Archiv - 11. Sitzung: Hehlerei von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Die Schwierigkeiten Hehlerei liegen zum einen in der zeitlichen Abgrenzung zur Vortat und den Fällen der straflosen Ersatzhehlerei. An Hand kleiner Beispielsfälle wird auf diese Probleme eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 11. Sitzung: Hehlerei“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Hehlerei
  • Allgemein
  • Aufbau
  • Vortat und Hehlereihandlung
  • Ersatzhehlerei
  • Geldwechsel
  • Details Tathandlung

Quiz zum Vortrag

  1. Hilfeleisten zugunsten des Vortäters bei dessen Weitervermakeln der Sache.
  2. Hilfeleisten zugunsten des Hehlers bei dessen Weitervermakeln der Sache.
  3. selbstständiges Weitervermakeln zugunsten des Vortäters.
  4. selbstständiges Weitervermakeln zugunsten des Hehlers.
  1. Bei Sachgesamtheiten muss vor der Hehlereihandlung eine Aussonderung des Vortäters stattgefunden haben.
  2. Bei Sachgesamtheiten muss vor der Hehlereihandlung eine Aussonderung durch den Hehler stattgefunden haben.
  3. § 246 kann nicht Vortat für § 259 sein.
  1. Nein. Die Vespa kann kein Objekt der Hehlerei sein, da keine körperliche Identität zum Objekt der Unterschlagung besteht und ein Gutglaubenserwerb bei D vorliegt.
  2. Ja. Es liegt eine strafbare Ersatzhehlerei vor, da D an dem TV kein Eigentum erwerben konnte.
  3. Nein. Die Vespa kann kein Objekt der Hehlerei sein, da keine körperliche Identität zum Objekt des Diebstahls besteht und ein Gutglaubenserwerb bei D vorliegt.
  1. Nach h.L.
  2. Nach Rspr.
  3. Nach Rspr. und Lit.

Dozent des Vortrages Archiv - 11. Sitzung: Hehlerei

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Vermögen Strafgrund: Aufrechterhaltung bzw. Vertiefung der durch die ...

... Verschaffen = Einvernehmliche Übertragung der Verfügungsgewalt vom VT od sonstigem Besitzer auf H ...

... 2.VT eines anderen Diebstahl oder sonst gg fremdes Vermögen gerichtete rw Tat 3.Tathandlungen ...

... SCH IV.Privilegierung §259 II iVm §§247, ...

... oder fallen zeitlich zusammen Hehlerei bildet Anschlusstat = d.h. Sacherlangung durch Vortäter muss rechtlich und zeitlich vorausgehen -VT muss vollendet sein Problem: Unterschlagungs-und Hehlereihandlung Fall: Tanken für ...

... zum Vermögen gehörende Rohdiamanten, die er auf dem Tisch ausbreitet. Hierbei kommt er auf die Idee, sie zu Geld zu machen. Er bietet B 10 der 30 Rohdiamanten zu ...

... hat L ausgesondert Im Diamantenfall hat B ausgesondert Im Verkaufsangebot von L an B liegt noch keine vollendete Unterschlagung vor, da sich der Zueig- ...

... Vortat bejahen zu können. Bei einem zeitlichen Zusammenfallen zwischen Unterschlagungs- handlung und Sichverschaffen kommt ...

... Objekt der Hehlerei fortsetzen Fall: 2.000 €und die Uhr Brunos Beute aus einem §244 I Nr. 3 sind 2000 €und eine alte Uhr. Für die ...

... Aufbaumäßig ist der abzulehnende Betrug zum Nachteil des Erwerbers vorweg in der Prüfung des Bruno abzuhandeln, so dass Sie bei der ...

... Der Diebstahl als VT (Uhr) scheitert wegen verschiedener Sachidentität (Ring als Geschenk) Aber: Veräußerer konnte gem. §§929, 932 kein Eigentum an ...

... der Umstände schenkt er Bulette einen 100 €Schein. Bulette §259 I ? Besteht die durch die Vortat begründete rechtswidrige ...

... Grundsätze der straflosen Ersatzhehlerei übertragen werden ? M1: Übertragung des Wertsummengedanken. Bruno hat auf 1500 €und somit auch auf die 100 €keinen ...

