Archiv - LE 18: § 17 Zuständigkeiten, § 18 Unbezifferter Klageantrag von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - LE 18: § 17 Zuständigkeiten, § 18 Unbezifferter Klageantrag“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 3. Abschnitt: Gericht
  • § 17: Schaffung und Änderung von Zuständigkei-ten
  • 1. Schaffung von Zuständigkeiten
  • a) Zuständigkeitsvereinbarung
  • b) Rügelose Einlassung
  • c) Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zustän-digen Gerichts
  • 2. Änderung von Zuständigkeiten
  • a) Nachträgliche Änderung zuständigkeitsbegrün-dender Tatsachen
  • b) Verweisung
  • 4. Abschnitt: Klage
  • § 18: Unbezifferter Klageantrag
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Statthaftigkeit
  • b) Darlegung von Bezifferungstatsachen
  • c) Angabe der Betragsvorstellung
  • 2. Folgen

Zuletzt geändert am 08.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Unterlassen der Unzuständigkeitsrüge und Verhandeln im Termin
  2. Nichtbestreiten des von der Gegenseite vorgebrachten Tatsachenvortrages
  3. Anerkennen des gegnerischen Anspruchs.
  4. Nichterscheinen zum Termin.
  5. Abschluss eines Vergleiches.
  1. Vor Amtsgerichten, wenn der Richter die anwaltlich vertretene Partei nicht auf die Unzuständigkeit und die Folgen rügeloser Verhandlung hinweist.
  2. Wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nur einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt.
  3. Wenn der Beklagte nicht ausdrücklich die Worte „rügelos einlassen“ verwendet und so deutlich macht, dass er die Zuständigkeit auf jeden Fall begründen will.
  4. Immer vor Amtsgerichten, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist.
  5. Bei erstinstanzlichen Streitigkeiten vor dem Landgericht.
  1. Fortdauer der Gerichtszuständigkeit nach Rechtshängigkeit der Sache trotz Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände.
  2. Überzeugende Darstellung des Klägers, die den Vortrag auf der Stelle schlüssig macht.
  3. Zuständigkeiten können nicht zwischen den Parteien vereinbart werden.
  4. Das angerufene Gericht ist immer zuständig.
  5. Bei Klagen über 5000€ ist immer das Landgericht zuständig.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Es liegt eine von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe vor (z.B. 253 II, 343, 651 f. BGB).
  3. Beibringung aller Bezifferungstatsachen.
  4. Angabe einer Betragsvorstellung.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 18: § 17 Zuständigkeiten, § 18 Unbezifferter Klageantrag

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Prozess, Partei, Gericht, Klage, Verteidigung, Verfahren, Beweis. Arbeitstechniken und Darstellungsformen, Sachverhalt, rechtliche Bewertung, praktische Umsetzung ...

... Unbeziffeter Klageantrag, objektive Klagehäufung, Stufenklage, Klageänderung, Veräußerung, Streitsache, Aufrechnung, Widerklage, Verspätung, Säumnis, Selbst. Beweisverfahren, Beweiserleichterungen, Verfahrensbeendigung, Rechtsbehelfe, Grundbegriffe ...

... Fortdauer, Zuständigkeit, Verweisung §§39, 40§261 III Nr.2§281. Gerichtliche Zuständigkeiten ...

... §40:§38: Vereinbarung vor Entstehen, Streit nach Entstehen, Streit zwischen Privatleuten ...

... Geschäftsverteilung, nicht ausschließliche Zuständigkeit, Vereinbarung ...

... Streitgegenstand: §253 II 2 Nicht bloß: zur Zulässigkeit zu Verfahrensfragen = Antragsstellung ...

... Beklagter, Zuständigkeitsvereinbarung, Gesetzesänderung, Streitwertreduzierung, Streitwerterhöhung, dynamische Entwicklung, ...

... Gericht, Klage, Verteidigung, Verfahren, Beweis. Arbeitstechniken und Darstellungsformen, Sachverhalt, rechtliche Bewertung, praktische Umsetzung ...

... Unbezifferter Klageantrag, objektive Klagehäufung, Stufenklage, Klageänderung, Veräußerung, Streitsache, Aufrechnung, Widerklage, Verspätung, Säumnis, Selbst. Beweisverfahren, Beweiserleichterungen, Verfahrensbeendigung, Rechtsbehelfe, Grundbegriffe, Prozess ...

