Archiv - 12. Sitzung: Aussagedelikte von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

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Diese Sitzung behandelt die Grundlagen der Aussagedelikte. Es werden die unterschiedlichen Aussagetheorien mit ihrer Auswirkung auf die Strafbarkeit aufgezeigt.

Der Vortrag „Archiv - 12. Sitzung: Aussagedelikte“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aussagedelikte
  • Allgemein
  • Falsche Aussage
  • Aussagetheorien
  • Zeitpunkt Vollendung

Quiz zum Vortrag

  1. Sagt der Täter ungewollt das Richtige, ist das Rechtsgut der Aussagedelikte nicht gefährdet, dennoch wird er wegen Vollendung bestraft.
  2. Sagt der Täter ungewollt das Richtige, ist das Rechtsgut der Aussagedelikte nicht gefährdet, dennoch wird er wegen Versuch bestraft.
  3. Es spricht nichts gegen die subjektive Aussagetheorie. Sie ist h.M.
  1. Ja. Liegen die Vor. des § 24 vor, ist der Täter nicht zu bestrafen, während bei § 158 das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann.
  2. Nein, T ist soweit die Vor, der §§ vorliegen straffrei.
  3. Ja. Liegen die Vor. des § 158 vor, ist der Täter nicht zu bestrafen, während bei § 24 das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann.

Dozent des Vortrages Archiv - 12. Sitzung: Aussagedelikte

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Tätigkeitsdelikte, da bereits die falsche Angabe die Strafbarkeit begründet. Abstrakte Gefährdungsdelikte, denn das Gericht muss den Aussagen nicht glauben oder auf Grund ...

... dass er den Angeklagten zur besagten Tatzeit am Tatort gesehen hat. Hierauf wird Z vereidigt. In Wirklichkeit hat Z sich jedoch geirrt, ...

... Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, ihr Inhalt der ...

... Fahrlässigkeit nur bei §154, nicht aber bei §153 möglich. Ein fahrlässiger Falscheid führt somit zu einer Strafbarkeit nach ...

... dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden abweicht (Diskrepanz zwischen Wort und Wissen). Lösung nach subj. Aussagetheorie: Keine Diskrepanz zwischen Wort und Wissen vor. ...

... Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können. Lösung: Wegen der mangelhaften Überprüfung seiner Erinnerung ist die Aussage falsch, sodass ...

... Theorie steht im krassen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Die §§153 ff setzen eine ...

... ihn 1 Monat zuvor gesehen zu haben. In Bezug auf diese Aussage wird Z vereidigt. Das Zusammentreffen von Z und ...

... kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Meinung 2: Subjektive Aussagetheorie. Diskrepanz zwischen Wort und Wissen, ...

... Meinung 1: Objektive Aussagetheorie (h. M.), keine Diskrepanz, da der Inhalt der Aussage mit der objektiven ...

... ihn gerichtet werden und der Richter in endgültiger Weise zu erkennen gibt, dass er von dem Zeugen/Sachverständigen keine weiteren Angaben zum Vernehmungsgegenstand erwartet. ...

... am 5. Verhandlungstag sagt er erneut falsch aus. 2 X §153 in Tatmehrheit Versuch/Vollendung §154 §154 ...

... wird am ersten Hauptverhandlungstag nicht abschließend vernommen. Am 2. Hauptverhandlungstag wird seine Vernehmung fortgesetzt. In dieser Vernehmung widerruft er ...

... es sich anders und sagt die Wahrheit. Hierdurch wird auch seine Aussage vom 1. Verhandlungstag berichtigt. 2: Vernehmung versucht, daher ...