... eine körperliche Identität zwischen dem Objekt der Vortat und dem Hehlereiobjekt abgestellt. Extensive Auslegung verstößt gegen den Art. ...

... -sich od Drittem verschaffen Verschaffen setzt ein einvernehmliches Zusammenwirken ...

... Beute zu helfen Hehler bietet VT Anreiz zum Diebstahl, Aussicht Beute durch Erpressung zu verlieren ...

... dem Vortäter und auf dessen Rechnung. Hauptan- wendungsfall ist der sog. „Verkaufskommissionär“, der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, handelt. Absatzhelfen ...

... verkaufen. Er bietet eine dieser Uhren dem Victor an. Victor ist Verdeckter Ermittler und verhaftet Bruno unmittelbar nach der Verkaufsofferte ...

... Absatzes voraus ? M1 (Rspr. u. Teil Lit) Absatz setzt keinen Erfolg voraus -§259 sei mit jeder Tätigkeit vollendet, die geeignet ist, ...

... den Schuldgehalt und die Gefährlichkeit der anderen Hehlereihandlungen erheblich übertreffen kann Nach dieser Auffassung ist H somit ...

... einen Absatzerfolg voraus Wortlautauslegung Nach dem allgemeinen Sprachverständnis stelle §259 n.F. mit dem Wortlaut des Absetzens auf einen eingetretenen Absatzerfolg ab. ...

... seiner neuen Eroberung Bulette, zu haben, möchte er ihr diesen schenken. Er bittet L, der Kenntnis von den Umständen ...

... fordert die h.M.zumindest eine Teilentgelt lichkeit Hier hat L den der B als Geschenk überbracht. Eine solche Form ...

... einem Pelzgeschäft sucht sich F auf Geheiß des T einen Pelzmantel aus, der von dem gestohlenen Geld bezahlt wird. §259 durch Sichverschaffen ? (-), ...

... §259 in Form der Absatzhilfe M1 (Rspr.) Durch das Aussuchen, vor allem durch das Anprobieren, ist nach Auffassung des BGH die Grenze zur straflosen Ersatz- ...

... § 289, aber auch an herrenlosen Sachen, wie bei Jagd- und Fischwilderei, möglich ist. Forderungen und Rechte sind nur dann taugliches Hehlereiobjekt, soweit sie verbrieft sind. § 259 setzt gem. Abs. 2 einen Strafantrag des Verletzten voraus, soweit die Voraussetzungen der §§ 247, 248 a vorliegen. 9.2 Vortat: Die Sache muss durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt sein. § 259 führt als Beispiel für die Vortat den Diebstahl auf. Nach h.M. braucht die Vortat jedoch kein Vermögens- oder Eigentumsdelikt im engeren Sinne zu sein. Entscheidend ist, dass die Vortat unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einem deliktischen Sacherwerb und dadurch unmittelbar zu einer rechtswidrigen Vermögenslage geführt hat. Beispiele für Vortaten: Zueignungs- und Bereicherungsdelikte §§ 242 ff., 253 ff., 263, 266; Wilderei §§ 292, 293; Pfandkehr § 289; Hehlerei (sog. Kettenhehlerei), Urkundenfälschung § 267; Begünstigung § 257; Nötigung § 240. Die Vortat muss den objektiven und subjektiven TB verwirklicht haben, sie muss rechtswidrig und in Bezug auf die Sacherlangung rechtlich abgeschlossen sein. ...

... Dann müsste diese Kommode taugliches Objekt der Hehlerei sein. T hat einen Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 I Nr. 3 bezüglich der erbeuteten 2.000 € begangen. B hat aber nicht dieses Geld, sondern die damit bezahlte Kommode erhalten. Die Kommode ist also als Surrogat (Ersatzsache) wirtschaftlich an die Stelle der erbeuteten 2.000 € getreten. Surrogate können nur dann taugliches Hehlereiobjekt sein, wenn ihr Erwerb im Rahmen einer Umtauschsituation auf einer neuen rechtswidrigen Tat beruht (Wessels/Hillenkamp Rn. 838). Dies wäre der Fall, wenn T die Kommode durch Betrug gegenüber dem Trödler erlangt hätte. Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung des Trödlers liegen vor. Der Trödler hätte auch einen Vermögensschaden erlitten, soweit er nicht Eigentümer des Geldes geworden wäre. Zwar stammt das Geld aus einem Diebstahl, er hat jedoch kraft guten Glaubens gemäß §§ 929, 932, 935 II BGB Eigentum an dem Geld erlangt. Ein Vermögensschaden liegt somit nicht vor. Bezüglich der Kommode handelt es sich somit um den Fall einer straflosen Ersatzhehlerei, da das durch die Vortat erlangte Geld mit der Kommode nicht identisch ist und die rechtswidrige Vermögenslage nicht vertieft wird (Aufbaumäßig ist der Betrug zum Nachteil des Trödlers vorweg in der Strafbarkeitsprüfung des T abzuhandeln, so ...

