Archiv - LE 5: § 4 Klage von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - LE 5: § 4 Klage“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 4: Klage
  • 1. Klagearten
  • a) Leistungsklage
  • b) Feststellungsklage
  • 2. Klageschrift
  • a) Notwendiger Inhalt
  • b) Soll-Inhalt
  • c) Einzelfragen
  • 3. Klageerhebung
  • 4. Streitgegenstand

Zuletzt geändert am 21.05.2010


Quiz zum Vortrag

  1. An keiner Stelle in der ZPO, weil sie als Regelfall der Klagearten vorausgesetzt wird.
  2. § 256 ZPO analog
  3. An keiner Stelle in der ZPO, weil sie subsidiär gegenüber den anderen Klagearten ist.
  4. § 241 Abs. 1 BGB analog
  1. § 651a Abs. 1 BGB
  2. § 762 BGB
  3. § 1297 Abs. 1 BGB
  4. § 656 BGB
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Sofern alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, muss auch über Minimalforderungen entschieden werden.
  2. Bei Ansprüchen unter 50€ liegt es im Ermessen des Richters, über die Klage zu entscheiden oder nicht.
  3. Bei derart kleinen Beträgen fehlt bereits ersichtlich das Rechtsschutzbedürfnis, die Klage ist unzulässig.
  4. Die Leistungsklage ist unzulässig, es kann aber mittels der Feststellunsgsklage festgestellt werden, dass der Anspruch besteht.
  5. Das Rechtsschutzbedürfnis ist erst gegeben, wenn die dazugehörige Verzugszinsforderung 1€ übersteigt.
  1. Abänderungsklage nach § 323 ZPO.
  2. Es gibt keine speziellen Möglichkeiten, er muss regulär neu Klage erheben.
  3. Erneute Klageerhebung ist unzulässig wegen des bereits bestehenden Titels, er kann sich nur außergerichtlich mit dem Beklagten einigen.
  4. Ein Urteil darf in der Sache zwar nicht mehr ergehen, da es bereits einen rechtskräftigen Titel gibt, die Beteiligten können aber noch einen Vergleich abschließen.
  5. Er hat ausschließlich vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe.
  1. Bei der positiven Feststellungsklage 80% des Wertes des Rechtsverhältnisses, bei der negativen Feststellungsklage 100% des Wertes des Rechtsverhältnisses.
  2. Immer der volle Wert des Rechtsverhältnisses.
  3. 50 % des Wertes des Rechtsverhältnisses.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Genaue Bezeichnung der Parteien und des Gerichts.
  3. Gegenstand, Grund und genauer Antrag.
  4. Unterschrift und Kostenvorschuss.
  1. Schriftform oder elektronische Form.
  2. Textform oder Schriftform.
  3. Notarielle Beurkundung oder Öffentliche Beglaubigung.
  4. Die Klageschrift muss überhaupt keiner bestimmten Form entsprechen.
  5. Telefonisch, mündlich oder Schriftform.
  1. Im Zeitpunkt, in dem die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird.
  2. Im Zeitpunkt der Absendung der Klageschrift.
  3. Bei Eingang der Klageschrift bei Gericht.
  4. Im Zeitpunkt der Klageerwiderung der Beklagten.
  5. Im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 5: § 4 Klage

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2. JURISTISCHE STAATSEXAMEN, Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht, BMR BOHNEN ...

... Durchführung, Überprüfung, Umsetzung, Klage, Weitere Schriftsätze, Klageerwiderung, Einlegung, Begründung, Erwiderung, Anordnung, Vorverfahren, Früher erster ...

... Vollstreckung, Einleitung, Einigung, Vorbereitung ...

... Einleitung Zivilprozess, 1. Klagearten, 2. Klageschrift ...

... Rechtsverhältnis, Materiellrechtl. Anspruch, Gestaltungsrecht, Klageziel, Feststellung, Rechtsverhältnis ...

... vorhanden, wenn Titel einfacher zu erlangen, wenn Klage treuwidrig, nicht bei Minimalforde ...rungen, Fälligkeit, Anspruch: Materiellrechtl. Anspruch, Klage ...

... künftige Leistung, sofortige, einmalige Zahlung, Materiellrechtl. Anspruch, Klage auf §257§258§259, Anspruch auf einmalige Zahlung von Geld ...

... Anspruch Klage auf §257§258§259, Abänderungsklage, Berücksichtigung von Tatsachen, ...

... Gestaltungsklage, Leistungsklage, Positive, Negative Gläubiger, Schuldner, Parteistellung,Schuldner, Gläubiger Folgen: Verjährung, Rechtsverhältnis, Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung. Wird gehemmt (§204 I Nr. 4 BGB). Wird nicht gehemmt, Bestehen ...

... Feststellung Gläubiger, Schuldner, Kläger, Beklagter, Teilklage Feststellung, dass Anspruch im ...

... einem angeblichen Kaufvertrag vom … nicht zustehen, ergibt die Beweisaufnahme über das den Abschluss des Vertrages ein non liquet. Wie lautet die ...

... BGB §§131 I Nr. 4, 133 HGB §§117, 127 HGB ...

... Frankfurt, Klägerin, gegen den Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt, Beklagten, Ich werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 13.000.- zu zahlen. Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20.5.1999 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Beweis: Vorlage des schriftlichen Auftrags. Die Klägerin führte die ...