... sich als Umkehrschluss aus § 160 ergibt, ausgeschlossen sind. Ebenfalls kann man sie als Sonderdelikte bezeichnen, da nur bestimmte Personen Täter der Delikte sein können. Insofern begründet nach § 28 I die besondere Tätereigenschaft. Die Strafbarkeit. 4.2 Falsche Aussage: Grundbestandteil aller Aussagedelikte, auch der falschen Versicherung an Eides statt, ist die falsche Aussage / Angabe. Aussage/Angabe: Aussagen/Angaben sind nur solche Bekundungen, auf die sich die Wahrheitspflicht in der konkreten Verfahrenssituation erstreckt. Gegenstand der Aussage können nach h. M. äußere und auch innere Tatsachen sein; bei einem Sachverständigen erweitert sich der Begriff der Aussage auch auf Werturteile. Unter die Wahrheitspflicht fallen nur die Angaben, die Gegenstand der Vernehmung sind.1.: Hierzu gehören bei einer Zeugenvernehmung auch die Angaben zur Person (§ 68 StPO, § 395 ZPO). Hinsichtlich der Aussage zur Sache ist die Wahrheitspflicht ...

... §§ 153 und 154 nicht greifen. Auch ein fahrlässiger Falscheid nach § 161 scheidet wegen einer fehlenden Falschaussage aus. Beispiel 2: Z gibt bei seiner Zeugenaussage an, er habe A am 1. April am Tatort gesehen, obwohl er davon überzeugt ist, ihn 1 Monat zuvor gesehen zu haben. In Bezug auf diese Aussage wird Z vereidigt. Das Zusammentreffen von Z und dem Angeklagten war tatsächlich am 1. April und nicht wie Z glaubt, einen Monat vorher. Im Vergleich zum Beispiel 1 liegt ein umgekehrter Irrtum des Z vor. Zu welchem Ergebnis kommt die subjektive und objektive Aussagetheorie? Nach der subjektiven Theorie besteht ein Widerspruch zwischen Wort und Wissen, sodass der objektive Tatbestand des Meineides erfüllt ist. Z handelte auch vorsätzlich, sodass er wegen eines vollendeten Meineides strafbar ist. Nach der herrschenden objektiven Theorie besteht kein Widerspruch, da der Inhalt der Aussage mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt. Der objektive Tatbestand des § 154 ist somit nicht verwirklicht. Da der Vorsatz des Z aber von der Falschheit seiner Aussage ausging, liegt ein untauglicher Versuch des § 154 vor, der strafbar ist, da § 154 ein Verbrechen darstellt. Klausurtipp: Sie sehen ...

... Hillenkamp / Vierzig Probleme aus dem Strafrecht, 9. Problem). 4.3 Voraussetzungen Falschaussage § 153 - Täter: Täter des § 153 kann nur ein Zeuge oder Sachverständiger sein. Der Beschuldigte bzw. Angeklagte im Strafverfahren sowie die Parteien im Zivilprozess fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 153 (Ausnahme eidliche Parteivernehmung nach § 452 ZPO). Tathandlung: Die Tathandlung ist die Falschaussage (vgl. Sie hierzu die obigen Ausführungen). Zu beachten ist, dass auch partielles Unterlassen eine Aussage unvollständig und somit falsch machen kann. Problem: Vollendung § 153 ist mit Abschluss der Vernehmung vollendet. Ein Abschluss ist dann gegeben, wenn der Zeuge oder Sachverständige seine Bekundung beendet hat, von den Verfahrensbeteiligten keine Fragen mehr an ihn gerichtet werden, und der Richter in endgültiger Weise zu erkennen gibt, dass er von dem Zeugen/Sachverständigen keine weiteren Angaben zum Vernehmungsgegenstand erwartet. In einem Prozess kann sich eine Zeugen-/Sachverständigenvernehmung auch über mehrere Termine, d. h. Tage erstrecken, insgesamt kann dennoch nur eine Vernehmung vorliegen. Die Vernehmung des Zeugen wird unterbrochen und am nächsten Verhandlungstag fortgesetzt. An beiden Tagen hat Z falsch ausgesagt. Sowohl am 1. als auch am 2. Verhandlungstag liegt eine Falschaussage vor. Da die Aussage des Z am 1. Verhandlungstag jedoch noch nicht abgeschlossen ...

