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Der Vortrag „Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Zuletzt geändert am 09.11.2010
Wie nennt man die Streitgenossenschaft auch?
Wie viele Prozessrechtsverhältnisse gibt es bei der Streitgenossenschaft?
Woraus kann sich die notwendige Streitgenossenschaft ergeben?
Was passiert, wenn bei notwendigen Streitgenossen ein Streitgenosse nicht zu Termin erscheint, die anderen aber anwesend sind?
Was besagt die Baumbach’sche Kostenformal?
Welche Formen der Intervention gibt es?
Wenn einem Dritten der Streit verkündet wird und er sich nicht daraufhin einlässt, wo erscheint der Dritte dann im Entscheidungsentwurf?
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... Prozess Partei Gericht Klage Verteidigung Verfahren Beweis 1 2 3 Arbeitstechniken und Darstellungsformen Sachverhalt Rechtliche Bewertung Praktische Umsetzung ...
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... Anhängigkeit, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Erklärung Dritter: §70, Rechtliches Interesse am Obsiegen ...
... Rechte des Nebenintervenienten §67, Berücksichtigung Nebenintervenient bei Entscheidung, Bindung des Nebenintervenienten §68 = ...
... eigenen Namen und kraft eigenen Rechts. Er kann daher ist materiell nicht Berechtigter und prozessual nicht Partei soweit ...
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... Beklagter Dritter Prätendentenstreit §75 = Streit zwischen Kläger und Drittem Kläger Beklagter Dritter ...
... Eine Personenmehrheit auf Parteiseite kommt als Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) oder als Intervention (Drittbeteiligung) vor. 1. Streitgenossenschaft: Die Zulässigkeit aller Fälle der Streitgenossenschaft ergibt sich aus §§ 59, 60 ZPO. Für die Folgen der Streitgenossenschaft sind die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft zu unterscheiden. Während erstere die Zusammenfassung selbstständiger Prozesse in einem Verfahren allein aus Gründen der Prozessökonomie darstellt, beruht die Zusammenfassung der notwendigen Streitgenossen in einem Prozess ...
... über beschränkte Rechte, er wird an das Ergebnis des Rechtsstreits gebunden. Nebenintervention Kläger/Beklagter/Dritter Voraussetzungen: Anhängigkeit, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Erklärung Dritter: § 70, Rechtliches Interesse am Obsiegen Hauptpartei: § 66, Prüfung nur bei Widerspruch § 71 Folgen, Rechte des Nebenintervenienten § 67, Berücksichtigung Nebenintervenient bei Entscheidung, Bindung des Nebenintervenienten § 68 = Streithilfe Beitritt auf Seiten einer Partei zum Zwecke deren Unterstützung, Rechtsstellung des Nebenintervenienten § 67 Der Nebenintervenient handelt im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts. ...
... Streitverkündung Kläger/Beklagter/Dritter Voraussetzungen:Anhängigkeit, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Streitverkündungsschrift: § 73, Streitverkündungsgrund: § 72 Prüfung erst im Folgeprozess. Folgen: Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient: § 74 I, Untätigbleiben des Streitverkündeten: § 74 II, III, Materiell: Verjährungshemmung § 204 I Nr.6 BGB = Aufforderung zum Beitritt auf Seiten einer Partei zum Zwecke deren Unterstützung. ..