Archiv - Grundstücksrecht 5:Hypothek, gutgläubiger Zweiterwerb, Fiktion § 1138, Legitimation § 1155, Problem "Nachziehen der Forderung" von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Grundstücksrecht 5:Hypothek, gutgläubiger Zweiterwerb, Fiktion § 1138, Legitimation § 1155, Problem "Nachziehen der Forderung"“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fortsetzung Hypothekenrecht
  • 1. Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
  • 1.1 Gutgläubiger Zweiterwerb Hypothek
  • 1.1.1 Aufbau §§ 398, 1153, 1154, 892!
  • 1.1.2 Fiktion Forderung § 1138
  • 2. Training Examensfall
  • 2.1 Rückzahlung Darlehn
  • 2.2 Duldung Zwangsvollstreckung
  • 2.3 Bestellung Hypothek
  • 2.4 Übergang Hypothek
  • 2.5 Gutgläubiger Zweiterwerb
  • 2.5.1 Fiktion der Forderung § 1138
  • 2.5.2 Legitimation nach § 1155
  • 2.6 Problem: Akzessorität
  • 2.6.1 Hypothek zieht Forderung nach

Quiz zum Vortrag

  1. Es kommt darauf an, ob ein Erst- oder Zweiterwerb vorliegt.
  2. eine Einigung voraus.
  3. *(...) vollzieht sich nach §§ 1113, 873, 1115,1116,1117,892.
  4. *(...) vollzieht sich nach §§ 398, 1153, 1154, 892
  1. Alle genannten Merkmale.
  2. Keine Bösgläubigkeit.
  3. Legitimation aus dem Grundbuch als Hypothekar.
  4. Nichtberechtigung (nicht Hypothekar).
  5. Abtretung der fingierten Forderung, in Schriftform und unter Briefübergabe.
  1. Alle Gesichtspunkte sind zutreffend.
  2. Weil es auf der Forderungsebene keinen Rechtsscheinträger gibt.
  3. Man sich auf das Grundbuch verlassen können muss.
  4. Die Hypothek immer eine Forderung voraussetzt.
  5. Weil das Grundbuch nur Rechtsscheinträger für die Hypothek ist.
  1. Eine Buchhypothek.
  2. Eine Briefhypothek.
  3. Der erste Briefhypothekengläubiger muss im Grundbuch stehen.
  4. Öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung.
  5. Urkundenkette zum eingetragenen Gläubiger.
  1. Alle genannten Gesichtspunkte.
  2. Der Schutz des Verkehrsinteresses.
  3. Die Legitimationswirkung des Grundbuchs.
  4. Der Grundsatz der Akzessorietät.

Dozent des Vortrages Archiv - Grundstücksrecht 5:Hypothek, gutgläubiger Zweiterwerb, Fiktion § 1138, Legitimation § 1155, Problem "Nachziehen der Forderung"

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Nichtberechtigte muss als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein. Der Besteller der Hypothek muss also als Eigentümer im Grundbuch stehen. Der Erwerber muss Gutgläubigsein, d.h. ...

... entstanden sein HH – Darlehnsvertrag ...

... 2. BK Hypothekar: Dies würde voraussetzen, dass überhaupt eine Hypothek entstanden ist. Eine Hypothek könnte dadurch entstanden sein, dass O. der ...

... der Forderung in Schriftform §1154. f. Die Briefübergabe §1154. Die Legitimation aus dem Grundbuch (Rechtsscheinträger) d.h. der Nichtberechtigte muss als Berechtigter im Grundbuch stehen. ...

... §892 I 1 nicht positiv wissen, dass der Abtretende überhaupt nicht Hypothekar war. ...

... H3, Hypothek E. Abtretung Öffentl. begl. ...

... Darlehns §§488 I iVm398. 1. Darlehnsrückzahlungsforderung müsste entstanden sein S –H1 488 I Darlehnsvertrag, Auszahlung ...

... sein, dass E. dem H1 eine Hypothek bestellt hätte §§1113, 873, 1115,1116, 1117 a. Zu sichernde Forderung b. Einigung ...

... H1 entstanden. 2. Die Hypothek müsste übergegangen sein H1 –H2. Die Hypothek geht über (wie alle akzessorischen Rechte) ...

... Die Legitimation aus dem Grundbuch (Rechtsscheinträger), d.h. der Nichtberechtigte muss als Berechtigter im Grundbuch stehen. Dies bedeutet, derjenige, der die Forderung abgetreten ...

... öffentlich beglaubigte Urkunde auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführen lässt. h. Der Erwerber muss gutgläubig gewesen sein, d.h. er darf nach §892 I ...

... Umstand, der weder aus dem Grundbuch noch aus dem Hypothekenbrief ersichtlich ist. Mit notarieller Urkunde vom 2.2. veräußert S. das gesamte Anwesen an E, der wenig später als Eigentümer eingetragen wird. S. hatte dem E. im Kaufvertrag vollständige Lastenfreiheit zugesagt, die jedoch vorerst unterblieb. Nach Übergabe des Anwesens lässt E. das gesamte Hotelinventar erneuern. Dieses wird ihm von V. unter Eigentumsvorbehalt geliefert. "Seine Rechte am Inventar" überträgt E. anschließend "zur Sicherung" für ein ihm von diesem gewährtes Darlehen an D. ...

... 7. Zahlung des Restkaufpreises von E an V. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen G und InsO-Vermerk. 9. Übertragung der Hypothek von G an M. 10. Übertragung der Hypothek von M an K. Vorüberlegung: I. In der vorliegenden Klausur geht es zunächst um Fragen des Zweiterwerbs einer Hypothek und des sog. "Mitreißens der Forderung". 1. Der Zweiterwerb einer Hypothek gem. § 1153 ist strikt zu trennen vom Ersterwerb, der gem. §§ 873, 1113 erfolgt.

