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Der Vortrag „Archiv - Grundstücksrecht 3: Vormerkung und Grundbuchberichtigung, Ermächtigung, Anwartschaftsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Vorschriften können gegebenenfalls analog auf die Vormerkung angewendet werden?
Der Betroffene (Berechtigte) ist immer ...
Wenn sich der Grundstückseigentümer bereits mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang §§ 925, 873 geeinigt und den Kaufpreis erhalten hat, dann kann der Erwerber ermächtig worden sein ...
Welche Antwort ist falsch? Ein Anwartschaftsrecht kann in folgenden Fällen vorliegen:
Welche Meinung wird nicht vertreten? Ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück kann vorliegen, wenn ...
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... Argument 883 II 3. Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn der als Vormerkungsberechtigter eingetragene K2 die Vormerkung nicht erworben hätte. ...
... K1 hat K2 eine Vormerkung bewilligt. K1 müsste Betroffener (Berechtigter) gewesen sein. E ist Eigentümer des Grundstücks b.) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung durch K2 nach 883, ...
... einverstanden, wenn das Grundstück belastet bzw. ein weiterer Eigentumserwerb mit einer Vormerkung gesichert wird. Die Vormerkung stellt insoweit in Bezug auf den Eigentumsverlust ein wesensgleiches Minus ...
... Vermögen des K1 das Insolvenzverfahren eröffnet. K1 hat so das Recht über sein Vermögen zu verfügen verloren. ...
... mehr beeinträchtigt werden kann. Unproblematisch wäre dann das Anwartschaftsrecht für K1 anzunehmen, wenn für ihn eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden wäre und bereits der Antrag auf Eintragung des K1 als Eigentümer ...
... Meinung 3: Kein Anwartschaftsrecht ohne Vormerkung. Ergebnis: nach Meinung 1 und 2 hat K1 ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück. Folglich war dieses nach ...
... K1 ist jedoch Nichtberechtigter, da er nicht Eigentümer des Grundstücks ist. ...
... stellt den Antrag, dass er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. E bewilligt die Eintragung. K1 zahlt an E den vereinbarten Kaufpreis. Danach, am 01.01., verkauft K1 das Grundstück notariell beurkundet an K2. ...
... der Insolvenzverwalter an die Stelle des K1 und kann so die Rechte des K1 geltend machen. 2: Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn der als Vormerkungsberechtigter eingetragene K2 die Vormerkung nicht erworben hätte. Dann müsste aber die Vormerkung überhaupt unter § 894 fallen. Danach kann das Grundbuch nur hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück, einem Recht an einem solchen Recht bzw. einer Verfügungsbeschränkung falsch sein. Die Vormerkung müsste so ein dingliches Recht sein. Insoweit stellt sich das gleiche Problem, das wir schon im Rahmen des § 892 bei dem ...
... Die Ermächtigung könnte aber konkludent erfolgt sein: Dem E, der bereits den Kaufpreis erhalten hat, kann es gleichgültig sein, wer Eigentümer des Grundstücks wird, oder ob das Grundstück belastet ist bzw. ob eine Vormerkung bestellt wird. Da E einschränkungslos alles getan hat, damit K1 Eigentümer wird und die Eintragung des K1 als Eigentümer bewilligt hat, ist er mit seinem Eigentumsverlust an dem Grundstück uneingeschränkt einverstanden. Wer sogar mit dem Eigentumsverlust einverstanden ist, ist auch damit einverstanden, wenn das Grundstück belastet bzw. ein weiterer Eigentumserwerb mit einer Vormerkung gesichert wird. Die Vormerkung stellt insoweit in Bezug auf den Eigentumsverlust ein wesensgleiches Minus dar. Folglich ist von einer konkludenten Ermächtigung des E an K1, dem K2 eine Vormerkung zu bestellen, auszugehen. Vor Eintragung des K2 ist jedoch gegen K1 ...
... dann das Anwartschaftsrecht für K1 anzunehmen, wenn für ihn eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden wäre und bereits der Antrag auf Eintragung des K1 als Eigentümer gestellt worden ist. Eine Auflassungsvormerkung für K1 liegt jedoch nicht vor. Eine Mindermeinung nimmt dann bereits ohne Auflassungsvormerkung ein Anwartschaftsrecht an, wenn nur die Auflassung notariell beurkundet wurde. Argument: Die beurkundete Auflassung führt eine Bindungswirkung herbei, da sie nicht mehr widerrufen werden kann, §§ 925, 873 II. Nach h. M. wird K1 als Auflassungsempfänger auch ohne Eintragung einer Auflassungsvormerkung Anwartschaftsberechtigter, wenn er selbst den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat und dieser nicht zurückgewiesen wurde, da in diesem Fall der Eigentumserwerb nicht mehr vom Veräußerer verhindert werden kann. Die bloße beurkundete Auflassung nach der vorangegangenen Meinung reicht nach h. M. nicht aus, da die verbindlich gewordene Auflassung nach § 873 ...
... Rechtsprechung und ein Teil der Literatur lehnen in diesem Falle eine Anwendung des § 878 - auch eine entsprechende - ab, da der ausdrückliche Wortlaut dem entgegenstünde. K1 ist nicht Eigentümer, auch wenn er mit der Ermächtigung des E handelt, und damit nicht Berechtigter. Nach der h. M. in der Literatur ist § 878 analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Argument: Die Verfügung bzw. Bestellung einer Vormerkung des Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten ist einer Verfügung des Berechtigten gleichzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach unserer Rechtsordnung der nach § 185 I Handelnde durchweg wie ein Berechtigter behandelt werde. Für die h. M. in der Literatur spricht Sinn ...