines begünstigenden VA hat die Behörde dem Betroffenen auf seinen Antrag hin den Vermögensnachteil auszugleichen, den er dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, sofern dieses Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. § 49 Abs. 6 VwVfG). Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Rechtswegverweisung des § 49 Abs. 6 S. 2 VwVfG. Ausgewählte Einzelfragen: 1 . Zuständigkeit für die Rücknahme eines VA Das VwVfG selbst regelt die Frage, welche Behörde für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zuständig ist, nicht. Erfolgt die Rücknahme durch diejenige Behörde, die den rechtswidrigen VA erlassen hat - z.B. weil der VA materiell-rechtlich nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht - so dürften keinerlei Probleme auftreten, wenn die Behörde, die für den VA-Erlass zuständig war, diesen auch zur ücknimmt. Problematischer scheint die Frage, ...

... aufrecht erhält. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder gar gänzlich beseitigt, dass der Rücknahmebehörde Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt. 5. TEIL : Der öffentlich-rechtliche Vertrag Übersicht zur Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 54 VwVfG I . Begriff: Öffentlich-rechtliche Verträge sind nach § 54 S. 1 VwVfG und der dort niedergelegten Legaldefinition Verträge, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach § 54 S. 2 VwVfG dient der öffentlich-rechtliche Vertrag grundsätzlich der gleichen Zielsetzung wie ein Verwaltungsakt, d.h., anstatt ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts durch VA zu begründen, zu ändern oder aufzuheben kann sich die Verwaltungsbehörde auch der Handlungsform eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen. II. Zu unterscheiden sind folgende Vertragsarten:1. Koordinationsrechtliche Verträge: Die Vertragsparteien stehen sich auf der Ebene der Gleichordnung gegenüber, d.h. zwei gleichberechtigte Vertragspartner werden durch den koordinationsrechtlichen Vertrag eine öffentlich-rechtliche Zielsetzung erreichen. Beispiel: Als gleichberechtigte Vertragspartner vereinbaren zwei Gemeinden die Errichtung und Inbetriebnahme einer gemeinsamen Kläranlage. 2. Subordinationsrechtliche ...

... Existieren keine weiteren besonderen gesetzlichen Bestimmungen, oder ist der Behörde ein entsprechendes Ermessen eingeräumt, so richtet sich die inhaltliche Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages danach, ob die Verwaltungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft gebraucht hat oder nicht. 3. Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages: Eine Missachtung der oben dargelegten Grundsätze, Verstoß gegen formelle oder materielle Anforderungen, führt zur Rechtswidrigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Rechtswidrigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist nicht gleichzusetzen mit einer entsprechenden Nichtigkeit. Die Rechtswidrigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt nämlich nur unter den Voraussetzungen von § 59 VwVfG zur Nichtigkeit. Merke: Die in § 59 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG niedergelegten Nichtigkeitsgründe sind abschließend aufgeführt. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 59 Abs. 1 VwVfG dann nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Merke: § 59 Abs. 2 VwVfG ist einzig und allein auf subordinationsrechtliche Verträge i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG zugeschnitten! Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen: a) Koordinationsrechtliche Verträge im Sinne von § 54 S. 1 VwVfG sind insbesondere dann nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von BGB-Vorschriften ergibt. Bedenken Sie stets ...

... durch einen derartigen Vertrag nicht bewirkt werden. Leistungen, welche die Vertragsparteien bereits erbracht haben, sind ohne Rechtsgrund erbracht worden, so dass die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs regelmäßig vorliegen. VI. Prozessuale Durchsetzung von vertraglich geschaffenen Ansprüchen Werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag wirksame vertragliche Verpflichtungen geschaffen und kommen die Parteien ihren Verpflichtungen nicht nach, so können die Vertragsparteien- grundsätzlich beidseitig ihre Ansprüche im Wege einer allgemeinen Leistungsklage vor dem VG durchsetzen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass auch die Öffentliche Hand hier regelmäßig versuchen wird, ihre Ansprüche gegenüber dem Bürger mit einer Leistungsklage durchzusetzen, da nach Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Möglichkeit zum VA-Erlass nach h.M. nicht mehr besteht. Sollte im umgekehrten Sinne die Verwaltung sich durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zum Erlass eines VA verpflichtet haben, so kommt hier seitens des Bürgers eine Verpflichtungsklage in Betracht. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung insbesondere zu klären, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Dies führt dazu, den öffentlich-rechtlichen Vertrag, der als Anspruchsgrundlage im Klageverfahren bemüht wird, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Hinsichtlich der Problematik der Erfüllung und Leistungsstörung beachten Sie die ergänzende Vorschrift von § 62 VwVfG. Ergibt sich aus § 54 VwVfG nichts anderes, so gelten die Vorschriften des BGB entsprechend. Beachten Sie also ...