... ordnungsgemäße Klageerhebung: §253 II Nr. 2 = Ausnahmsweise zulässig wenn: a) Statthaftigkeit = Fallgruppen: ...

... einer Zuständigkeit Änderung einer Zuständigkeit Rügelose Einlassung Fortdauer Zuständigkeit Verweisung §§ 39, 40 § 261 III Nr. 2 § 281 Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung Zuständigkeitsvereinbarung §§ 36, 37 § 38, 39 Im Grundlagenteil (§ 3: Gericht) wurden die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen dargestellt. Als Ausfluss der Dispositionsmaxime haben Parteien die Möglichkeit, diese Zuständigkeit in großem Umfang zu ...

... III Nr.1 zwischen Kaufleuten § 38 I Bestimmtes Rechtsverhältnis Vermögensrechtliche Streitigkeit Keine ausschließliche Zuständigkeit Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit sind nur ausnahmsweise möglich. Sie kommen zwischen Kaufleuten und ...

... Handelssachen 7. KfH International Örtlich Sachlich Funktionell Geschäftsverteilung Nicht ausschließliche Zuständigkeit Vereinbarung möglich Ausschließliche Zuständigkeit Vereinbarung nicht möglich Rügelose Verhandlung zur Hauptsache § 39 = Streitgegenstand: § 253 II 2 Nicht bloß: - zur Zulässigkeit - zu Verfahrensfragen = Antragsstellung: § 137 I Auch Antrag auf VU Nicht bloß: - Vergleichsverhandlungen - Erörterung = Geltendmachung Unzuständigkeit: § 282 III Nicht bloß: - Sonstige Zulässigkeitsrüge ...

... sem Grundsatz bestimmt § 261 III Nr. 2 ZPO, dass nachträgliche Änderungen zuständigkeitsbegründender Umstände unberücksichtigt bleiben, die bei Rechtshängigkeit gegebene Zuständigkeit damit fortdauert. Stellt sich nachträglich die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts heraus, muss die Klage nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Auf Antrag des Klägers kann ...

... entscheidet, ob es einen Prozess gibt und worüber er geführt wird. Im Rahmen der ihm obliegenden Bezeichnung des Streitgegenstands muss er einen Zahlungsantrag grundsätzlich betragsmäßig bestimmen, also beziffern. Er trägt dabei das Risiko einer Zuvielforderung (das ihn bei Abweisung des Mehrbetrags kostenmäßig belastet) genauso, wie das Risiko einer Zuwenigforderung (bei der ihm ein Teil seines materiellen Anspruchs entgeht). Nur wenn dem Kläger die Bezifferung seines Anspruchs unmöglich oder unzumutbar ist, kommt ausnahmsweise ein unbezifferter Antrag in ...

... diesem Betrag eine Rechtsmittelbeschwer, aber auch ein kostenrelevantes Teilunterliegen dar. Der Zuständigkeitsstreitwert bemisst sich in allen Fällen an der angegebenen Betragsvorstellung, egal wie diese formuliert ist. Wertberechnungen 0.- €.- € Zuständigkeitsstreitwert = Betragsvorstellung Anspruch Antrag Mindestbetrag Antrag Circabetrag Wertberechnungen 0.- €.- € Höchstbetrag Verurteilung = Streitig BGH: unbeschränkt Früher h.M.: + 20% Anspruch Antrag Mindestbetrag Antrag Circabetrag Streitig ist, bis ...

... auch für die Rechtsmittelbeschwer von Bedeutung. Es liegt vor, wenn ein angegebener Mindestbetrag unterschritte wurde. Beim Zurückbleiben des zugesprochenen Betrags hinter einem Circabetrag ist ein Teilunterliegen nicht sofort. Die h. M. räumt dem Kläger insoweit eine Marge (~ 20%) ein; erst wenn der zugesprochene Betrag auch dahinter zurückbleibt, ist er ...

... hält für angemessen: Verurteilung Bekl Beispiel Kostenstreitwert Zuständigkeitsstreitwert Wert Beschwer Kläger Hauptsache Kosten ... Kläger verlangt angemessenes Schmerzensgeld, circa 10.000.- € Gericht hält ...