Zwischenverfahren und Hauptverfahren von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zwischenverfahren und Hauptverfahren“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Entscheidungsmöglichkeiten der StA
  • Gerichtszuständigkeiten
  • Ziel des Zwischenverfahren
  • Die Hauptverhandlung
  • Anwesenheitspflichten
  • Staatsanwaltschaft
  • Angeklagter
  • Verteidiger
  • Urkundsbeamter/in
  • Dolmetscher
  • Vernehmung des Angeklagten
  • Beweisaufnahme
  • Rechtsmittel, Rechtsbehelfe
  • Instanzenzug
  • Rechtskraft

Quiz zum Vortrag

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach der angeklagten Straftat.
  2. Bei der Großen Strafkammer am Landgericht können die Richter durch Beschluss die Schöffen ausschließen.
  3. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem erwarteten Strafmaß.
  4. Die Große Strafkammer am Landgericht kann aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen bestehen, wenn nicht das Schwurgericht zuständig ist.
  5. Ist eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) angeklagt, ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
  1. Bei Vergehen mit einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren.
  2. Bei Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden.
  3. Bei Verbrechen und Vergehen mit einer Straferwartung bis zu vier Jahren.
  4. Bei Verbrechen und Vergehen mit einer Straferwartung bis zu zwei Jahren.
  5. Bei Vergehen mit einer Straferwartung bis zu vier Jahren.
  1. Das Gericht kann die Eröffnung der Hauptverhandlung beschließen. Dies wird geschehen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.
  2. Das Gericht selbst kann vor der Entscheidung im Zwischenverfahren weitere Beweiserhebungen anordnen.
  3. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO), so steht der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zu.
  4. Das Gericht darf für seine Entscheidung im Zwischenverfahren nur die Beweise zu Rate ziehen, welche die Staatsanwaltschaft im vorangegangenen Ermittlungsverfahren erlangt hat.
  5. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO), so ist diese Entscheidung endgültig.
  1. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor: Gemäß § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 3 GVG war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.
  2. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor: Gemäß § 338 Nr. 5 StPO war mit S eine Person abwesend, deren Anwesenheit gemäß § 226 Abs. 1 StPO gesetzlich vorgschrieben ist.
  3. Es liegt kein Revisionsgrund vor: Gemäß § 337 Abs. 1 StPO muss das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen. Hier war zwar kurzzeitig ein Schöffe nicht anwesend, was auch gegen § 226 Abs. 1 StPO verstößt. Bei einem mit mehreren Richtern und Schöffen besetzten Spruchkörper genügt es aber, wenn nur die Richter ununterbrochen anwesend sind.
  4. Es liegt ein relativer Revisionsgrund vor: Gem. §§ 337, 226 Abs. 1 StPO wurde das Gesetz verletzt. Es müsste nun die Möglichkeit festgestellt werden, dass das Urteil auf diesem Gesetzesverstoß beruht.
  1. a) Aufruf der Sache, b) Feststellung der Anwesenheit von Personen und der Herbeischaffung von Beweismitteln, c) Zeugen verlassen den Sitzungssaal, d) Vernehmung es Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, e) Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt, f) Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 StPO, g) Vernehmung des Angeklagten, h) Beweisaufnahme, i) Plädoyer des Staatsanwalts, j) Plädoyer des Verteidigers, k) Äußerung des Angeklagten, l) Beratung des Gerichts, m) Verkündung des Urteils, n) Rechtsmittelbelehrung
  2. a) Aufruf der Sache, b) Feststellung der Anwesenheit von Personen und der Herbeischaffung von Beweismitteln, c) Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, d) Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt, e) Zeugen verlassen den Sitzungssaal, f) Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 StPO, g) Vernehmung des Angeklagten, h) Beweisaufnahme, i) Plädoyer des Staatsanwalts, j) Plädoyer des Verteidigers, k) Äußerung des Angeklagten, l) Beratung des Gerichts, m) Verkündung des Urteils, n) Rechtsmittelbelehrung
