Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren und Haftrecht von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren und Haftrecht“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „2. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtsschutz gegen polizeilische, staatsanwaltliche, richterliche Maßnahmen
  • Klageerzwingungsmaßnahmen
  • Haftrecht - Haftproblematik im B-Gutachten
  • U-Haft - Allgemein
  • Dringender Tatverdacht
  • Haftgründe
  • Verhältnismäßigkeit
  • Aufhebung Haftbefehl, § 120 I
  • Formelle Voraussetzungen
  • Rechtsschutz in Haftsachen
  • Haftbeschwerde / Haftprüfung
  • 6 Monatsprüfung, § 121
  • Umsetzungsfall
  • Festnahmerecht, § 127 I, II

Quiz zum Vortrag

  1. Grundsätzlich ja, weil sie grundsätzlich gravierende Grundrechtseingriffe darstellen und Art. 19 IV GG eine Überprüfbarkeit gebietet.
  2. Nur dann, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse besteht.
  3. Grundsätzlich nein, weil eine prozessuale Überholung vorliegt
  4. Nur gegen staatsanwaltliche oder polizeiliche Maßnahmen.
  1. Die StA oder die GeneralstA.
  2. Die kleine Strafkammer.
  3. Der Innenminister.
  4. Der Justizminister.
  1. § 98 II Satz 2 StPO doppelt analog.
  2. § 98 II Satz 2 StPO analog.
  3. § 98 II Satz 2 StPO.
  4. §§ 304 ff. StPO.
  1. Dringender Tatverdacht
  2. Hinreichender Tatverdacht
  3. Anfangsverdacht
  4. Zwingender Tatverdacht
  1. Auch bei den Kapitaldelikten müssen Haftgründe vorliegen, aber die Begründungsanforderungen für den Richter sind minimiert.
  2. Es reicht alleine die Schwere der Tat, da in § 112 III StPO keine weiteren Voraussetzungen aufgezeigt sind .
  3. Es sind die gleichen Voraussetzungen der Haftgründe erforderlich wie bei anderen Delikten auch.
  4. § 112 III StPO findet in der Praxis keine Anwendung.
  1. Die Verdunkelungsgefahr.
  2. Die Wiederholungsgefahr.
  3. Die Fluchtgefahr.
  4. Flucht.
  1. Vor Anklageerhebung der Ermittlungsrichter, nach Anklageerhebung das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
  2. Vor Eröffnung des Hauptverfahrens der Ermittlungsrichter, danach das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
  3. Immer der Ermittlungsrichter.
  4. Die StA vor Eröffnung des Hauptverfahrens, danach das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
  1. eine Prognose ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, als dass er sich dem Verfahren stellt.
  2. der Beschuldigte flüchtig ist oder sich im verborgenen hält.
  3. eine Prognose ergibt, dass eine Straferwartung von über vier Jahren droht.
  4. eine Prognose ergibt, dass eine Straferwartung von über fünf Jahren droht.
  1. Durch § 258 a StGB und §§ 172 ff. StPO.
  2. Durch das Offizialprinzip.
  3. Durch das Opportunitätsprinzip.
  4. Durch das Zwischenverfahren.
  1. Bei der Haftprüfung.
  2. Bei der Haftbeschwerde.
  3. Sowohl bei der Haftbeschwerde als auch bei der Haftprüfung.
  4. Weder bei der Haftbeschwerde noch bei der Haftprüfung.
  1. Nein, mittlerweile nicht mehr. Der Beschuldigte wird immer einen Verteidiger haben, da bei Erlass eines Haftbefehls ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
  2. Ja, nach § 117 V StPO.
  3. Nein, es gibt nur eine 5 Monatsprüfung nach § 122 StPO.
  4. Nein, es gibt nur eine 4 Monatsprüfung nach § 122 StPO.
  1. Nein, es muss tatsächlich eine Straftat vorliegen
  2. Ja, wenn der Festnehmende nach pflichtgemäßer Prüfung von einem dringenden Tatverdacht ausgehen durfte.
  3. Es ist zu differenzieren. Geht er vom Vorliegen eines Verbrechens aus, reicht seine subjektive Einschätzung.
  4. Es ist zu differenzieren. Geht er vom Vorliegen eines Kapitalverbrechens aus, reicht seine subjektive Einschätzung.
  1. Ja.
  2. Nein, der Richter hat immer eine eigene Prüfungskompetenz.
  3. Es kommt darauf an, ob der OberstA dem Antrag zugestimmt hat.
  4. Es kommt darauf an, ob ein Haftgrund absolut ausgeschlossen werden kann.
  1. Sie ist beliebig oft durchführbar, während die Haftbeschwerde nur einmal möglich ist.
  2. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung muss das Gericht folgen, während es bei der Haftbeschwerde im Ermessen des Gerichtes liegt, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
  3. Nur bei der Haftprüfung gibt es einen Devolutiveffekt.
  4. Nur bei der Haftprüfung gibt es einen Suspensiveffekt.

Dozent des Vortrages Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren und Haftrecht

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1.Angriffe gegen das OB § 98 II direkt bei Beschlagnahme, sonst analog Angriff gegen die ...

... Angriff gegen Art und Weise der Durchführung vor Erledigung nach Erledigung §§ 98 II ...

... Ermittlungsverfahren II. Rechtsschutz gegen Verfahrenseinstellung Klageerzwingungsverfahren, ...

