Archiv - LE 13: § 11 Mahnverfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - LE 13: § 11 Mahnverfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Teil 2: Vertiefung
  • 1. Abschnitt: Prozess
  • § 11: Mahnverfahren
  • 1. Verfahren
  • 2. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
  • 3. Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids

Zuletzt geändert am 10.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Wenn zu erwarten ist, dass sich der Schuldner nicht gegen die Klage verteidigen wird.
  2. Wenn es sich um komplizierte Rechtsfragen handelt.
  3. Wenn sich der Beklagte in Verzug befindet.
  4. Wenn man den Schuldner vor Klageerhebung mahnen möchte, um ihn in Schuldnerverzug zu setzen.
  1. An keiner Stelle.
  2. In den Entscheidungsgründen.
  3. Im Tenor.
  4. Im Tatbestand, genauer: in der Prozessgeschichte.
  5. Im Tatbestand, genauer: im streitigen Beklagtenvorbringen.
  1. Einspruch
  2. Widerspruch
  3. Beschwerde
  4. Berufung
  5. Sprungrevision

Dozent des Vortrages Archiv - LE 13: § 11 Mahnverfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Grundbegriffe Prozess Partei Gericht Klage Verteidigung Verfahren Beweis Arbeitstechniken und Darstellungsformen Sachverhalt Rechtliche Bewertung ...

... Zuständigkeiten Unbezifferter Klageantrag Objektive Klagehäufung Stufenklage Klageänderung Veräußerung Streitsache Aufrechnung Widerklage Verspätung Säumnis Selbst. Beweisverfahren Beweiserleichterungen Verfahrensbeendigung ...

... Rechtsmittelverfahren Besondere Verfahren Urkundenverfahren Familienverfahren Mahnverfahren Aufgebotsverfahren Schiedsverfahren ...

... Beweisaufnahme Kompensation Überleitung ins allg. Verfahren Nachholung mündl. Verhandlung Nachverfahren Besonderheiten: - Summarische E. - Abschließende E. Formular Eilanordnung Vorbehaltsurteil Rechtskraft Besonderheiten bei Tenor, TB, EG Innerprozessuale Bindung ...

... Mahnbescheid Vollstreckungsbescheid Widerspruch Einspruch Antrag Antrag §690 §699 ...

... Haupttermin Entscheidung = Urteil Zwangsvollstreckung ...

... zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie dem Anspruch widersprechen. Rechtspfleger ... An das Amtsgericht ... Antragsteller ... Es wird beantragt, auf Grund der ...

... an das Amtsgericht ... Mahnsache Antragsteller Antragsgegner MB insgesamt gegen nachbezeichneten Teil Datum Unterschrift §694 Folge: Beginn Allg. Verfahren mit ...

... insgesamt gegen nachbezeichneten Teil Datum Unterschrift §694 Keine Erwähnung in Tenor Tatbestand ...

... Gesamtbetrag DM ... macht gegen Sie ... folgenden Anspruch geltend ... Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid. ...

... Schriftsatz §130 §340 = Inhalt Einspruch §340 Verwerfung §341 Einspruchstermin §341a Tenor §343 ebenso ...

... auf VB 20.7. Erlass VB 21.7. Eingang Widerspruch 25.7. Zustellung VB 21.7. Eingang Widerspruch 22.7. Erlass VB 11.9. Einspruchstermin ...

... bezeichnete Gericht: §692 I Nr.1 nicht notwendig allg. Gerichtsstand §690 ...

... Erlass Mahnbescheid Zustellung Mahnbescheid Eingang Widerspruch / Einspruch Abgabe Eingang Akte Aufforderung zur Klagebegründung Eingang Klagebegründung ...

... Zustellung Klagebegründung Mahngericht Prozessgericht Anhängigkeit § 696 I 4, 700 III 2 Verjährungs- ...

... Materielle Gerechtigkeit Formelle Rechtssicherheit Rechtskraft Urteil Vollstreckungsbescheid §690 I Nr. 3 Beschränkung ...

... § 709 S.2 Klage begründet Vollstreckungsbescheid Aufhebung VB Klageabweisung alle Kosten Kl, Kosten VB Bekl (§344) ...

... von Kapitel 11 anhand: Lehrbuch Strukturblatt ...

... kennt die ZPO besondere Verfahrensarten. Zu diesen gehören die summarischen Verfahren, nämlich das Mahnverfahren, das Urkundenverfahren und die Eilverfahren. Summarische Verfahren laufen einfacher, schneller und manchmal billiger ab, als das allgemeine Verfahren. Die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung wird durch eine Verkürzung der Parteirechte, insbesondere einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung und/oder eine Reduzierung der Beweisaufnahme erreicht und muss kompensiert werden.