  3. a) Aufruf der Sache, b) Feststellung der Anwesenheit von Personen und der Herbeischaffung von Beweismitteln, c) Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, d) Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt, e) Zeugen verlassen den Sitzungssaal, f) Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 StPO, g) Vernehmung des Angeklagten, h) Beweisaufnahme, i) Plädoyer des Staatsanwalts, j) Plädoyer des Verteidigers, k) Beratung des Gerichts, n) Verkündung des Urteils, m) Rechtsmittelbelehrung
  4. a) Aufruf der Sache, b) Feststellung der Anwesenheit von Personen und der Herbeischaffung von Beweismitteln, c) Zeugen verlassen den Sitzungssaal, d) Vernehmung es Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, e) Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt, f) Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 StPO, g) Vernehmung des Angeklagten, h) Beweisaufnahme, i) Äußerung des Angeklagten, j) Plädoyer des Staatsanwalts, k) Plädoyer des Verteidigers, l) Beratung des Gerichts, m) Verkündung des Urteils, n) Rechtsmittelbelehrung
  1. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zur Genesung des R 1 würde gegen § 229 StPO verstoßen. Würde man so lange unterbrechen, müsste mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden.
  2. Ein anderer Richter kann die Position des R 1 nur übernehmen, wenn er allen Verhandlungstagen der Hauptverhandlung gemäß § 192 Abs. 2 GVG als Ergänzungsrichter beigewohnt hat.
  3. Anstelle von S kann ein anderer Staatsanwalt einspringen. Die Staatsanwaltschaft muss gemäß § 226 StPO nur als Behörde anwesend sein.
  4. Die Hauptverhandlung kann gemäß § 229 StPO bis zur Genesung des R 1 unterbrochen und dann wieder aufgenommen werden.
  5. Grundsätzlich kann ein anderer Richter die Position des R 1 übernehmen.
  1. Werden an einem Verhandlungstag nur Zeugen und Sachverständige gehört, darf der Angeklagte diesem Verhandlungstag auch fernbleiben, wenn er sich nicht zur Sache äußern will.
  2. Grundsätzlich hat der Angeklagte die Pflicht, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein.
  3. In Hauptverhandlungen, bei denen die erwartete Höchststrafe die in § 232 Abs. 1 Satz 1 StPO festgesetzte Strafhöhe nicht übersteigt, kann die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er in einer ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist.
  4. Der Angeklagte kann auf Anordnung des Gerichts aus der Hauptverhandlung entfernt werden, wenn es möglich erscheint, dass Zeugen oder Mitangeklagte bei Anwesenheit des Angeklagten wahrheitswidrig aussagen.
  5. Wurde der Angeklagte schon vernommen und entfernt er sich hiernach unbefugt, kann das Gericht die Hauptverhandlung danach fortsetzen, wenn es die weitere Anwesenheit des Angeklagten nicht für erforderlich hält.
  1. A ist eines Raubes gemäß § 249 StGB angeklagt. Die Anklage verlangt Freiheitsstrafe. Sein Anwalt erscheint nicht. A verlangt Aussetzung der Verhandlung, dem wird nicht stattgegeben, die Hauptverhandlung beginnt ohne den Verteidiger. A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
  2. A ist eines Raubes gemäß § 249 StGB angeklagt. Während einer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung ist sein Verteidiger V auf der Toilette.
  3. A ist einer Beleidigung gemäß § 185 StGB vor dem Amtsgericht angeklagt. Die Anklage verlangt Geldstrafe. Sein Anwalt erscheint nicht. A verlangt die Aussetzung der Verhandlung, dem wird nicht stattgegeben. A wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
  4. A ist eines Raubes gemäß § 249 StGB angeklagt. Die Anklage verlangt Freiheitsstrafe. Sein Anwalt erscheint nicht. Der Vorsitzende teilt ihm einen Pflichtverteidiger zu und verurteilt nach der Hauptverhandlung den A zu einer Freiheitsstrafe.
  5. A ist eines Raubes angeklagt. Nach der Urteilsverkündung, während der Bekanntgabe der Urteilsgründe ist sein Verteidiger V auf der Toilette.
  1. Nur der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten absehen.
  2. Beherrscht ein Beteiligter die deutsche Sprache überhaupt nicht, so muss das Gericht einen Dolmetscher hinzuziehen, ansonsten liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG vor.
  3. Der Strafrichter und das Schöffengericht können in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten absehen.
  4. Ob bei Verhandlungen, an denen Personen beteiligt sind, die der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig sind, ein Dolmetscher hinzugezogen wird, liegt immer im Ermessen des Gerichts.