... anders zustellbar, Namen Beklagter, wenn auch anders individualisierbar, Anschrift ...

... und Klagegrund, Tatsachen nicht bloß Wertungen, Schlüssigkeit, Substantiierung nicht ...

... titel 253 II 2308 I704 Problem: Unzulässigkeit unabgegrenzter Teilklage Kläger, Beklagter Kaufvertrag: ...

... Bestimmtheit. Ausnahmsweise unbestimmte Rechtsbegriffe. Materieller Anspruch, Klageantrag, Urteilstenor Vollstreckungstitel 253 ...

... Papier fixierte Erklärung ohne Unterschrift. Bsp.: §559b BGB. Gleichgestellt §§126, 127 BGB§128 BGB§129 BGB. Vom Notar abgefasste öffentliche Urkunde mit beglaubigter Unterschrift Bsp.: §§311b, ...

... Linie. Richtiger Adressat, Protokoll, Geschäftsstelle, Schriftform, Elektronische Form. Vom Aussteller abgefasste Privaturkunde mit eigenhändiger Unterschrift, Bsp.: §§70, 253, 321a ZPO §64 II FamFG. Elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur, Bsp.: Gleichgestellt §129 ZPO§129a ZPO. Vom Gericht protokollierte Parteierklärung, Bsp.: §§44, 91a, 129, 496 ZPO §23 I FamFG §130a ZPO, Schriftform wahrend. Fristwahrend mit Signaleingang. Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur ...

... des Beklagten, Zeitpunkt Eingang Klage bei Gericht. Eingang Klage bei Beklagten? Anhängigkeit? Rechtshängigkeit, Einwand ...

... BGB a.F.) durch: Erhebung Klage, Zustellung Mahnbescheid, Stellung Güteantrag, Aufrechnung im Prozess, Streitverkündung bis Ende Prozess (§211 BGB a.F.). Hemmung (§204 ...

... Hauptsache Hemmung, Verjährung § 204 I, II BGB. Nur Dritter, nicht Partei. Nur Prognose, nicht Entscheidung. Nur ...

... Gläubiger, Schuldner, Mangelbeseitigung §439 BGB, Ersatzlieferung §439 BGB §213 BGB ...

... In verschiedenen Prozessen. Anderweitige Rechtshängigkeit §261 III Nr.2 ...

... Antrag Lebenssachverhalt, Vertragsschluss 1. Februar, Vertragsschluss 1. März, Sachverhalt und Antrag ...

... identisch. Unstreitig neuer Streitgegenstand = Klagehäufung = Klageänderung = Keine ...

... aus Kaufvertrag, 2 Beispielsfälle, 3, Streitgegenstand Antrag Lebenssachverhalt, Antrag Lebenssachverhalt, Zahlung aus Wechselforderung, Zahlung ...

... Rechtsprechungs-Infos, Testfragen Seiten 59 -76 Nr. ...

... Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt. Beklagten. Ich werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 13.000 zu zahlen. Begründung: Der Beklagte hat die Klägerin am 20.05.2002 beauftragt, sein Dach neu zu decken. Beweis: Vorlage des schriftlichen Auftrags. Die Klägerin führte die Arbeiten fachgerecht durch und stellte dem Beklagten hierfür am 01.06.2002 DM 13.000 in Rechnung, die der Beklagte bislang nicht bezahlt hat. Berner (Rechtsanwalt) §§ 253, 130 f. ZPO notwendiger Inhalt: Parteien, Gericht, Gegenstand und Grund, Antrag, Unterschrift, Vorschuss weiterer inhaltlichen Streitwertangaben, Einzelrichter, Abschriften, Vorschuss bezahlt DM 885,00 ...

... Kläger gestellten Antrag zu bestimmen, ob daneben auch der zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt heranzuziehen ist, ist streitig. Der BGH vertritt hier keine einheitliche dogmatische Linie, sondern bestimmt den Streitgegenstand je nach Anlass mal mit, mal ohne den Lebenssachverhalt. Relevant wird der Streitgegenstandsbegriff bei vier prozessualen Problembereichen. Eine Klagehäufung oder Klageänderung liegt nur bei verschiedenen Streitgegenständen vor, nicht, wenn der Gegenstand der gleiche ist. ...

... Gestaltungsklage, Feststellungsklage, Leistungsklage. Der Zivilprozess kennt drei Klagearten, die sich in Klagegegenstand und Klageziel unterscheiden. Normalfall und deswegen im Gesetz nicht besonders geregelt ist die Leistungsklage. Gegenstand der Leistungsklage können grundsätzlich alle Ansprüche des BGB sein, nur ganz ausnahmsweise sind Ansprüche nicht klagbar. Das Rechtsschutzbedürfnis wird für die Leistungsklage indiziert. Regelfall ist die ...

...Beweislast: Anspruchsvoraussetzung. Gegenrechte Kläger: Gläubiger, Beklagter, beklagter Schuldner, Kläger. 80% Rechtsverhältnisstreitwert. 100% Rechtsverhältnis. Gefährdung: Recht, Rechtsschutzbedürfnis, berühmen Anspruch individualisierter Bezeichung, Rechtsverhältnis. Einen Sonderfall der Feststellungsklage bildet die negative Feststellungsklage, bei der der Schuldner gegen den Gläubiger auf Feststellung des...