Archiv - LE 12: § 10 Praktische Umsetzung 2 (Nebenentscheidung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - LE 12: § 10 Praktische Umsetzung 2 (Nebenentscheidung) “ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits
  • a) Prozesskosten
  • b) Kostenerstattungsansprüche
  • c) Kostenentscheidung
  • d) Prozesskostenhilfe
  • 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit
  • a) Vollstreckungsverhältnisse
  • b) Möglichkeit einer Anordnung
  • c) Grundmodelle
  • d) Vollstreckungsschutzanträge
  • e) Sicherheitsleistung
  • 5. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung

Zuletzt geändert am 10.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Im GKG
  2. Im GVG
  3. Im RVG
  4. Im BGB
  5. In der ZPO
  1. Gerichts- und Anwaltskosten sind dem Grunde und der Höhe nach pauschalisiert.
  2. Genaue Berechnung der angefallenen Arbeitsstunden.
  3. Vor Prozessbeginn werden immer feste Beträge vereinbart.
  4. Die Kosten richten sich nach der Anzahl der beteiligten Richter und Anwälte.
  1. Der Kläger muss zu Prozessbeginn eine dreifache Gerichtsgebühr als Vorschuss einzahlen.
  2. Das Gericht bekommt seine Kosten erst nach Beendigung des Verfahrens erstattet.
  3. Kläger und Beklagter teilen sich die Gerichtskosten zunächst.
  4. Der Kläger zahlt bei Klageerhebung eine Gerichtsgebühr, der Rest wird später beglichen.
  5. Der Rechtspfleger entscheidet in einem summarischen Verfahren, ob Kläger oder Beklagter den Prozess wahrscheinlich verlieren, derjenige muss die Gerichtsgebühren als Vorschuss zahlen.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Kostengläubiger stellt Kostenfestsetzungsantrag.
  3. Rechtspfleger setzt Gebühren fest in Form eines Kostenfestsetzungsbeschluss.
  4. Gerichtsvollzieher vollstreckt Kosten zusammen mit der Hauptsache.
  1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom ... veranlassten Kosten. Diese hat der Beklagte zu tragen.
  2. Die Kosten der Klage trägt der Kläger, die Kosten der Widerklage der Beklagte.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Hilfsaufrechnung des Beklagten. Diese hat der Beklagte zu tragen.
  4. Keine Antwort ist richtig.
  5. Alle Antworten sind richtig.
  1. Durch Beschluss.
  2. Durch Urteil.
  3. Durch formloses Schreiben an den Antragsteller.
  4. Durch notariell beglaubigtes Schreiben an den Antragsteller.
  5. Durch Vollstreckungsbescheid.
  1. Für jedes Vollstreckungsverhältnis eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  2. Es wird immer nur eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen (Einheit der Vollstreckungsentscheidung).
  3. Es wird ein Ausspruch für die Beklagten-, einer für die Klägervollstreckung getroffen.
  4. In erstinstanzlichen Verfahren eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, sonst mehrere.
  5. Immer eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Hauptsache und eine weitere für die Kosten.
  1. Urteile
  2. Beschlüsse
  3. Eilsachen
  4. Entscheidungen, die mit Verkündung rechtskräftig werden
  5. Alle Antworten treffen zu!

Dozent des Vortrages Archiv - LE 12: § 10 Praktische Umsetzung 2 (Nebenentscheidung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Gut zur Wiederholung
von Leonard S. am 20. Februar 2014 für Archiv - LE 12: § 10 Praktische Umsetzung 2 (Nebenentscheidung)

Eine gute Wiederholung häufig stiefmütterlich behandelter Themen, die aber von großer Wichtigkeit sind.

15 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Tatbestand, Sachbericht, Darstellung, Rechtslage, Gutachten, Relation, Darstellung, Ergebnis, Schriftsatz, Vertrag ...

... durch den Rechtsanwalt, durch das Gericht, Außerprozessuale ...

... Erlass, Wirkungen, Form, Inhalt. Entscheidung über die ...