... Unterschied, ob Geld oder andere Sachen im Rahmen einer Austauschaktion gewechselt werden. Die Bank hatte nach §§ 929, 932, 935 II BGB Eigentum an den drei 500-Euro-Scheinen erlangt. Es liege somit ein Fall einer straflosen Ersatzhehlerei vor. B ist aber nach § 261 II Nr. 1 strafbar. Die gegenteilige Meinung (Rudolpi JA 81, 14) überträgt den bei der Geldschuld entwickelten Wertsummengedanken auf § 259. Da T auf die Summe von 1.500 €, gleichgültig, ob sie sich aus drei 500-Euro-Scheinen oder aus fünfzehn 100-Euro-Scheinen ergibt, keinen Anspruch hat, besteht die notwendige Identität, so dass § 242 als Vortat in Betracht kommt. Stellungnahme: Gegen die Übertragung des Wertsummengedankens auf § 259 spricht der Wortlaut des § 259 I. Durch die Formulierung: „Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen hat" wird auf eine körperliche Identität zwischen dem Objekt der Vortat und dem Hehlereiobjekt abgestellt. Eine extensive Auslegung verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Darüber hinaus ist die Ausdehnung durch den Wertsummengedanken mit dem Strafgrund der Hehlerei (Aufrechterhaltungs- bzw. Perpetuierungstheorie) nicht vereinbar. Problem: Wegfall der widerrechtlichen Vermögenslage in sonstigen Fällen. Die Bemakelung, also die rechtswidrige Vermögenslage, endet auch ...

... die bemakelte Sache durch Erpressung oder in anderen Fällen durch Betrug oder Nötigung verschafft hat. Nach noch h.L. (S/S-Stree § 259 Rn. 42) sei es ausreichend, dass der Erwerb durch ein in tatsächlicher Hinsicht einvernehmliches Zusammenwirken erfolge. Hierunter falle auch der Erwerb, der durch Betrug, Erpressung oder Nötigung erfolgt sei, so dass diese Delikte dann in Tateinheit mit der Hehlerei stehen. Im obigen Beispiel ist somit Hehlerei in Tateinheit mit Erpressung gegeben. Nach Teilen der Lit. (Otto Jura 88, 606) ist auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler abzustellen. Daran scheitere es, soweit die Übertragung der Verfügungsgewalt durch Täuschung, Drohung oder Nötigung veranlasst werde. Nach dieser Auffassung ist T nur Täter einer Erpressung, eine Strafbarkeit wegen Hehlerei ist nicht gegeben. Der BGH (BGH NJW 96, 2877; BGHSt 42, 196, 200; zustimmend Wessels/Hillenkamp Rn. 858) hat sich für den Fall einer Erpressung der letztgenannten Auffassung ...

... Beispiele: H verwahrt das Diebesgut für T. Später verkauft T ihm die Beute zu einem günstigen Preis. Hier hat H zunächst den Besitz bzw. den Gewahrsam an der Diebesbeute erworben, ohne dass ihm aber seitens des Vortäters eine Verfügungsgewalt über die Diebesbeute eingeräumt wird. Durch den nachfolgenden Verkauf wird dann aber die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken des Erwerbers durch Einvernehmen mit dem Vortäter hergestellt. Neben der Begünstigung liegt tatmehrheitlich auch Hehlerei vor. Verfügungsgewalt und Besitz- bzw. Gewahrsamserlangung müssen also nicht zwingend zeitgleich zusammenfallen. T hat einen Teil seiner Diebesbeute im Wald vergraben, den anderen hat er in einem Koffer in der Gepäckaufbewahrung des Bahnhofes deponiert. H kauft dem T die Diebesbeute zu einem günstigen Preis ab. T verrät ihm das Versteck und übergibt ihm den Gepäckschein. Ein Ankauf im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages zwischen H und dem Vortäter T liegt bereits vor. Alleine der Vertrag ist aber für das Sich verschaffen nicht ausreichend. Der Hehler muss zusätzlich noch die Verfügungsgewalt über die bemakelte Sache erlangt haben. Hierfür sind nach h.M. auch die Übertragung des mittelbaren Besitzes oder sonstige Besitzsurrogate ...