... ebenso wenig wie die Bewertung einer einzelnen Klassenarbeit noch keine abschließende Regelung. Anders allerdings die Einzelnote im Abitur oder einem anderen Zeugnis, insbesondere wenn diese z. B. für die Zulassung zum Studium rechtserheblich ist. In diesem Fall würde sie eine selbständige Regelung darstellen, die entweder als eigenständiger Verwaltungsakt (Mindermeinung) oder als anfechtbarer Teil eines Verwaltungsaktes einzuordnen ist. 13. Ist auch die Widmung einer Straße oder Turnhalle oder ein Straßenverkehrsschild ein VA ? Das problematische Merkmal ist hier die Frage “Regelung eines Einzelfalles”. Grundsätzlich ist ein Verwaltungsakt eine konkret individuelle Maßnahme, d.h. ein Sachverhalt wird gegenüber einer Person geregelt (Bauerlaubnis für Herrn A.). Hier handelt es sich um die Regelung eines Sachverhaltes gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen und damit um eine konkret-generelle Regelung. Somit um einen VA in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 VwVfG. 14. Ein Problem ganz besonderer Art wirft die Frage des Smogalarms auf. Rechtsgrundlage bilden die aufgrund der §§ 40, 49 Abs. 2 BImSchG von den Landesregierungen erlassenen Smogverordnungen. Danach ist es bei austauscharmer Wetterlage verboten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Allerdings erst dann, wenn die Polizei entsprechende Verkehrszeichen (Zeichen 270) nach § 41 Abs. 2 StVO aufgestellt hat. Jedoch treten die in den Smogverordnungen vorgeschriebenen Beschränkungen nicht unmittelbar ein, sondern erst dann, wenn der zuständige Landesminister die “austauscharme Wetterlage” im Rundfunk bekannt gibt. Sie bestehen auch nur solange, bis das Ende der ...

... seinen persönlichen Status einwirkt. Im ersteren Fall handelt es sich um eine im Betriebsverhältnis ergehende Maßnahme. Im zweiten Fall um eine das Grundverhältnis berührende Maßnahme. Letztere haben Außenwirkung und Verwaltungsaktqualität. Dies trifft regelmäßig zu bei statusbegründenden oder statusverändernden Maßnahmen wie z.B. der Degradierung oder Beförderung eines Beamten. Auch eine Versetzung wirkt auf die persönliche Stellung des Beamten ein, da ihm eine neue Aufgabe bei einer neuen Behörde und gegebenenfalls einem neuen Dienstherrn zugewiesen ist. 18. Wie lautet - insbesondere bei einer Anfechtungsklage - der Obersatz bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines VA? Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig, sofern er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht. 19. Was ist der Unterschied zwischen einem nichtigen und rechtswidrigen VA? Ein nichtiger VA ist unwirksam und erzeugt keine Rechtsfolgen. Ein rechtswidriger VA ist fehlerhaft und damit aufhebbar. Werden Widerspruch und Klage aber nicht geltend gemacht, ist er grundsätzlich der Bestandskraft fähig. 20. Wann ist ein VA nichtig? Unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG. 21. Eine Abgabensatzung der Gemeinde G ist nichtig. Gleichwohl ergeht gegenüber einer Familie ein Beitragsbescheid. Muss diese betroffene Familie rechtzeitig Widerspruch einlegen? Die ...