... nur ein Vergehen darstellt und eine ausdrückliche Versuchsregelung nicht vorgesehen ist, ist Z nach h. M. straflos. 4.4 Voraussetzungen Meineid § 154: § 154 setzt sich aus der unwahren Aussage und einem Eid zusammen und stellt ein Verbrechen dar. Das Gesetz geht als Beteuerungsform grundsätzlich vom Eid aus (§ 66c StPO, § 481 ZPO) aus, dem eine nach § 155 ersetzende Bekräftigung (vgl. § 66d StPO, § 484 ZPO) sowie die Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere Bekräftigung gleichgestellt ist. Im Verhältnis von Zeugen und Sachverständigen stellt § 154 eine Qualifikation dar. Da die Partei im Zivilprozess nicht Täter des § 153, aber Täter des § 154 sein kann (vgl. eidliche Parteivernehmung nach § 452 ZPO), ist § 154 hierfür ein selbstständiges Delikt. Durch das Justizmodernisierungsgesetz hat sich der gesetzliche Grundsatz des § 59 StPO, dass der Zeuge zu vereidigen ist, umgekehrt. In der gerichtlichen Praxis war die Vereidigung die Ausnahme. Nach der Neufassung ist die Vereidigung zur Ausnahme geworden und in das Ermessen des Gerichts gestellt. Adressat vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle. Das Gericht bzw. die ...

... Stellen dennoch einen Eid ab und nimmt der Täter die Zuständigkeit dieser Stellen irrig an, so kommt nur eine Bestrafung wegen Versuchs nach §§ 154, 22 in Betracht. Tathandlung: Die Tathandlung besteht in falscher Beschwörung, wobei zunächst eine Falschaussage, auf die sich die Wahrheitspflicht des Täters bezieht, vorliegen muss. Der Eid muss falsch sein, was dann vorliegt, wenn er objektiv unrichtig ist (objektive Aussagetheorie). Bei der Vernehmung von Zeugen sind auch die Angaben zur Person von der Eidesleistung mit umfasst. § 154 ist mit der vollständigen Ableistung der Eidesformel vollendet. Problem - unmittelbares Ansetzen: Im Straf- und OWiG-Verfahren ist nach § 59 StPO der Nacheid vorgeschrieben. Bei einem Sachverständigen im Zivilprozess ist auch ein Voreid (vgl. § 410 ZPO) möglich. Ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch beginnt beim Nacheid mit dem Beginn der Eidesleistung als solcher, beim Voreid mit dem Anfang der Aussage. Subjektive Tatseite: Der Vorsatz muss sich darauf erstrecken, dass die Aussage falsch ist, dass der falsche Aussageteil unter den Eid fällt und dass die Zuständigkeit der Eidesabnahme gegeben ist. Die Zeugin Z gibt bei der Vernehmung zur Person ihr Alter falsch an, weil ihr Bekannter als Zuhörer im Gerichtssaal sitzt. Zur Sache sagt sie hingegen wahr aus. Z wird vereidigt. Nachdem sich herausgestellt hat ...

... ist. Auch Anwartschaften aus bedingter Übereignung unterliegen der Offenbarungspflicht, solange das Anwartschaftsrecht fortbesteht. Falsch ist die Versicherung an Eides statt, soweit das Vermögensverzeichnis unvollständig oder sonst unrichtig ist (§ 807 II ZPO). Zur Unrichtigkeit gehört nicht nur das Verheimlichen, sondern auch die Aufnahme nicht existierender Gegenstände oder Forderungen, da ein Gläubiger durch solche Angaben zu unnützen, zwecklosen Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst werden kann. Somit kann sowohl die Aufnahme als auch Nichtaufnahme zur falschen Versicherung führen. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Schuldners fallen nur unter die Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO, soweit sie dem Gläubiger den Zugriff auf Vermögensgegenstände des Schuldners erschweren oder unmöglich machen. So beispielsweise, wenn der Schuldner angibt, arbeitslos zu sein, in Wirklichkeit aber eine Anstellung innehat. Hierdurch erschwert er dem Gläubiger, eine Pfändung und Überweisung des Einkommens des Schuldners bei dessen Arbeitgeber zu erreichen. Für die Vollendung ist zwischen einer mündlichen und schriftlichen eidesstattlichen Versicherung zu unterscheiden. Abgegeben ist die Versicherung im Falle der Mündlichkeit, sobald die Erklärung vor der Behörde abgeschlossen ist, bei der Schriftlichkeit durch den Eingang der Urschrift. Eidesstattliche Versicherungen, die sowohl in ...

