98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - LE 21: § 24 Widerklage, § 25 Verspätung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Zuletzt geändert am 11.11.2010
Was sind Unterschiede zwischen Aufrechnung und Widerklage?
Was regelt der § 33 ZPO nach Ansicht der Rechtsprechung?
Welche Voraussetzungen müssen nach h.M. gegeben sein, damit eine Drittwiderklage zulässig ist?
Was versteht man unter dem Schlagwort "Flucht in die Säumnis"?
Wie nennt man die beiden grundsätzlich vertretenen Verzögerungsbegriffe?
5 Sterne |
|
11 |
4 Sterne |
|
5 |
3 Sterne |
|
4 |
2 Sterne |
|
4 |
1 Stern |
|
0 |
24 Kundenrezensionen ohne Beschreibung
24 Rezensionen ohne Text
... Rechtshängigkeit in jedem Fall nur bei Erfolg. Klage Entscheidung eigenständiger Angriff in neuem Prozessrechtsverhältnis. Bloße Verteidigung in bisherigem Prozesrechtsverhältnis. Rechtsverhältnis Keine ...
... parteierweiternde Widerklage wenn wirksamer ParteibeitrittRspr.: Klageänderung §263 = Zustimmung Parteien ...
... Zuständigkeit IV.Streitgegenstand V. Einreden Prozesssicherheit Kostenerstattung VI.Besondere Rechtshängigkeit Klage I. Instanz Prozessart bisherige Parteien Ersatz durch Sachdienlichkeit ...
... Klage Primäraufrechnung Gegenanspruch =Gegenstand Hauptverteidigung =Gegenstand Widerklage ...
... dadurch verbraucht Hilfswiderklage Prüfungsreihenfolge: (1) Bestehen Klageforderung (2) ...
... an Käufer einstweilige Verfügung: Herausgabe an GV §812 BGB Recht auf Herausgabe 985 BGB Recht auf Herausgabe §861 BGB Als Einwendung ausgeschlossen: ...
... mit Rechtsbehelf (Einspruch gegen Versäumnisurteil, Berufung) in neuer Klage (Klagerücknahme) mit Neuem ...
... bezüglich Gegenforderung nur bezüglich Klageforderung. Zulässigkeitsvoraussetzungen unbeschränkt bis zur Höhe Klageforderung, Rechtskraft auch Gegenanspruch, nur Klageanspruch, Tenor: § 296 § 261 § 33 § 322. Gemeinsam ist Aufrechnung und Widerklage, dass der Beklagte eine Gegenforderung in den Prozess einführt. Daneben besteht zwischen beiden Alternativen aber auch eine Reihe von Unterschieden. Die einzige prozessuale Regelung der Widerklage findet sich in § 33 ZPO. Nach h. M. begründet sie einen besonderen Gerichtsstand, nach a. A. handelt es sich um eine besondere ...
... wenn wirksame Widerklage. Zulässigkeitsvoraussetzungen wie oben nach h. M. zulässig nur, wenn zusammen mit bisheriger Partei. Nur dann Privilegierung gerechtfertigt. Wird die Widerklage (auch!) von einer oder gegen eine bislang nicht am Prozess beteiligte Person erhoben, so müssen außer den Voraussetzungen der Widerklage auch diejenigen der Streitgenossenschaft und des Parteibeitritts vorliegen. Letzteres erfordert nach h. M. die Zustimmung aller Beteiligten oder die Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht. Da die Drittwiderklage dem Dritten gegenüber die Begründung eines vorher nicht bestehenden Prozessrechtsverhältnisses darstellt, gelten hier die Privilegierungen der normalen Widerklage überwiegend ...
... Erfolg der Klage bestehen. Praktisch häufig ist die Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage. Hat der Beklagte eine Gegenforderung, wird er diese – nach der vorrangigen Verteidigung gegen die Klageforderung – hilfsweise zur Aufrechnung stellen. Ist jedoch die Hauptverteidigung erfolgreich, so bedarf es der Hilfsaufrechnung nicht, die Gegenforderung kann dann Gegenstand der (ebenfalls hilfsweise erhobenen) Widerklage werden. Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage, Kläger, Beklagter, Klage Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage. Prüfungsreihenfolge: (1) Bestehen Klageforderungen? (2) Wenn ja: Hilfsverteidigung, wenn nein: Hilfswiderklage.
Der Wert von Klage und Widerklage wird für den Kostenstreitwert addiert (§ 45 I 1 GKG), nicht jedoch für den Zuständigkeitsstreitswert (§ 5 S. 2 ZPO). Bei Berechnung einer Rechtsmittelbeschwerde findet entgegen § 5 S. 2 ...
Dispositions- und Beibringungsmaxime bewirken, dass für die Entscheidung nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt werden. Die ...
... der Gegner zu, kann auch gegen den Willen des Gerichts eine Berücksichtigung des Vortrags erzwungen werden, wenn ein (vorübergehendes) Ruhen des Verfahrens beantragt oder ein (später widerrufener) Vergleich geschlossen wird. Die Verbindung des verspäteten Vortrags mit einem neuen Angriff macht eine Zurückweisung durch das Gericht unmöglich. Praktisch häufigste anwaltliche Strategie ...
... Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung. Voraussetzungen § 296 III, Voraussetzung § 296 II§ 296 I, verzichtbare Zulässigkeitsrügen, Anwendbarkeit, streitiges Angriffs- und Verteidigungsvorbringen, Nichterhebung, Rüge, Verspätung, Verstoß gegen allg. Prozessförderungspflicht, Nichteinhaltung ...
... (Vergleich zwischen Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung verspäteten Vortrags) bestimmt werden. Da in zweiter Instanz grundsätzlich neuer Vortrag nicht mehr zulässig ist, sind die Möglichkeiten der Zurückweisung verspäteten Vorbringens dort deutlich erweitert. Zurückweisung verspäteten Vorbringens in zweiter Instanz: Grundsatz: Ausnahme: Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Zulassung neuen Tatsachenvortrags nach § 531 II, wenn erstinstanzlich: unerheblich, Verfahrensmangel oder keine Nachlässigkeit. Partei: Kein neuer Tatsachenvortrag: Berufungsgericht entscheidet auf der Grundlage des Sachvortrags erster Instanz.§ ...