  5. Beherrscht ein Beteiligter die deutsche Sprache überhaupt nicht, so muss das Gericht einen Dolmetscher hinzuziehen, ansonsten liegt ein relativer Revisionsgrund gemäß § 337 StPO i. V. m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG vor.
  1. Wenn A sein Recht zu schweigen nicht kannte, liegt ein relativer Revisionsgrund gemäß § 337 StPO vor.
  2. Unabhängig davon, ob A sein Recht zu schweigen kannte oder nicht, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor.
  3. Es liegt nur dann ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn A sein Recht zu schweigen nicht kannte.
  4. Es liegen keinerlei Revisionsgründe vor, da § 243 Abs. 5 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist.
  1. Im Prozess gegen A soll der 15 Jahre alte Zeuge Z vernommen werden. Vor der Vernehmung beschließt das Gericht, die Öffentlichkeit während der Vernehmung auszuschließen. Z wird nun unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen und belastet A.
  2. Während der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht taucht ein 170 Seiten umfassendes Gutachten auf, das den Angeklagten A schwer belastet. Richter R1 liest es am Abend. Aus Zeitgründen legt er es weder den anderen beiden Richter, R2 und R3, noch den Schöffen vor. Für A und dessen Anwalt fasst er die wesentlichen Aspekte kurz mündlich zusammen.
  3. Während der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht taucht ein 170 Seiten umfassendes Gutachten auf, das den Angeklagten A schwer belastet. Richter R1 liest es am Abend. Aus Zeitgründen legt er es weder den anderen beiden Richter, R2 und R3, noch den Schöffen vor. A und sein Anwalt bekommen eine Woche lang Gelegenheit, das Gutachten zu lesen. Ein Widerspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeht nicht.
  4. Zeuge Z, Ehemann der Beschuldigten B, wird im Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt und vernommen. Er belastet B. Polizist P protokolliert. Als sich Z in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, wird das Protokoll aus der Vernehmung im Ermittlungsverfahren verlesen.
  5. Zeuge Z, Ehemann der Beschuldigten B, wird im Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt und vernommen. Er belastet B. Polizist P protokolliert. Als sich Z in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, wird P als Zeuge vom Hörensagen über die Vernehmung im Ermittlungsverfahren vernommen.
  1. Der Devolutiveffekt bewirkt, dass die Sache in der nächst höheren Instanz entschieden wird.
  2. Der Devokutiveffekt bewirkt eine aufschiebende Wirkung, er hemmt also die Vollziehbarkeit des Urteils.
  3. Der Beschwerde kommt kein Devolutiveffekt zu.
  4. Bei einer Berufung tritt der Devolutiveffekt ein.
  5. Rechtsbehelfen kommt ein Devolutiveffekt zu.
  1. Beschwerde, Berufung und Revision.
  2. Einspruch, Beschwerde, Berufung und Revision
  3. Berufung und Revision
  4. Einspruch und Beschwerde
  5. Einspruch
  1. Wenn das Landgericht als Eingangsinstanz zuständig ist, dann ist der Strafsenat am Oberlandesgericht als Berufungsinstanz zuständig.
  2. Wenn der Strafrichter am Amtsgericht als Eingangsinstanz zuständig ist, dann ist die kleine Strafkammer am Landgericht als Berufungsinstanz zuständig.
  3. Wenn das Amtsgericht als Eingangsinstanz zuständig ist, dann ist die Revisionsinstanz gegen die Berufungsurteile der Strafsenat am Oberlandesgericht.
  4. Wenn das Landgericht als Eingangsinstanz zuständig ist, dann ist der Strafsenat am Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz zuständig.
  5. Wenn das Landgericht als Eingangsinstanz zuständig ist, dann gibt es keine Berufungsinstanz.
  1. Liegt Tatmehrheit gemäß § 53 StGB vor, so ist dies immer eine Tat im strafprozessualen Sinne.
  2. Die Rechtskraft kann ich formelle und materielle Rechtskraft unterteilt werden.
  3. Die formelle Rechtskraft bewirkt, soweit die Fristen abgelaufen oder wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde, dass das Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
  4. Die materielle Rechtskraft bewirkt den Strafklageverbrauch gemäß Art. 103 Abs. 3 GG.
  5. Liegt eine Tat i. S. d. § 52 Abs. 1 StGB vor, so ist dies meinstens auch eine Tat im strafprozessualen Sinne.