... der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, handelt. Absatzhelfen ist ein unselbstständiges, weisungsabhängiges Unterstützungsverhalten, welches dem Vortäter bei dessen Absatzbemühungen geleistet wird. Die Absatzhilfe ist somit eine Beihilfe für den Vortäter, die in § 259 zu einer Täterschaft erhoben wird, da der Vortäter selbst nicht Hehler sein kann, und ansonsten eine Strafbarkeitslücke entstehen würde. T hat Uhren gestohlen. Da er sie selbst nicht „an den Mann bringen“ kann, bittet er H, diese Uhren für ihn zu verkaufen. H soll 30 % des Verkaufserlöses erhalten. D hat von der Transaktion über die gestohlenen Uhren zwischen T und H Kenntnis erlangt. Sein Freund F sucht schon seit Langem eine günstige Uhr. D schickt F zu H, von dem er gutgläubig eine Uhr erwirbt. Strafbarkeit H und D? Für H kommt nur Hehlerei in Form des Absetzens in Betracht, da er die Uhren nicht zur eigenen Verfügungsgewalt übertragen bekommen hat. H sollte in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, nämlich die des Vortäters, tätig werden. Durch die Veräußerung der Sache an ...

... einen Absatzerfolg für nicht erforderlich. § 259 sei mit jeder Tätigkeit vollendet, die geeignet ist, den Vortäter/Vorbesitzer bei seinen Bemühungen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen. Insbesondere die Rspr. begründet ihre Ansicht mit dem Vergleich des § 259 a.F. (bis 1975) mit der jetzt gültigen Fassung. Nach der a.F. wurde das „Mitwirken zum Absatz“ unter Strafe gestellt. An diesem Rechtszustand habe der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 259 nichts ändern wollen. Darüber hinaus könne man unter "Absetzen" rein sprachlich eine nur darauf gerichtete Tätigkeit verstehen. Hillenkamp (Wessels/Hillenkamp Rn. 867) zeigt zudem auf, dass die Absatzhilfe den Schuldgehalt und die Gefährlichkeit der anderen Hehlereihandlungen erheblich übertreffen kann. So gibt er als Bsp. das Zerlegen und Umschleifen unersetzlicher Kostbarkeiten, wie die Monstranzen aus dem damals entwendeten Kölner Domschatz oder das Umfrisieren gestohlener Kraftwagen durch Handlanger, an. Durch solche Verhaltensweisen werde der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand intensiviert, so dass viel größere Schwierigkeiten bestünden, die gestohlenen Beutegegenstände zurückzuerlangen. Nach dieser Auffassung ist H somit Täter nach § 259. ...

... der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten voraus. Vorgänge, die lediglich die Gegenleistung des Dritten beträfen (wie hier die Auswahl des Pelzmantels für den Kaufpreis), förderten die Übergabe des Geldes nicht. Außerdem stelle die Absatzhilfe auf ein Handeln im wirtschaftlichen Interesse des Vortäters ab. Das Aussuchen des Pelzmantels sei ausschließlich eine eigennützige Mitwirkung von F. Nach Auffassung der Rspr. (BGHSt 10,1; vgl. auch Fischer § 259 Rn. 19e) wäre F nur dann straflos, wenn sie den Mantel in Kenntnis der Umstände als Geschenk angenommen hätte, ohne ihn selbst auszusuchen. Durch das Aussuchen, vor allem durch das Anprobieren, ist nach Auffassung des BGH die Grenze zur straflosen Ersatzhehlerei überschritten. T erlangt aus 4 Betrugstaten insgesamt 12.000 €. In Kenntnis der Herkunft des Geldes hat A das erbeutete Geld zusammen mit T verbraucht. Auch in diesem Fall hat der BGH (BGH StV 03, 396) Absatzhilfe des A angenommen, da er beim gemeinsamen Absetzen des Geldes mitgeholfen hat. Entgegen der Auffassung des LG, das von vier Hehlereitaten ausging, da das Geld aus vier Vortaten stammte, ist der BGH von einer Tat ausgegangen. ...