... I. Ursprüngliche Hypothek des G: 1. Zunächst ist G im Wege des Ersterwerbs gem. §§ 873, 1113 Inhaber einer Hypothek in Höhe der zu sichernden Darlehensforderung von € 200.000 am Grundstück des S geworden. Nach Übereignung des Grundstücks von S an E gem. §§ 873, 925 bestand die Hypothek als dingliche Belastung am nunmehrigen Grundstück des E fort.

... II. Hypothekenerwerb des M: M könnte im Wege des (gutgläubigen) Zweiterwerbs gem. §§ 1153, 398 S. 1, 1154 Inhaber einer Hypothek i. H. v. € 200.000 geworden sein. 1. Wirksame Abtretung der Darlehensforderung aus § 488 II: a) Wirksame Einigung gem. §.398: aa) M und G haben sich über die "Abtretung der Hypothek" in der im Grundbuch und im Hypothekenbrief genannten Höhe geeignet. Dies kann nach Auslegung gem. §§ 133, 157, 242 nur bedeuten, dass sie sich über die Abtretung der ursprünglich zugrunde liegenden Darlehensforderung gem. § 398 S. 1 geeinigt haben. ...

... G könnte damit gem. §§ 1138, 892 für den Hypothekenerwerb als Berechtigter hinsichtlich der Forderung gelten: - Hinsichtlich der tatsächlich bestehenden Forderung i. H. v. € 50.000:  Die Abtretung von G an M stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts dar. Trotz § 80 I InsO ist ein gutgläubiger Erwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 81 1 2 InsO i. V. m. § 892 I 2 möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass der Insolvenzvermerk gem. § 32 I InsO noch nicht eingetragen ist, denn nur dann wird der Verfügende durch das unrichtige Grundbuch legitimiert. Hier war der Insolvenzvermerk aber bereits zum Zeitpunkt der Abtretung eingetragen. Dies könnte allerdings wegen § 1155 irrelevant sein, weil der Vermerk im Hypothekenbrief nicht eingetragen war. ...

... Fraglich ist, ob sich aus dem Insolvenzvermerk gem. § 32 I Nr. 2 InsO ein Widerspruch ergibt. Angesichts der Tatsache, dass die Hypothek in Höhe der € 150.000 zur Eigentümergrundschuld geworden war, damit nicht zur Insolvenzmasse des G gehörte und demzufolge auch nicht der Verfügungsbeschränkung des § 80 InsO unterlag, könnte man davon ausgehen, dass auch der Insolvenzvermerk insoweit keine Wirkung entfaltet. Dies würde jedoch zu dem Ergebnis führen, dass M besser stünde, als wenn er auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut hätte. ...

... Hier wurde die Abtretungserklärung von G an M öffentlich beglaubigt, sodass die Voraussetzungen des § 1155 vorliegen. M wird damit gem. §§ 1155, 892 zu Unrecht als Hypothekengläubiger und gem. § 1138 als Gläubiger der Forderung legitimiert, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch nicht aus dem Hypothekenbrief hervorgeht (§ 1140 S. 1). Im Grundbuch war zwar ein Insolvenzvermerk eingetragen, dieser betraf jedoch G und nicht den Zedenten M und ist daher unbeachtlich. Im Weiteren ergibt sich auch aus dem Hypothekenbrief kein Widerspruch (§ 1140 S. 2). ...

... Damit hat K gem. §§ 1155, 892, 1153, 1138 gutgläubig die Hypothek i. H. v. € 200.000 von M erworben. IV. Kein Verlust der Hypothek durch K: K hat die erworbene Hypothek auch nicht wieder verloren. ...

... Es besteht also keine Gefahr einer Doppelzahlung und auch nach dieser Ansicht kein Bedürfnis, den Eigentümer vorrangig vor dem Forderungsinhaber nach den Grundsätzen des "Mitreißens der Forderung" zu schützen. d) Die h. M. begründet daher das "Mitreißen der Forderung" damit, dass die Forderung in der Hand des tatsächlichen Gläubigers (wegen der dargestellten Zahlungsverweigerungsmöglichkeiten des Schuldners) praktisch wertlos ist und demnach wegen des Rechtsscheinträgers die Forderung mit der Hypothek auf den Hypothekenerwerber übergehen soll. ...

... 2. Eigentum des S: Gem. § 1120 a. E. unterfällt dem Haftungsverband jedoch nur Zubehör, welches in das Eigentum des Hypothekenschuldners (= E) gelangt ist. a) Durch das Rechtsgeschäft mit V hat E zunächst kein Eigentum erworben, weil die Übereignung gem. §§ 929, 158 1 aufschiebend bedingt war. b) E könnte jedoch mit Bedingungseintritt durch Zahlung des Restkaufpreises das Eigentum erworben haben. ...

... 2. Eine Enthaftung gem. § 1121 würde eine Veräußerung und die Entfernung des Inventars vom Grundstück voraussetzen. Die Übertragung des Anwartschaftsrechtes ist zwar als Veräußerung in diesem Sinne zu verstehen, jedoch blieb das Inventar auf dem Grundstück. Eine Enthaftung hat damit nicht stattgefunden. III. Erstreckung der Haftung auf das Volleigentum: Nach dem bisherigen Ergebnis befand sich im Haftungsverband immer nur das Anwartschaftsrecht am Inventar. Jedoch erstreckt sich nach h. M. mit Bedingungseintritt die Haftung aus § 1120 analog § 1287 auch auf das Volleigentum (Pal. § 1120 Rn. 2). ...