... Endurteil, streitiges Urteil, Feststellungsurteil, Teilurteil, Prozessurteil, Vorbehaltsurteil, Versäumnisurteil, ...

... Rechtskraft, Bindung an Prozessergebnis. Umsetzung Prozessergebnis: Bindung Parteien, materielle Rechtskraft, materielle Normen ...

... Fehlerfreie Urteile, anfechtbare Urteile, nichtige Urteile, Scheinurteile, teilweise Wirkungen, keine Wirkungen, volle Wirkungen, Urteilswirkungen, ...

... Subjektiv: Parteien und Dritte. Objektiv: Tenorierte Rechtsfolge. Umfang: Wiedereinsetzung in ...

... Ergebnis des Prozesses: Materieller Anspruch, Klageantrag, Urteilstenor ...

... Entscheidung nach bereits existierendem, noch nicht rechtskräftigem Titel (Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil) teilweise begründet unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. ...

... Nebenentscheidungen, Begründetheit, Nebenforderungen (Zinsen). Eine Anspruchsgrundlage mit allen (erfüllten) Voraussetzungen und alle Verteidigungseinwände. Beklagter, ...

... Zahlung dieses Betrags verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus §433 II BGB zu. Zwischen den Parteien ist ein ...

... Auto zum Preis von 10.000.- € zustande gekommen. Der Kläger hat dem Beklagte sein Auto zu diesem Preis angeboten. ...

... Zahlung dieses Betrags verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus §433 II BGB zu. ...

... sein Auto zu diesem Preis angeboten. Der Beklagte hat dieses Angebot angenommen. ...

... Parteien ist ein Kaufvertrag über ein Auto zum Preis von 10.000.- € zustande gekommen. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Käufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, ...

... Kläger hat dem Beklagte sein Auto zu diesem Preis angeboten. Der Beklagte hat dieses Angebot angenommen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000.- € zu zahlen. ...

... Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer vom Käufer Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger hat dem Beklagte sein Auto zu diesem Preis angeboten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. ...

... Willenserklärung und nicht bloß um eine unverbindliche Anpreisung. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung dieses Betrags verlangen. Verteidigung Beklagter: Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Er hat dem Beklagten gesagt, für 10.000.-könne er das Auto haben. Er hat gesagt: „Ja, ich ...

...1. Welche Kosten entstehen im Zivilprozess? ...

... Kläger, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Erhöhung für Streitgenossen, ...

... Klageabweisung Beklagter: Klagestattgabe, Vergleich mit Antrag. Problem: Klageabweisung, weil Klageerhebung ...

... Beweisaufnahme Bsp. 2: Antrag: 4.100,- € + 6 % Zinsen. Urteil: 3.900,- € + 6 % Zinsen ...

... Streitwertbezogene Quotelung: Nicht möglich, wenn Streitwert ...

... Gutachten: Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß §91 der Beklagte zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist. ...

... Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich? Welche Vollstreckungen sind aus dem Urteil denkbar? ...

... Der (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags....

... Leistungen, Bestimmung, Sicherheit des Gläubigers §709 S. 2 ZPO: Orientierung an Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Sicherheit des Schuldners §711 S. 2 ZPO: Orientierung an Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags. ...

... Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. ...

... mit Abwendungsbefugnis oder gegen Sicherheitsleistung, Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung, Keine Vollstreckung 1 §708 Nr. 1 -3 §708 Nr. 4 -11 §711 §709 z.B. §704 II GV. ...

... Praktische Umsetzungen sind im Examen von Seiten des Rechtsanwalts oder von Seiten des Gerichts möglich. Dabei kommen jeweils verschiedene Arbeitsformen in Betracht. Gerichtliche Entscheidungen kommen in Form von Urteilen, Beschlüssen oder Verfügungen vor. Diese Entscheidungsformen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen. ...

... Hier werden nichtige Urteile und Scheinurteile unterschieden. Erstere haben nur beschränkte, letztere gar keine Urteilswirkungen. ...