Dozent des Vortrages Zwischenverfahren und Hauptverfahren

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Legalitätsprinzip, §§ 152, 170 Anfangsverdacht Zwang für Pol/StA Einl. Everf Anklage ...

... §§ 24, 25 GVG §§ 74 ff. GVG Strafrichter Schöffengericht Große Strafkammer Strafgewalt bis zu 4 J. ...

... § 202 Soweit hTV (+) Erlass Eröffnungsbeschluss, § 207 Soweit hTV ...

... Unmittelbargrundsatz = Ununterbrochene Anwesenheit von R + S Problem: Revision Exkurs Revisionsgründe Verstoß gg § 226 Ausfall von R + S ...

... Zeuge Verstoß gg § 226 ? 3.Angeklagter a. Anwesenheitspostulat, § 230 - Gewährung rechtl. Gehör + Wahrheitsfindung ...

... § 230 Keine HV gg ausgebliebenen Angekl. Ausn: § 232, § 233 Problem: Verstoß gg § 230 Ausnahmen: §§ 231 ...

... Gericht hält weitere Anwesenheit nicht für erforderlich Ermessensentscheidung zumeist durch Beschluss (4) Später Information ...

... 3. Angeklagter b.Entfernung nach § 247 Keine Verwirkung Setzt Gerichtsbeschluss voraus - Kein ...

... § 247 Verletzung der Informationspflicht, § 247 ...

... ff II. Anwesenheitspflichten 4.Verteidiger Ununterbrochen Anwesenheit nur bei notwendiger Verteidigung ...

... Angkl. zur Person u Sache - Verlesung Anklageschrift bzw. Urteil der 1. Instanz - Beweisaufnahme ...

... ununterbrochene Anwesenheit Verstoß = § 338 Nr. 5 Ausnahme, §§ 226 II bei Strafrichter 6. Dolmetscher (§ 185 GVG) Differenzierung: § 185 I = ...

... Strengbeweis - Grundsatz Unmittelbarkeit - Grundsatz Mündlichkeit, Ausnahme: Selbstleseverfahren nach § 249 II - Grundsatz Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG ...

... Beschwerde Berufung Revision Devolutiveffekt Suspensiveffekt Rechtsbehelf z.B. Einspruch ...

... mehr angreifbar Voraussetzung für Materielle Rechtskraft Art.103 III GG = wegen der ...

... § 170 II Hinreichender Tatverdacht liegt nicht vor Klageerzwingungsverf. §§ 172 ...

... Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlangt, so stellt sich die Frage, ob dieser Beweis in der Hauptverhandlung als Grundlage einer Verurteilung verwertet werden darf. Diese Problematik der Beweisgewinnungs- und Verwertungsverbote ist ein Schwerpunkt der Examenszusatzfragen. In Teil 3 Hauptverhandlung werden wir im Rahmen der Beweisaufnahme diese Problematik erarbeiten. Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zum Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, so wird sie Anklage erheben. Hierzu reicht sie eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein, mit dem Antrag das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit Eingang der Anklageschrift beginnt dann die zweite Phase des Erkenntnisverfahrens, das Zwischenverfahren. Teil 2: Das Zwischenverfahren (§ 199 ff.) I. Allgemein Sinn des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes durch ein weiteres unabhängiges Rechtspflegeorgan. Eine Hauptverhandlung soll nicht stattfinden, bevor nicht zwei voneinander unabhängige Rechtspflegeorgane einen hinreichenden Tatverdacht bestätigt haben. Nach § 201 teilt der Vorsitzende des Gerichts dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ...

... obliegt, muss die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die besonderen Umstände darlegen. Das Oberlandesgericht. Ausnahmsweise kann auch das OLG in den Fällen des § 120 I, II GVG als Eingangsinstanz zuständig sein. Die Strafsenate des OLG sind mit 5 Berufsrichtern (§ 12 2 GVG) besetzt. Die sachliche Zuständigkeit ist von jedem Gericht in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (§ 6). 2. Örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist in der StPO geregelt (§§ 7-21) und wird auch als Gerichtsstand bezeichnet. Zu den dort genannten Hauptgerichtsständen zählt der Gerichtsstand des Tatortes (§§ 7, 10), der Gerichtsstand des Wohnsitzes (§§ 8, 11), der Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§ 9). Da der Grundsatz des gesetzlichen Richters zu wahren ist (Art. 101 I S. 2 GG), trifft die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren eine durch das Gericht nachprüfbare Entscheidung nach ihrem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Sind in einer Strafsache mehrere Anklagen zu verschiedenen, jeweils örtlich zuständigen Gerichten erhoben worden, so gilt das Prioritätsprinzip nach § 12 I. Hiernach ist grundsätzlich das Gericht zuständig, dass die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Ergänzende Gerichtsstände sind in den §§ 13-15, 21 geregelt. Im Unterschied zur sachlichen Zuständigkeit muss das Gericht seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen nur bis zur ...

