Archiv - 8. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 3 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im Teil 3 geht es um die Anstiftung mit den Problemen des omni modo facturus, der Hochstiftung, Abstiftung und Umstiftung. Anschließen wird auf die Beihilfe eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 8. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 3“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Anstiftung
  • Aufbau Teilnahme
  • Zusammenhang Anstifterhandlung und HT
  • Anstiftung durch Unterlassen
  • Generell Entschlossener
  • Omni modo facturus
  • Aufstiftung
  • Abstiftung
  • Umstiftung
  • Beihilfe
  • Kenntis der BH durch HAT
  • Zusammeng BH-Handlung zum Erfolg der HAT
  • BH durch Unterlassen
  • Psychische BH
  • Alltägliche Verhaltensweisen

Quiz zum Vortrag

  1. Man kann Handlung und Erfolg zurechnen.
  2. Man kann alle objektiven Merkmale zurechnen.
  3. Man kann Merkmale i.S.v. § 28 zurechnen.
  4. Man kann deliktspezifische Merkmale zurechnen.
  1. Eine Anstiftung durch Unterlassen ist nicht möglich, eine Beihilfe durch Unterlassen ist möglich, soweit der Gehilfe eine Garantenstellung inne hat.
  2. Anstiftung durch Unterlassen ist möglich, Beihilfe nicht.
  3. Beides ist möglich, soweit man eine Garantenstellung hat.
  4. Nur die Anstiftung nicht aber die Beihilfe durch Unterlassen ist möglich.
  1. Ja, da der konkrete Tatentschluss hervorgerufen wird.
  2. Nein, es handelt sich um einen omnimodo facturus. Der bereits Entschlossene kann nicht mehr angestiftet werden. Es kommt nur versuchte Anstiftung oder Beihilfe in Betracht.
  3. Nein, es liegt nur eine versuchte Anstiftung vor, die nach § 30 strafbar ist.
  4. Ja, eine Anstiftung setzt nicht voraus, dass sie auch klappt.
  1. Ja, da eine erhebliche Übersteigerung der ursprünglich geplanten Tat hervorgerufen wird.
  2. Nein, da es keine andere Tat ist.
  3. Nein, es liegt nur eine Beihilfe vor.
  4. Nein, es liegt nur eine versuchte Anstiftung vor.
  1. Nein.
  2. Ja, da der Gehilfe wie ein Täter bestraft wird, ist eine Art kollusives Zusammenwirken zwischen Haupttäter und Gehilfen erforderlich.
  3. Ja, denn ansonsten gäbe einen Unterschied zwischen Anstiftung und Beihilfe.
  4. Ja, denn ansonsten würde bereits eine versuchte Beihilfe strafbar.

Dozent des Vortrages Archiv - 8. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 3

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Zwingende Aufbauregel: Immer zuerst den Haupttäter prüfen - I. TB - 1. Teilnahmefähige HT (§ 11 I ...

... a. p. a. Vorsatz bzgl. eigener Teilnahmehandlung - 4. Bes. persönliche Merkmale, § 28 II Problem: ...

... 26 - 2. Zusammenhang zwischen Anstifterhandlung und HT Diebesfalle - Rspr.: Schaffen einer Tat ...

... SW ASTI für beides ursächlich HT begeht § 244 I Nr. 1a Hervorrufen = § 242 + BSF SW ASTI nur ...

... 244 I Nr.1 a: Begehen A bringt ihn dazu Waffe wegzulassen - Problem: Risikoverringerung macht er nicht, nur Unterlassen ...