Archiv - LE 21: § 24 Widerklage, § 25 Verspätung von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - LE 21: § 24 Widerklage, § 25 Verspätung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 24: Widerklage
  • 1. Abgrenzung zur Aufrechnung
  • 2. § 33 ZPO
  • 3. Zulässigkeit
  • 4. Sonderformen der Widerklage
  • a) Drittwiderklage
  • b) Bedingte Widerklage
  • c) Prozessuale Sonderformen
  • 4. Streitwert und Kostenentscheidung
  • § 25: Zurückweisung verspäteten Vorbringens
  • 1. Beschleunigungsmaxime
  • 2. Arten von Fristversäumungen
  • 3. Umgehungsstrategien
  • 4. Voraussetzungen

Zuletzt geändert am 11.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Die Aufrechnung ist bloße Verteidigung im bestehenden Prozessrechtsverhältnis, die Widerklage stellt einen eigenständigen Angriff in einem neuen Prozessrechtsverhältnis dar.
  3. Bei der Aufrechnung wird der Gegenanspruch nicht rechtshängig, bei der Widerklage schon, daher müssen bei der Aufrechnung auch nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klageforderung vorliegen.
  4. Bei der Widerklage wird der Kostenstreitwert immer durch Addition der Forderungen ermittelt, bei der Aufrechnung nur, wenn auch über die Aufrechnungsforderung entschieden wurde.
  5. Bei der Aufrechnung erscheint nur der Klageanspruch im Tenor, also kann auch nur dieser vollstreckt werden; bei der Widerklage auch der Gegenanspruch.
  1. Nur die örtliche Zuständigkeit.
  2. Die Zulässigkeit der Widerklage insgesamt.
  3. Die sachliche Zuständigkeit.
  4. Die instanzielle Zuständigkeit.
  5. Die Begründetheit der Widerklage.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Wenn ein Dritter zusammen mit einer bisherigen Partei klagt/verklagt wird.
  3. Wenn die Voraussetzungen für einen wirksamen Parteibeitritt vorliegen (nach Rechtsprechung § 263 ZPO).
  4. Wenn die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft vorliegen, §§ 59, 60 ZPO.
  5. Wenn die Voraussetzungen einer Widerklage gegeben sind.
  1. Die Partei lässt absichtlich ein VU gegen sich ergehen, um dann im Einspruchstermin gegen das VU noch Tatsachen vorzubringen, die sonst schon präkludiert wären.
  2. Wenn die Prozesssituation für eine Partei aussichtslos erscheint, lässt sie aus Kostengründen ein VU gegen sich ergehen.
  3. Um nicht gezwungen zu werden, in der mündlichen Verhandlung auf die Gegenpartei zu treffen, lässt man ein VU gegen sich ergehen.
  4. Der Kläger vereinbart mit dem Beklagten, dass dieser ein VU gegen sich ergehen lässt, weil nach dem darauf folgenden Einspruchstermin eine komplett neue Beweisaufnahme durchgeführt wird.
  1. Hypothetischer (bzw. relativer) und realer (bzw. absoluter) Verzögerungsbegriff.
  2. Kleiner und großer Verzögerungsbegriff.
  3. Günstiger und ungünstiger Verzögerungsbegriff.
  4. Neutraler und strenger Verzögerungsbegriff.
  5. Enger und weiter Verzögerungsbegriff.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 21: § 24 Widerklage, § 25 Verspätung

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Rechtshängigkeit in jedem Fall nur bei Erfolg. Klage Entscheidung eigenständiger Angriff in neuem Prozessrechtsverhältnis. Bloße Verteidigung in bisherigem Prozesrechtsverhältnis. Rechtsverhältnis Keine ...

... parteierweiternde Widerklage wenn wirksamer ParteibeitrittRspr.: Klageänderung §263 = Zustimmung Parteien ...

... Zuständigkeit IV.Streitgegenstand V. Einreden Prozesssicherheit Kostenerstattung VI.Besondere Rechtshängigkeit Klage I. Instanz Prozessart bisherige Parteien Ersatz durch Sachdienlichkeit ...

... Klage Primäraufrechnung Gegenanspruch =Gegenstand Hauptverteidigung =Gegenstand Widerklage ...

... dadurch verbraucht Hilfswiderklage Prüfungsreihenfolge: (1) Bestehen Klageforderung (2) ...