... Ordnung zuständig ist, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zu Entscheidung vor (§ 209 II). Das Gericht höherer Ordnung überprüft in diesem Fall seine Zuständigkeit. Hält es sie für gegeben, wird es einen Eröffnungsbeschluss erlassen. Stellt es hingegen fest, dass das andere Gericht zuständig ist, so wird es gem. § 209 I vor diesem Gericht die Hauptverhandlung eröffnen. b) Hauptverhandlung. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, das ein ranghöheres Gericht zuständig ist, so verweist das rangniedere Gericht die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht höherer Ordnung (§ 270 I). Dieser Beschluss hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (§ 270 III). Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass ein Gericht niederer Ordnung zuständig ist, so gilt in Abweichung von § 6 der § 269. Die Sache bleibt bei dem Gericht weiterhin rechtshängig. c) Zuständigkeitsverschiebung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses vor Beginn der Hauptverhandlung. Hier ermöglicht § 225a die Abgabe an das sachlich zuständige Gericht. Teil 3: Das Hauptverfahren I. Vorbereitung der Hauptverhandlung. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ...

... EMRK (Grundsatz des fair trial) eine Fairnis im Prozess aufgegeben. Hieraus folgt das Recht des Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten ), sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Verteidiger rechtlichen Beistand zu versichern (§ 137), und auch der Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers nach §§ 140, 141. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist ein relativer Revisionsgrund nach § 337. Während der Hauptverhandlung müssen alle zur Urteilserfindung berufene Personen (Richter und Schöffen) ununterbrochen anwesend sein (§ 226). Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und endet mit der Urteilsverkündung. Die Gegenwart iSv. § 226 erfordert auch die geistige Anwesenheit. Wer schläft oder abgelenkt ist, gilt daher als abwesend. Wenn ein Schöffe kurz die Hauptverhandlung verlässt, um die Toilette aufzusuchen, und der Vorsitzende die Hauptverhandlung nicht kurzfristig unterbricht, liegt ein Verstoß gegen § 226 vor. In diesem Zeitpunkt ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, sodass ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 I Nr. 1 gegeben ist. Fällt während der Hauptverhandlung ein Richter oder Schöffe aus (bspw. wegen Krankheit) so kann die Hauptverhandlung nicht durch einen anderen Richter oder Schöffen fortgeführt werden, da diese neu Hinzugekommenen nicht ununterbrochen anwesend waren. In solchen Fällen kann die Hauptverhandlung unterbrochen werden (§ 229), wobei die ...

... Ausnahme vorliegt, gegen einen nicht anwesenden Angeklagten verhandeln, so läge ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 vor. Die Anwesenheitspflicht soll dem Angeklagten nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern. Darüber hinaus soll dem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (Tröndle § 230 Rn. 3). Der Anwesenheitspflicht entspricht das Anwesenheitsrecht. Der Angeklagte ist zur Anwesenheit auch dann berechtigt, wenn ausnahmsweise keine Anwesenheitspflicht besteht. Der Angeklagte muss auch ununterbrochen anwesend sein, soweit nicht eine der Ausnahmen vorliegt. Nach § 243 IV ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass er sich nicht zur Anklage äußern und zur Sache aussagen muss. Auch im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ist er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung über diese Rechte zu belehren (§§ 163a IV für die Polizeibeamten, 163a III für die Staatsanwaltschaft, 136 I für den Ermittlungsrichter). 4. Der Verteidiger. Der Verteidiger ist in der Regel ein Rechtsanwalt (§ 138 I). Er ist unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er handelt aus eigenem Recht und in eigenem Namen, nicht als Vertreter des Beschuldigten. Das bedeutet, dass er zur sachgerechten Wahrnehmung der Verteidigung auch gegen den Willen des Beschuldigten handeln kann. ...