... zugleich der Verletzte ist. Hiergegen: Vorschaltbeschwerde, § 172 I Frist 2 Wochen, Adressat GStA od StA, § 172 I 1,2 ...

... GStA Antrag auf gerichtl. Entscheidung, § 172 II-IV, Frist 1 Monat ...

... oder er befindet sich bereits in U-Haft, somit Prüfung im B-Gutachten ...

... 112, 112a, 127b prüfen (1)§ 112 II Nr. 1, Flucht (eher selten), flüchtig = wer vor Tatbeginn, während od. nach der Tat seine Wohnung ...

... um sich Verfahren zu entziehen Flucht/verborgen halten kann zusammentreffen. Ausrede hierfür, soweit sich aus konkreten Tatsachen ergibt, dass Flucht/Verborgenhalten näher liegt als ...

... Selbstmordgefahr als Fluchtgefahr? Erforderlich zur Feststellung Fluchtgefahr ist eine Gesamtwürdigung ...

... Kowalski ist des Betruges in einem besonders schweren Fall dringend verdächtig. Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter nehmen an, dass er mit drei bis vier Jahren Freiheitsstrafe ...

... Hohe Straferwartung, Reisevorbereitung, drohender Widerruf, Strafaussetzung, starke familiäre Bindung, berufliche Bindung, hohes Alter, schlechte Gesundheit, feste soziale Beziehungen, Arbeitsstelle nach ...

... Nr. 3 Verdunklungsgefahr (selten) Verhalten begründet dringenden Verdacht auf Vernichtung, Veränderung, ...

... Begründungsanforderungen für Richter aber minimiert - nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunklungs- ...

... Subsidiaritätsklausel, Anwendung (-) wenn Vor. nach § 112 vorliegen Problem: Präventivmaßnahme der StA H.M.: Verfassungskonform, Art. 5 EMRK sieht sie ausdrücklich vor ...

... Formulierungsbsp.: „Im Hinblick auf die Höhe der Strafe ist der Vollzug (oder der weitere Vollzug) der U-Haft auch nicht ...

... § 120 III Antrag StA vor Eröffnung ist für Gericht bindend. Gem. § 120 I ist HB aufzuheben, wenn Vor. nicht mehr vorliegen Aufhebung ...

... „Gemäß § 120 III ist ein entsprechender Antrag auf Aufhebung des HB und sofortige Freilassung ...

... Antrag StA oder von Amts wegen, § 125 I Richterlicher Beschluss ...

... Wohnort, Familienstand, Staatsangehörigkeit wird die Untersuchungshaft angeordnet. ...

... Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus folgenden Beweismitteln: ...

... Erlasses durch Gerichtsbeschluss, Beschwerde nach § 304ff. b. Von Seiten des Beschuldigten ...

... schriftl./Protokoll Frist: keine Begründung: nicht vorgeschrieben Verfahren: idR schriftlich Antrag auf mündliche Verhandlung. Ermessen des Gerichts, § 118 II. Subsidiär zur Haftprüfung. Nur einmal möglich. Abhilfe durch judex a quo - sonst ...

... In mündlicher Verhandlung lässt sich Tendenz d Gerichts erkennen ggf. dann Antragsrücknahme somit Ausschlussfristen § 118 III ...

... Von Amts wegen StA, § 120 III Antrag auf Aufhebung Bindungswirkung im E-verf OLG/BGH §§ 121, ...

... Ausn: Beschuldigter hat Verteidiger. Heute: Fall notwendiger Verteidigung auch dann, wenn sich der Beschuldigte in U-Haft befindet ...

... Haftprüfung nach § 121 in der Anklageklausur Abhandlung im B-Gutachten. Ist Beschuldigter bereits in U-Haft, müssen Sie kurze Ausführungen der zu ...

... ist aber seit langem wegen zahlreicher Haftsachen überlastet, ohne dass das Präsidium des insgesamt "unterbesetzten" Gerichts, dem die Situation bekannt ist, eine Hilfsstrafkammer bildet oder sonstige Entlastungsmaßnahmen ergriffen werden. ...

... Festnahme, § 127 § 127 I = Jedermann Zweck ...

... den "Polizeigriff", als er sich wehrt, und bringt ihn zur nächsten Polizeistation. Dort klärt sich der Irrtum auf. a) Hat sich Detlev strafbar gemacht? b) Wie wäre es zu beurteilen, wenn anstelle von Detlev der Polizist POM ...

... der Haftprüfung besteht hingegen ein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Dies hat den Vorteil, dem Richter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu vermitteln, um so eher die Flucht- oder Verdunklungsgefahr auszuräumen, als es im schriftlichen Verfahren möglich ist. Auch die körperliche und seelische Auswirkung der Haft können so vor Augen geführt werden. In der mündlichen Verhandlung lässt sich zumeist die Tendenz des Gerichts erkennen, so dass ggf. der Antrag zurückgenommen werden kann, wodurch die Ausschlussfristen des § 118 nicht ausgelöst werden. Haftprüfung findet vor dem Richter statt, der zuvor den HB erlassen hat, was eher einen Nachteil darstellt. Vorteil der Beschwerde ist demgegenüber der Devolutiveffekt, d.h. soweit keine Abhilfe erfolgt entscheidet das Beschwerdegericht. Antrag StA auf Erlass eines HB, bei Ablehnung Beschwerde d. StA nach § 304 ...