... an Käufer einstweilige Verfügung: Herausgabe an GV §812 BGB Recht auf Herausgabe 985 BGB Recht auf Herausgabe §861 BGB Als Einwendung ausgeschlossen: ...

... mit Rechtsbehelf (Einspruch gegen Versäumnisurteil, Berufung) in neuer Klage (Klagerücknahme) mit Neuem ...

... bezüglich Gegenforderung nur bezüglich Klageforderung. Zulässigkeitsvoraussetzungen unbeschränkt bis zur Höhe Klageforderung, Rechtskraft auch Gegenanspruch, nur Klageanspruch, Tenor: § 296 § 261 § 33 § 322. Gemeinsam ist Aufrechnung und Widerklage, dass der Beklagte eine Gegenforderung in den Prozess einführt. Daneben besteht zwischen beiden Alternativen aber auch eine Reihe von Unterschieden. Die einzige prozessuale Regelung der Widerklage findet sich in § 33 ZPO. Nach h. M. begründet sie einen besonderen Gerichtsstand, nach a. A. handelt es sich um eine besondere ...

... wenn wirksame Widerklage. Zulässigkeitsvoraussetzungen wie oben nach h. M. zulässig nur, wenn zusammen mit bisheriger Partei. Nur dann Privilegierung gerechtfertigt. Wird die Widerklage (auch!) von einer oder gegen eine bislang nicht am Prozess beteiligte Person erhoben, so müssen außer den Voraussetzungen der Widerklage auch diejenigen der Streitgenossenschaft und des Parteibeitritts vorliegen. Letzteres erfordert nach h. M. die Zustimmung aller Beteiligten oder die Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht. Da die Drittwiderklage dem Dritten gegenüber die Begründung eines vorher nicht bestehenden Prozessrechtsverhältnisses darstellt, gelten hier die Privilegierungen der normalen Widerklage überwiegend ...

... Erfolg der Klage bestehen. Praktisch häufig ist die Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage. Hat der Beklagte eine Gegenforderung, wird er diese – nach der vorrangigen Verteidigung gegen die Klageforderung – hilfsweise zur Aufrechnung stellen. Ist jedoch die Hauptverteidigung erfolgreich, so bedarf es der Hilfsaufrechnung nicht, die Gegenforderung kann dann Gegenstand der (ebenfalls hilfsweise erhobenen) Widerklage werden. Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage, Kläger, Beklagter, Klage Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage. Prüfungsreihenfolge: (1) Bestehen Klageforderungen? (2) Wenn ja: Hilfsverteidigung, wenn nein: Hilfswiderklage.

Der Wert von Klage und Widerklage wird für den Kostenstreitwert addiert (§ 45 I 1 GKG), nicht jedoch für den Zuständigkeitsstreitswert (§ 5 S. 2 ZPO). Bei Berechnung einer Rechtsmittelbeschwerde findet entgegen § 5 S. 2 ...

Dispositions- und Beibringungsmaxime bewirken, dass für die Entscheidung nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt werden. Die ...

... der Gegner zu, kann auch gegen den Willen des Gerichts eine Berücksichtigung des Vortrags erzwungen werden, wenn ein (vorübergehendes) Ruhen des Verfahrens beantragt oder ein (später widerrufener) Vergleich geschlossen wird. Die Verbindung des verspäteten Vortrags mit einem neuen Angriff macht eine Zurückweisung durch das Gericht unmöglich. Praktisch häufigste anwaltliche Strategie ...

... Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung. Voraussetzungen § 296 III, Voraussetzung § 296 II§ 296 I, verzichtbare Zulässigkeitsrügen, Anwendbarkeit, streitiges Angriffs- und Verteidigungsvorbringen, Nichterhebung, Rüge, Verspätung, Verstoß gegen allg. Prozessförderungspflicht, Nichteinhaltung ...

... (Vergleich zwischen Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung verspäteten Vortrags) bestimmt werden. Da in zweiter Instanz grundsätzlich neuer Vortrag nicht mehr zulässig ist, sind die Möglichkeiten der Zurückweisung verspäteten Vorbringens dort deutlich erweitert. Zurückweisung verspäteten Vorbringens in zweiter Instanz: Grundsatz: Ausnahme: Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Zulassung neuen Tatsachenvortrags nach § 531 II, wenn erstinstanzlich: unerheblich, Verfahrensmangel oder keine Nachlässigkeit. Partei: Kein neuer Tatsachenvortrag: Berufungsgericht entscheidet auf der Grundlage des Sachvortrags erster Instanz.§ ...