... begründeter Teil der Klage. Wie dort danach unbegründeter Teil der Klage. Der Tenor lautet im Fall der Klageabweisung stets „Die Klage wird abgewiesen“, im Fall der Klagestattgabe ist nach der Klageart zu differenzieren. Das Leistungsurteil beginnt mit „Der Beklagte ...

... 10.000.- könne er das Auto haben. Er hat gesagt: „Ja, ich nehme das Auto“. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Insoweit folgt das Gericht den Bekundungen des Zeugen Müller. Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. ... Urteilsstil, Begründungskette. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000.- € zu zahlen. ...

... kommt, andere Streitfragen bleiben dahin gestellt. Das Urteil soll sprachlich juristisch eindeutig, dennoch aber auch für Nichtjuristen verständlich sein. Floskeln ersetzen eine Begründung genauso wenig wie Zitate. ...

... Die Kostengrundentscheidung ist nur ausnahmsweise entbehrlich. Sie folgt dem Grundsatz der Kosteneinheit, so dass über die Kosten des Rechtsstreits als Einheit zu entscheiden ist. Eine gesonderte Verteilung einzelner Kostenteile ist nur in den gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen statthaft (z. B. § 344 ZPO). ...

... Mehrforderung: 1.498,20 € Mehrkosten 153,92 € Mehrforderung < 10% > 10% Kostenaufhebung. Kein Kostenausgleich. Jede Partei trägt ihre Kosten alleine. Teilweises Unterliegen: Auch die Kostenaufhebung bei teilweisem Unterliegen kann zu einer wirtschaftlich nicht gewollten Kostenungleichbehandlung führen. Grundsätzlich führt das teilweise Unterliegen einer Partei deswegen zur Pflicht, die Kosten im Verhältnis des Unterliegens zu tragen. Dabei wird im Regelfall eine streitwertbezogene ...

... Bruch oder als Prozentwert ausgewiesen werden. Ändert sich der Streitwert während des Verfahrens, ist eine streitwertbezogene Quotelung regelmäßig nicht mehr möglich. Erforderlich ist dann eine aufwendigere kostenbezogene Quotelung. Nebenstehendes Beispiel enthält eine Möglichkeit der kostenbezogenen Quotelung. Beispielsfall: Sachverhalt Teilweises Unterliegen: Kostenquotelung. Kostenbezogene teilweise Klagerücknahmen: Klageerhebung Mündl. Verhandlung Beweisaufnahme Urteil 10.000.- €6.000.- € Verurteilung 4.000.- € Im Übrigen Abweisung 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV1,2 Terminsgebühr ...

... dem sie in der Hauptsache unterlegen sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 der Kläger zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist. Tenorierungsstation Gutachten. Die Kostenentscheidung findet sich in der Entscheidungsstation eines Gutachten, im Urteil sowohl im Tenor als auch am Ende der Entscheidungsgründe. Verfügt der Kläger nicht über die zur Prozessführung erforderlichen wirtschaftlichen Mittel, so kann er Prozesskostenhilfe erhalten ...

... I § 717 II Urteile müssen grundsätzlich auch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit enthalten (§ 704 I ZPO). Dabei handelt es sich wirtschaftlich um die Verteilung des durch das mit der weiteren Prozessdauer entstehenden Insolvenzrisikos zwischen den Parteien. Für die praktische Arbeit empfiehlt sich ein Prüfungsschema, das mit der Frage beginnt, welchen vollstreckungsfähigen Inhalt das Urteil hat, wer was gegen wen vollstreckt. Der Kläger kann je nach Prozesserfolg Gläubiger oder Schuldner sein, aus einem Urteil können mehrere ...

... Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung ... vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar. Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung 2 3 4 Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung mit Abwendungsbefugnis oder gegen Sicherheitsleistung Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung Keine Vollstreckung 1§ 708 Nr. 1 - 3 § 708 Nr. 4 - 11 § 711 § 709 z.B. § 704 II. Das linke Schema macht die nach den einzelnen Grundmodellen eintretenden Vermögensverschiebungen deutlich, das rechte Schema zeigt die zugehörigen Formuliere des Urteilstenors. Ist Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit erforderlich? Nach welchem Grundmodell ergeht ...