... Oder der Richter in der Hauptverhandlung versäumt es, die Ehefrau des Angeklagten, die als Zeugin vernommen wird, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Es stellt sich dann die Frage, ob die erlangten Beweise trotz eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften als Grundlage für eine Verurteilung herangezogen werden dürfen, oder ob das Urteil aufgrund einer Revision aufzuheben ist, soweit der Richter einen Beweis trotz eines Verfahrensverstoßes verwertet hat. Für das Verständnis der Beweisgewinnungs- und Beweisverwertungsverbote ist eine Grundkenntnis des Revisionsrechts notwendig. Revisionsrechtlicher Exkurs: Die Revision kann sich auf die Sachrüge oder die Verfahrensrüge stützen. Mit der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechtes geltend gemacht. Die Sachrüge muss vom Revisionsführer nicht begründet werden. Bei der Verfahrensrüge wird der Verstoß gegen formelles Recht, also die Verletzung von Verfahrensvorschriften der StPO, geltend gemacht. Die Verfahrensrüge ist zu begründen. Bei Verfahrensrüge wird zwischen relativen (§ 337) und absoluten (§ 338) Revisionsgründen unterschieden. Der gravierende Unterschied zwischen den relativen und absoluten Revisionsgründen besteht in der Frage des Beruhens der Fehlerhaftigkeit des Urteils auf dem Verstoß. Die absoluten Revisionsgründe des § 338 sind abschließend aufgezeigt und stellen die ...

... a) Beweisthemaverbote verwehren es dem Richter, bestimmte Tatsachen aufzuklären. Hierunter fallen unter anderem Tatsachen, die bereits in anderen oder in dem anhängigen Verfahren bindend festgestellt sind. Unaufklärbar sind auch geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, so bspw. Fragen, die unter das Wahlgeheimnis fallen. b) Beweismittelverbote untersagen die Benutzung bestimmter Beweismittel, so bspw. von Zeugen, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. c) Beweismethodenverbote untersagen eine bestimmte Art und Weise der Beweisgewinnung, so bspw. die Verbote des § 136a. 2. Beweisverwertungsverbote Ist im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden und wirkt sich dieser Verstoß im Urteil aus, so stellt sich die Frage, ob dieser Verstoß zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die weitergehende Frage ist dann, ob das Urteil durch eine Revision aufzuheben ist, wobei zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen unterschieden werden muss (siehe oben). In der Klausur gehen Sie bei einer solchen Zusatzfrage in drei Schritten vor. Sie zeigen zunächst auf, gegen welche Norm wer verstoßen hat. Danach stellen Sie fest, ob das Beweisgewinnungsverbot ein Beweisverwertungsverbot ...

... Hierunter fällt der Zeugenbeweis durch H sowie aller weiteren Personen, die über die Aussage des T Zeugen vom Hörensagen sind. Auch sämtliche Vernehmungsprotokolle insbesondere das Geständnisprotokoll (§ 254 I) dürfen nicht verwertet werden. Würde ein Richter in der Hauptverhandlung dennoch diese Beweismittel als Grundlage einer Verurteilung heranziehen, so wäre ein relativer Revisionsgrund nach § 337 gegeben, wobei das Urteil auf diesem Verstoß beruhen würde. Ob auch der Zeuge Z unter das ausdrückliche Beweisverwertungsverbot des § 136a III S. 2 fällt, ist umstritten. Im Unterschied zu den anderen Beweismitteln, die unmittelbar durch den Verstoß erlangt worden sind, ist der Zeuge Z nur mittelbar erlangt worden. Die Polizei hat nur den Namen von Z erfahren und ihn dann selbst ausfindig gemacht. Das Problem hängt mit dem Fernwirkungsverbot (fruit of the poisouns tree) zusammen. Der verbotene Baum ist in dem Verstoß gegen § 136a zu sehen, die Frucht ist der erlangte Zeuge Z. Nach der Lit. besteht ein solches Fernwirkungsverbot, sodass sich das Beweisverwertungsverbot auch auf Z bezieht ( vgl. Küpper JZ 90, 416; Joerden JUS 93, 927 ). Von der Rspr. wird ein solches Fernwirkungsverbot nicht anerkannt, da diese amerikanische Doktrin eine ...

