Archiv - 19. Fortsetzung: Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Nachbarschaftsstreit von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - 19. Fortsetzung: Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Nachbarschaftsstreit“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 24.2.1. Formelle Rechtmäßigkeit (Fortsetzung)
  • 24.2.2. Materielle Rechtmäßigkeit
  • 24.2.3. Rechtsfolgen bei Rechtswidrigkeit
  • 24.3. Qualifizierter / Einfacher Bebauungsplan
  • 24.4. Rechtsschutz (Nachbarrechtsstreit)
  • 24.4.1. Genehmigungsfreies Vorhaben (§§ 55, 56 HBO)
  • 24.4.2. Vereinfacht genehmigungspflichtiges Vorhaben (§ 57 HBO)
  • 24.4.3. Genehmigungspflichtiges Vorhaben (§ 58 HBO) inkl. ImSchR

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, für die Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan gibt es einen Typenzwang in § 9 BauGB
  2. Nein, die Gemeinde ist völlig frei in ihren Festsetzungen
  3. Es gibt unverbindliche Anregungen für die Gemeinde
  4. Es gibt nur formelle Anforderungen, inhaltlich kann in einem Bebauungsplan alles festgesetzt werden
  1. Aus dem Flächennutzungsplan
  2. Aus dem Gemeindeplan
  3. Aus dem Stadtplan
  4. Aus dem Baugebietsplan
  5. Aus dem Festsetzungsplan
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Der Fehler könnte nach § 214 I bis III BauGB unbeachtlich sein
  3. Der Fehler könnte nach § 214 IV BauGB geheilt werden
  4. 3. Falsche Antwort: Eingreifen der Rügefrist des § 215 I BauGB
  1. Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen wurden festgesetzt
  2. Der Bebauungsplan regelt ein Gebiet im Außenbereich
  3. Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen wurden NICHT festgesetzt
  4. Ein Bebauungsplan, der rechtswidrig erlassen wurde
  5. Der Bebauungsplan richtet sich insbesondere nach den Interessen unbeteiligter Dritter
  1. Einen Bebauungsplan, der keine Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung enthält
  2. Ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB
  3. Ein Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB
  4. Ein gewohnheitsrechtlich entwickelter Bebauungsplan
  5. Ein Bebauungsplan für eine kleine Gemeinde

Dozent des Vortrages Archiv - 19. Fortsetzung: Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Nachbarschaftsstreit

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2. Die Regelungen über das stehende Gewerbe (§§ 14 ff. GewO) enthalten strengere Anforderungen als die Vorschriften über das Reisegewerbe (§§ 55 ff. GewO). 3. Die Vorschriften über Märkte (§§ 64 ff., 60b GewO) privilegieren Veranstalter und Anbieter, soweit eine Festsetzung nach (§§ 69 GewO) erfolgt ist; GastG und LSchlG gelten unabhängig davon neben den Vorschriften der Märkte. 4. (§ 35 GewO) steht unter dem Anwendungsvorbehalt spezieller Vorschriften über die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. ...

... 17. Zum Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG gehört nicht das Recht, spontan eine Versammlung zu veranstalten. 18. Für EU-Ausländer ergeben sich erhebliche Erleichterungen in Bezug auf das AufenhthG gegenüber sonstigen Ausländern; Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen ab dem 1.1.2005 wegen des ab diesem Zeitpunkt geltenden Freizügigkeitsgesetzes / EU keine Aufenthaltserlaubnis für die EU mehr. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ohne besondere Erlaubnis möglich. 

... Folgenbeseitigungsanspruch ein gleichwertiges Amt anstrebbar; ist ein solches aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht vorhanden, ist Schadensersatz aus Delikt sowie positiver Verletzung des beamtenrechtlichen Verhältnisses denkbar. 22. Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen sind anfechtbare Verwaltungsakte. 23. Der Beamte kann per Leistungsklage auf einmalige Einsicht und per Feststellungsklage auf grundsätzliches Einsichtsrecht für seinen Anspruch ...

... des LSchlG unterfallen der Privilegierung. 4. Richtig; vgl. § 35 Abs. 8 GewO. 5. Falsch; dies gilt nur im Hinblick auf § 69b Abs. 2; im Übrigen gelten für das stehende Gewerbe und das Reisegewerbe die §§ 48, 49 VwVfG. 6. Falsch; die Vorschrift gilt z.B. auch nach § 31 GastG für dieses. Für das Reisegewerbe gilt § 60d GewO. 7. Richtig. 8. Falsch; vgl. die §§ 13, 10 Abs. ...

... Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandseite und Ermessensspielraum auf der Rechtsfolgenseite. 20. Falsch; er hat lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Beurteilung und Ermessensentscheidung. Etwas anderes ergibt sich für die Begründung des Beamtenverhältnisses, wenn der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für einen nichtstaatlichen Beruf ist (RA). 21. Richtig. 22. Eine Umsetzung hat grds. keine unmittelbare ...