... sind eidesstattliche Versicherungen überall dort zulässig, wo das Gesetz die Glaubhaftmachung vorsieht (so bspw. in § 2356 II BGB, § 294 ZPO, § 15 II FGG, beim Nachlassgericht in Erbscheinsverfahren). Polizei und Staatsanwaltschaft sind nicht zuständig, da sie kein förmliches Beweisverfahren durchzuführen haben. Schwerpunkt im Staatsexamen wird die falsche Versicherung an Eides statt in der Zwangsvollstreckung sein. Merken Sie sich somit für die Zuständigkeit die §§ 807 II, 899 ZPO im Vergleich mit § 20 Nr. 17 RPflG. Der Umfang der dortigen Offenbarungspflicht richtet sich nach § 807 I ZPO. Subjektive Tatseite: Bedingter Vorsatz ist ausreichend. 4.7 Fahrlässiger Falscheid - fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt § 161: Der Zeuge Z sagt aus, dass der Angeklagte am 1. April bei ihm gewesen sei. Tatsächlich war es der 2. April. Z unterlag einer unbewusst falschen Datenzuordnung und ist fest davon überzeugt, dass seine Aussage zutrifft. In der Hauptverhandlung wird Z hinsichtlich ...

... das Benennen des Zeugen schaffe der Angeklagte nur eine bloße Gelegenheit zur Tat, die keine Beihilfe sei. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den Zeugen aber zusätzlich noch in eine dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage gebracht. Durch die Benennung des Z als Entlastungszeugen entsteht für den Tatbeteiligten Z eine Zwangslage. Entweder muss sich Z auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO mit der Konsequenz berufen, dass er seine Tatbeteiligung indirekt einräumt und so ein Ermittlungsverfahren auf sich zieht, oder aber Z muss falsch aussagen. Der Angeklagte hat diese Zwangslage herbeigeführt, die wie eine Anstiftung zu einer Falschaussage zu bewerten ist. Hierdurch hat er eine besondere, prozessinadäquate Gefahr der Falschaussage geschaffen. In obigem Beispiel hat sich Z nach § 153 strafbar gemacht. Da sich Z in einem Aussagenotstand befand, greift für ihn § 157 ein. A ist als Gehilfe zu § 153 durch Unterlassen strafbar. § 157 ist auf Teilnehmer nicht anwendbar. 4.8.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage § 159. § 159 stellt eine Besonderheit dar, da die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen bereits in § 30 I erfasst wird. § 159 erweitert insoweit den Anwendungsbereich der §§ 30 I, 31 I Nr. 1 ...

... Vorsatz des Z nicht darauf gerichtet ist, dass es zu einer Vereidigung seiner Aussage kommt. §§ 153, 30 II kommt nicht in Betracht, da § 153 nur ein Vergehen ist. § 159 kommt für Z ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Erweiterung des § 30 nur die versuchte Anstiftung, nicht aber die sonstigen in § 30 geregelten Vorbereitungshandlungen erfasst. § 153: Der objektive Tatbestand ist nach der objektiven Aussagetheorie nicht verwirklicht, denn Z hat objektiv die Wahrheit gesagt (nach der subjektiven Aussagetheorie, die Sie jedoch ablehnen, ist der objektive Tatbestand erfüllt). Da Z subjektiv jedoch von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 153 ausging, liegt ein untauglicher Versuch vor, der aber bei dem Vergehen des § 153 nicht unter Strafe gestellt ist. Z ist somit straflos. Strafbarkeit B §§ 153, 22, 26. Eine Anstiftung zur versuchten uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 22, 26) scheitert daran, dass der Versuch des § 153 nicht mit Strafe bedroht ist. §§ 153, 30 I kommt nicht in Betracht, da § 153 kein Verbrechen ist. §§ 153, 159, 30 I: Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zu dem Vergehen des § 153 ist ausdrücklich in § 159 vorgesehen. B hatte auch den entsprechenden Tatentschluss Z anzustiften, weil er Z aus seiner ...