... ”. Somit ist auch ein Kriterium inhaltlicher Richtigkeit entstanden. 30. Was verstehen Sie unter einer Ermessensentscheidung? Ermessen gibt der Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit abzuwägen, um eine Rechtsfolge flexibel gestalten zu können. Es ist hier zu prüfen, ob die Entscheidung auf einer umfassenden, sachgerechten, transparenten und insbesondere verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beruht. 31. Ist das Verwaltungsermessen gerichtlich voll überprüfbar? Nach § 114 VwGO ist die ...

... records last year. To capitalize on its success, the company plans to launch a line of clothing for men this year that makes use of the same new soft fabrics. The clothing company’s plan assumes that (A) other clothing companies are not planning to introduce new ...

... than the winemaker charges for his. (B) The winemaker has failed to consider other options, such as cheaper production processes (C) The winemaker’s plan will result in the production of inferior wine which, in turn, will cause a reduction in sales. (D) If the economy were to enter a period of inflation, the winemaker’s projected increase in income could be ...

... would otherwise be spent on classroom space, parking facilities, climate control, and other resources associated with providing a location-specific service can be diverted to marketing and quality control two crucial factors that can drive new business. Which of the following can be correctly inferred from the ...

... the most doubt on the conclusion drawn above? (A) The number of wild mushrooms harvested has increased in recent years. (B) Chanterelles grow not only beneath Douglas firs but also beneath other host trees. (C) Many types of wild mushrooms are found only in forests and cannot easily be ...

... potential sales is greatly overstated. Most of the chocolate eaten on the job and not paid for is eaten one piece at a time, by workers who would not be willing to buy an entire box of chocolate anyway. Which of the following if true, most weakens the argument above? ...

... for people’s mistrust of the laws of probability in the case described above? (A) Complete understanding of the laws of probability requires a thorough knowledge of advanced statistical analysis techniques. (B) People who studied probability theory in an academic environment may be ill equipped to apply that knowledge to real-world situations. (C) People tend to suspend their belief in probability when they feel somewhat in control of their own fate. ...

... developing a new packaging process, which reduces material consumption. Adding the robotic assembly line will improve efficiency more than the new packaging process. Therefore, by adding robotic assembly lines, the factory will be doing the most that can be done to improve efficiency. Which of the following is an assumption on which ...

... must also be true? (A) No French painters are Vorticists. (B) All Vorticists use acrylic monochromes in their works. (C) Some French painters do not use acrylic monochromes in their works. (D) No French painters ...

... major health concern, American doctors should encourage all people, especially those with heart disease, to eat a diet high in fresh fruits and vegetables. Which of the following, if true, provides the most support for the argument above? (A) the combination of soluble and insoluble fibers found in whole grains also support heart health ...

... will not necessarily experience a decrease in their overall percentage of body fat. • The body weight of patients taking the new weight-loss drug will not necessarily decrease. • The new weight-loss drug contains no chemical that exclusively targets the body’s fat cells. • Users of the new weight-loss drug should exercise ...

... with the intention of drilling oil wells in the area soon afterwards. However, the company found that what had been reported to be a large oil deposit was actually much smaller than had been indicated. Thus, the methods that the prospector had used to determine the size of the oil deposit must have been inaccurate. Which of the following is an assumption on which the ...

... following assumptions? (A) Students who take out loans maintain better grades than those who work to finance school. (B) Finance-related stress affects student performance in a manner similar to that of restricted study time. (C) Students who must work to pay for their studies cannot maintain better grades ...

... released data notes that the bacterium thrives in the presence of a certain enzyme, implying that it is actually the enzyme that causes the new disease. Which of the following pieces of evidence would most support the data’s implication? (A) In the absence of the enzyme, the disease has been ...

... who have quit drinking beer. (B) The number of underage people who have begun to drink beer is greater than the number of adults who have quit drinking beer during the same period. (C) During this year, the number of nondrinkers who have begun to drink beer is greater than the number of people who have quit drinking beer. (D) The people who ...

... he or she is not a bodybuilder. Which of the following most closely parallels the reasoning used in the argument above? (A) An orange ripens only on the vine. If it ripens on the vine, then it is not an orange. (B) Newspapers are often read by more than one person. Therefore, ...

... steep roads and sharp turns than has Lake County. (B) There is a greater number of drivers in Grape Valley than in Lake County. (C) Drivers in Lake County must travel to Grape Valley to shop and work. (D) Per capita, there are fewer police officers monitoring traffic ...