... An das Amtsgericht: Mahnsache ... Antragsteller ... Antragsgegner ... MB insgesamt/gegen nachbezeichneten Teil ... Datum, Unterschrift. Wenn kein Widerspruch: Vollstreckungsbescheid, Hauptforderung DM ... Antragsteller ... Zinsen ... Gesamtbetrag DM ... macht gegen Sie ... folgenden Anspruch geltend ... Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid. Hinzu kommen weitere Kostenbeträge: DM ... Rechtspfleger ... An das Amtsgericht ... Antrag ... Antragsteller ... Es wird beantragt, aufgrund der vorstehenden Angaben einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Antragsgegner ... Kosten DM ... Das gesamte Mahnverfahren ist formularabhängig (VO zu § 703 c ZPO). Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid müssen auf dem dafür vorgesehenen Formular (zukünftig sogar elektronisch: § 690 III ZPO) beantragt und erlassen werden. Der Widerspruch kann, muss aber nicht auf dem dafür vorgesehenen Vordruck eingelegt werden. Schon von daher spielt das Mahnverfahren im Examen keine eigenständige Rolle. ...

... Sowohl für den Einspruch als auch für die danach anfallende gerichtliche Entscheidung kann auf die Ausführungen zum Versäumnisurteil verwiesen werden. Kein Formular ... gewöhnlicher Schriftsatz. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit: Eingang Mahnantrag ... Erlass Mahnbescheid ... Zustellung Mahnbescheid ... Eingang Widerspruch/Einspruch ... Abgabe ... Eingang Akte ... Aufforderung zur Klagebegründung ... Eingang Klagebegründung ... Zustellung Klagebegründung Mahngericht/Prozessgericht ... Anhängigkeit ...

... Ratenkreditansprüche beschränkt das Gesetz. Anderen Missbrauchsfällen beugen die Möglichkeiten (nicht Verpflichtung) des Rechtspflegers zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung und einer Klage gegen den rechtskräftigen Titel vor. Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids ... Sachprüfung ... materielle Gerechtigkeit ... formelle Rechtssicherheit ... Rechtskraft Vollstreckungsbescheid ...

... kennt die ZPO besondere Verfahrensarten. Zu diesen gehören die summarischen Verfahren, nämlich das Mahnverfahren, das Urkundenverfahren und die Eilverfahren. Summarische Verfahren laufen einfacher, schneller und manchmal billiger ab, als das allgemeine Verfahren. Die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung wird durch eine Verkürzung der Parteirechte, insbesondere einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung und/oder eine Reduzierung der Beweisaufnahme erreicht und muss kompensiert werden.

... An das Amtsgericht: Mahnsache ... Antragsteller ... Antragsgegner ... MB insgesamt/gegen nachbezeichneten Teil ... Datum, Unterschrift. Wenn kein Widerspruch: Vollstreckungsbescheid, Hauptforderung DM ... Antragsteller ... Zinsen ... Gesamtbetrag DM ... macht gegen Sie ... folgenden Anspruch geltend ... Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid. Hinzu kommen weitere Kostenbeträge: DM ... Rechtspfleger ... An das Amtsgericht ... Antrag ... Antragsteller ... Es wird beantragt, aufgrund der vorstehenden Angaben einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Antragsgegner ... Kosten DM ... Das gesamte Mahnverfahren ist formularabhängig (VO zu § 703 c ZPO). Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid müssen auf dem dafür vorgesehenen Formular (zukünftig sogar elektronisch: § 690 III ZPO) beantragt und erlassen werden. Der Widerspruch kann, muss aber nicht auf dem dafür vorgesehenen Vordruck eingelegt werden. Schon von daher spielt das Mahnverfahren im Examen keine eigenständige Rolle. ...

... Sowohl für den Einspruch als auch für die danach anfallende gerichtliche Entscheidung kann auf die Ausführungen zum Versäumnisurteil verwiesen werden. Kein Formular ... gewöhnlicher Schriftsatz. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit: Eingang Mahnantrag ... Erlass Mahnbescheid ... Zustellung Mahnbescheid ... Eingang Widerspruch/Einspruch ... Abgabe ... Eingang Akte ... Aufforderung zur Klagebegründung ... Eingang Klagebegründung ... Zustellung Klagebegründung Mahngericht/Prozessgericht ... Anhängigkeit ...

... Ratenkreditansprüche beschränkt das Gesetz. Anderen Missbrauchsfällen beugen die Möglichkeiten (nicht Verpflichtung) des Rechtspflegers zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung und einer Klage gegen den rechtskräftigen Titel vor. Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids ... Sachprüfung ... materielle Gerechtigkeit ... formelle Rechtssicherheit ... Rechtskraft Vollstreckungsbescheid ...