... kann durch jedes beliebige Mittel (Täuschung, Ausnutzen eines bestehenden Irrtums, Drohung) erfolgen. Hier hat A Z wegen seines schlechten Erinnerungsvermögens bewusst als Zeugen benannt, sodass er ihn zur Begehung eines Meineides beeinflusst und somit auch verleitet hat. (2) Subjektive Tatseite: Der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, eine objektiv falsche Aussage zu veranlassen. Nach h. M. muss darüber hinaus beim Täter das Bewusstsein vorliegen, dass die aussagende Person unvorsätzlich, im Falle des § 159 gutgläubig objektiv falsch aussagen soll. A handelte auch vorsätzlich, sodass er sich nach § 160 I strafbar gemacht hat. Ergänzungsfunktionsfall 1 (Hintermann hält Werkzeug für bösgläubig, in Wirklichkeit ist es gutgläubig): A benennt Z als Entlastungszeugen und geht davon aus, dass Z zu seinen Gunsten vor Gericht falsch aussagen wird und diese Aussage gegebenenfalls auch beschwört. Aufgrund seines schlechten Erinnerungsvermögens geht Z jedoch davon aus, dass seine in Wirklichkeit falsche Aussage richtig ist. Z wird hierauf vereidigt. Strafbarkeit Z: Eine Strafbarkeit nach §§ 153, 154 scheidet wegen des fehlenden Vorsatzes (§ 16 I) aus. Z ist aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 161 wegen eines fahrlässigen Falscheides strafbar. Strafbarkeit A: Eine mittelbare Täterschaft nach §§ 153, 154, 25 I ...

... freigesprochen. Strafbarkeit Z: Z hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der §§ 153, 154 sowie des § 258 I verwirklicht. Nach h. M. kommt § 34 als Rechtfertigungsgrund für Z nicht in Betracht. Die h. M. geht im Rahmen der Angemessenheitsklausel davon aus, dass der Meineid kein angemessenes Mittel zur Bewältigung dieser Notstandslage sei. Als Korrektiv diene § 35, dessen Voraussetzungen im Beispiel vorliegen. Z ist sowohl für §§ 153, 154 als auch für § 258 I nach § 35 I entschuldigt. Strafbarkeit K §§ 153, 154, 25 I Alt. 2: Da die Aussagedelikte eigenhändige Delikte und Sonderdelikte darstellen, kommt eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht. Da K durch seine Drohung Z zum Meineid bestimmt hat, hat er sich wegen einer Anstiftung nach §§ 153, 154, 26 strafbar gemacht. § 160: Geht man vom Wortlaut des § 160 aus, so müsste die Verleitung zur Falschaussage bejaht werden, da K Tatherrschaft über das Werkzeug Z hatte. Durch die Drohung hat K eine übergeordnete Willensherrschaft über Z erlangt. Die Sonderregelung des § 160 erfasst den Fall der ansonsten nicht strafbaren mittelbaren Täterschaft bei den Aussagedelikten. Bejaht man § 160, wäre die Konsequenz, dass die ...

... dieses Ansinnen nicht zurückweist und bewusst unwahr aussagt, sei in diesem Verhalten ein Exzess zu sehen, der dem Hintermann nicht mehr zurechenbar sei. Nach dieser Auffassung ist die Gutgläubigkeit der aussagenden Person ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 160. Da diese Gutgläubigkeit nicht gegeben ist, fehlt ein objektives Tatbestandsmerkmal, das aber vom vorhandenen Vorsatz des Hintermannes ersetzt wird, sodass ein untauglicher Versuch vorliegt. Die Rechtsprechung 17 geht von Vollendung aus. Der Strafgrund des § 160 liege auch in der Gefährdung der Rechtspflege durch Veranlassung einer Falschaussage. Eine solche Gefährdung trete aber unabhängig davon ein ...