... T ist Täter des § 244 I Nr. 3. H hat § 259 in Form des Ankaufens verwirklicht. Hierzu könnte T Anstifter sein. Der Wortlaut des § 259 steht im Unterschied zu § 257 III einer Teilnahme des Vortäters an der Hehlerei nicht entgegen. Indem T dem H das TV anbietet und dieser es kauft, hat er den Tatentschluss zum Ankauf bei H erweckt. Durch diese Anstiftung löst der Vortäter T jedoch keinen neuen Unwert aus, so dass die Anstiftung hinter die eigene Täterschaft bei der Vortat als mitbestrafte Nachtat zurücktritt (a.A. Fischer, § 259 Rn. 26, wonach eine Anstiftung bereits tatbestandsmäßig nicht möglich sei). 9.5 Qualifikationen §§ 260, 260 a: Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei; § 260: Gewerbsmäßig (Nr. 1) handelt derjenige, der sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen will (vgl. Ausführungen zu § 243 I 2 Nr. 3). Der Bandenbegriff (Nr. 2) wurde bereits ...

... § 261 I 2 Nr. 2 - 5 genannten Vergehen im weitesten Sinne herrühren. Das Merkmal des „Herrührens“ ist bewusst vom Gesetzgeber weit gefasst worden, wodurch die Rspr. vor schwer lösbare Auslegungsprobleme gestellt wurde (Fischer § 261, Rn. 7 ff). Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll durch diesen Begriff auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung eines Wertes durch einen anderen ersetzt wird, erfasst werden. Dies ist bei der Hehlerei nicht immer möglich. Hillenkamp (Wessels/Hillenkamp Rn. 896) zeigt die Bsp. auf, die der Gesetzentwurf (BR-Ds 507/92, S. 28) enthält: Der Täter zahlt einen Gewinn aus Betäubungsmittelgeschäften bar auf sein Bankkonto ein. Das Bankguthaben rührt dann aus der Vortat her. Kauft der Täter mit diesem Guthaben Schmuck oder Wertpapiere, dann stammen auch diese Gegenstände aus der Vortat. Gibt der Täter die Wertpapiere als Sicherheit für ein von der Bank erhaltenes Darlehen, hat das ausgezahlte ...

... macht sich strafbar, wer sich oder einem Dritten Gegenstände verschafft und nach Nr. 2, wer sie verwendet oder verwahrt. Für ein Sich- oder Drittverschaffen ist wie bei der Hehlerei auf eine einvernehmliche Übertragung der Verfügungsgewalt abzustellen. Unter Verwahren von Gegenständen ist Ingewahrsamnehmen oder -halten zu verstehen. Das Verwenden für sich oder einen Dritten erfasst den bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Vermögensgegenstände, insbesondere die vielfältigen Geldgeschäfte. Für das Verwahren und Verwenden ist erforderlich, dass der Täter die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt kannte, in dem er ihn erlangt hat. Hierfür ist dolus eventualis ausreichend. T hat durch eine schwere räuberische Erpressung 50.000 € und durch einen Diebstahl 10.000 € erlangt. Die 50.000 € zahlt er auf sein Bankkonto ein. T schuldet einem Freund noch 50.000 € aus einem Darlehen. Dieses gleicht er nun aus, indem er F einen Scheck i.H.v. 50.000 € übergibt. Obwohl sich F eine strafbare Herkunft des Geldes auf Grund der gesamten Umstände hätte aufdrängen müssen, nimmt er den Scheck an, um das lange geschuldete Darlehen endlich zurückzubekommen. Die aus dem Diebstahl stammenden 10.000 € verwendet T teilweise für den Kauf einer Kommode zu einem Preis von 9.000 € von einem gutgläubigen Dritten. Diese Kommode schenkt er seiner Bekannten. B weiß, woher das Geld für ...

... solchen Fall ist § 261 V zu beachten. Hiernach ist auch Leichtfertigkeit in Bezug auf das Nichterkennen, dass ein Gegenstand aus einer in Abs. 1 genannten Tat herrührt, ausreichend. ...