Archiv - LE 14: § 12 Eilverfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - LE 14: § 12 Eilverfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 12: Eilverfahren
  • 1. Arrest
  • a) Voraussetzungen
  • b) Verfahren
  • c) Entscheidung
  • d) Rechtsbehelfe
  • 2. Einstweilige Verfügung
  • a) Sicherungsverfügung
  • b) Regelungsverfügung
  • c) Leistungsverfügung

Zuletzt geändert am 10.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Verfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruches.
  2. Verfahren zur beschleunigten Durchsetzung eines Anspruches.
  3. Verfahren, bei denen vorher eine bestimmte Verfahrenszeit von den Parteien festgelegt wird, die nicht überschritten werden darf.
  4. Verfahren, für rechtlich sehr unkomplizierte Fragen, die dann schnell entschieden werden können.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Dinglicher Arrest
  3. Persönlicher Arrest
  4. Sicherungsverfügung
  5. Regelungsverfügung
  1. Nein, es kann auch durch die Partei vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
  2. Ja, auf jeden Fall.
  3. Nein, der Arrestgesuch kann auch durch einen formlosen Antrag der Partei erklärt werden.
  4. Vor dem Land- und Oberlandesgericht ja, vor dem Amtsgericht nicht.
  5. Bei einem Antrag auf Dinglichen Arrest braucht man keinen Anwalt, bei einem Antrag auf persönlichen Arrest schon.
  1. Nein, die Eilverfahren dienen dazu, dem Gläubiger einen Schutz vor Schuldner zu verschaffen, nicht dazu, ihn vor anderen Gläubigern zu bevorteilen.
  2. Ja, auf jeden Fall.
  3. Ja, wenn es sich um eine große oder unübersichtliche Anzahl von Gläubigern handelt.
  4. Ja, es sei denn, die reguläre Klageerhebung würde noch rechtzeitig zu einer Durchsetzung des Anspruches führen.
  1. Alle Antworten treffen.
  2. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist zulässig.
  3. Das Beweismaß ist herabgesetzt auf eine bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit.
  4. Nur präsente Mittel der Glaubhaftmachung werden berücksichtigt.
  1. Durch Widerspruch.
  2. Durch Einspruch.
  3. Durch Beschwerde.
  4. Durch Berufung.
  5. Durch Vollstreckungsgegenklage.
  1. Den Gerichtsvollzieher, der im Wege der Sicherungsverfügung dem Schuldner eine Sache vorläufig wegnimmt und verwahrt.
  2. Der Richter, der über Eilverfahren entscheidet.
  3. Ein Rechtspfleger, der die Eilanträge verwaltet.
  4. Derjenige, der den Eilantrag stellt.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 14: § 12 Eilverfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2. JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN ...

... Grundbegriffe Prozess Partei Gericht Klage Verteidigung Verfahren Beweis Arbeitstechniken und Darstellungsformen Sachverhalt Rechtliche Bewertung ...

... Zuständigkeiten Unbezifferter Klageantrag Objektive Klagehäufung Stufenklage Klageänderung Veräußerung Streitsache Aufrechnung Widerklage Verspätung Säumnis Selbst. Beweisverfahren Beweiserleichterungen Verfahrensbeendigung ...

... Beweisaufnahme zur Befriedigung Gläubiger Dauer so kurz wie möglich evtl. unter Verzicht auf rechtliches ...

... lange wie nötig zur Durchführung -rechtliches Gehör Gegner -mündliche Verhandlung -Beweisaufnahme zur Befriedigung Gläubiger Dauer so kurz wie möglich evtl. unter ...

... Verfügung §940 Leistungs- verfügung --- Arrest §916 Einstweilige Verfügung §916 ...

... 918 §§920 II, 294

... Schriftsätze Hauptphase Mündliche Verhandlung Widerspruch Vorbereitungsphase Schriftsätze Hauptphase Mündliche Verhandlung Z w a n g s v o l l s ...

... ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners wird angeordnet, wegen der Forderung des Antragstellers aus ... in Höhe von ... nebst Zinsen und Kosten in Höhe von ...

... wird bestätigt Urteil Arrest wird aufgehoben Beschluss Mündliche Verhandlung wird angeordnet. Vorbereitende Schriftsätze Mündliche ...

... Verfügung 1. Voraussetzungen 2. Verfahren 3. Form 4. Rechtsbehelfe ...

... II.Begründetheit 1.Eilanspruch 2.Eilgrund 3.Glaubhaftmachung Verkäufer Käufer Kaufvertrag ...

... I.Zulässigkeit 1.Eilgesuch 2.Allg. Voraussetzungen -Zuständigkeit -Rechtsschutzbedürfnis -Rechtskraft ...

... -Prozesshandlungsvoraussetzungen II.Begründetheit 1.Eilanspruch 2.Eilgrund 3.Glaubhaftmachung Vermieter Mieter Kündigung ...

... von Kapitel 12 anhand: -Lehrbuch -Strukturblatt ...

... evtl. unter Verzicht auf rechtliches Gehör Gegner mündliche Verhandlung Beweisaufnahme zur Sicherung Gläubiger Allgemeines Verfahren Eilverfahren Anspruch Vorläufiger Rechtsschutz Mit den zivilprozessualen Eilverfahren kann vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden. Eilverfahren und Allgemeine Verfahren unterschieden sich in einer Reihe von Punkten. Sie haben unterschiedliche Streitgegenstände, einen anderen Ablauf des Verfahrens und eine andere Form der Zwangsvollstreckung. ...

... Forderung des Antragstellers aus ... in Höhe von ... nebst Zinsen und Kosten in Höhe von ... Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrests hemmen und dessen Aufhebung beantragen durch Hinterlegung von ... Die Kosten des Arrestverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Rubrum Beschluss/Urteil Eilverfahren Parteibezeichnung mit/ohne mündliche Verhandlung Tenor Arrest nur „in Vermögen“ Forderung bezeichnen Abwendungsbefugnis § 923 Kosten §§ 91 ff. Vorläufige Vollstreckbarkeit nur nach § 708 Nr. 6 Tatbestand Entscheidungsgründe Besonderheiten bei der Arrestentscheidung ergeben sich vor allem in Rubrum und Tenor, nur bedingt bei der tatsächlichen und rechtlichen Begründung. Unübersichtlich ist das System der Rechtsbehelfe. Neben den üblichen Rechtsmitteln Sofortige ...

... Antrag Keine Vorwegnahme Hauptsache Keine Verurteilung Dritter Je nach Art eV Für die einstweilige Verfügung gelten die Arrestvorschriften zu Verfahren, Entscheidung und Rechtsbehelfen un- eingeschränkt im Wege der Verweisung (§ 936 ZPO). Besonders geregelt sind die Voraussetzungen, weitere Besonderheiten ergeben sich aus der fehlenden Bindung an den Antrag, dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und dem Verbot der Verurteilung Dritter. Grundfall der ...

... - Rechtsschutzbedürfnis - Rechtskraft - Prozesshandlungsvoraussetzungen II. Begründetheit 1. Eilanspruch 2. Eilgrund 3. Glaubhaftmachung Vermieter Mieter Kündigung Räumung § 859 BGB Selbsthilfe eVfg: Besitzverschaffung Leistungsverfügung Eilanspruch: Fallgruppen: Zahlung Unterhalt, Zahlung Arbeitsentgelt, Herausgabe Arbeitspapiere, Verbotene Eigenmacht, Unterlassung. Eilgrund: Güterabwägung, Gläubiger,