... Der Wortlaut zeigt zunächst nur ein Verlesungsverbot auf. Da ein solches Verlesungsverbot aber bereits schon in § 250 enthalten ist, legt die h.M. § 252 über den Wortlaut hinaus aus. Anerkannt ist, dass § 252 auch ein Verwertungsverbot in Form eines Vernehmungsverbotes beinhaltet. Die Aussagen der damaligen Vernehmungsbeamten (Polizisten oder Staatsanwälte) dürfen nicht als Zeugenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt werden, weil ansonsten das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 i n der Hauptverhandlung seine Bedeutung verlieren würde. Umstritten ist allerdings, ob es sich um ein absolutes oder nur um ein relatives Beweisverwertungsverbot handelt. Absolut bedeutet, dass die früheren Zeugenaussagen in jedem Fall außer Acht zu bleiben haben (Fezer JZ 90, 876). Die herrschende Meinung geht von einem relativen Beweisverwertungsverbot aus (BGHSt 36, 384). Hiernach kann die frühere Aussage vor einem Richter durch Vernehmung dieses Richters in der Hauptverhandlung eingeführt werden. Begründet wird dies zum einen da durch, dass den richterlichen Vernehmungen größeres Vertrauen entgegengebracht wird, als den polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmungen. Darüber hinaus stellt eine richterliche Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren quasi eine vorweggenommene Hauptverhandlung dar. Im Unterschied zur polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung haben bei der richterlichen ...

... sich schweigend zu verteidigen, ergebe sich bereits aus den Grundsätzen des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens. Darüber hinaus sei der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in einem höheren Maße der Gefahr ausgesetzt, sich unbedacht selbst zu belasten, als in der Hauptverhandlung. Der Polizist kann somit nicht als Zeuge vom Hörensagen als Grundlage für die Verurteilung verwertet werden. (3) Revisionsgrund: Da es sich bei diesem Verstoß nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt, muss das Urteil auf diesem Fehler beruhen (§ 337). Ausreichend hierfür ist, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass der Beschuldigte bei ordnungsgemäßer Belehrung geschwiegen hätte. Zu beachten ist allerdings, dass man gewisse Revisionsrügen auch verwirken kann. Die Revision kann nicht auf das Verwertungsverbot gestützt werden, so weit der Angeklagte bis zum Zeitpunkt des § 257 der Verwertung der Aussage nicht widersprochen hat. Ist der Angeklagte jedoch nicht vom Vorsitzenden über diese Rechtsfolge belehrt worden oder war er nicht anwaltlich vertreten, so bleiben ihm seine Rechte erhalten. Eine Revision hätte somit Aussicht auf Erfolg. Fall 5: Der nicht belehrte Freund. In der Hauptverhandlung wird der Freund des Angeklagten als ...

... Das abgehörte Telefon. Gegen den Beschuldigten wird wegen Raubes ermittelt. Auf Grundlage einer richterlichen Anordnung wird sein Telefon abgehört. Aus einem Gespräch ergibt sich, dass der Gesprächspartner des abgehörten Beschuldigten einen Einbruchsdiebstahl begangen und die Beute in einem Waldstück vergraben hat. Beweise für den Raub ergeben sich aus der Abhöraktion hingegen nicht. Die Polizei findet die Beute, auf der sich Fingerabdrücke des Gesprächspartners befinden. Können diese Beweise als Grundlage einer Verurteilung gegen den Gesprächspartner herangezogen werden? Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs ist durch das Abhörgesetz (Gesetz zu Art. 10 GG) ermöglicht worden. Im Rahmen des Strafverfahrens gelten hierfür die § 100a, b. Rechtmäßig erlangte Erkenntnisse hinsichtlich der abgehörten Tat sind uneingeschränkt verwertbar. Sie können sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen den Gesprächspartner verwertet werden, wenn sich herausstellt, dass dieser an der abgehörten Katalogtat beteiligt war. War die Telefonüberwachung rechtswidrig, so folgt daraus ein Beweisverwertungsverbot, da es sich bei dem Eingriff in einen durch Art. 10 GG besonders geschützten Rechtskreis des Betroffenen handelt. In unserem Beispiel war die Abhöraktion rechtmäßig. Im Rahmen dieser Abhöraktion ...

... Da die Berufung eine Tatsacheninstanz ist, können auch neue Beweismittel und neue Tatsachen eingeführt werden. Legt der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Berufung ein, so gilt das Verschlechterungsverbot (§ 331). Legt die StA zuungunsten Berufung ein, so gilt das Verschlechterungsverbot nicht. 2. Die Revision. Die Revision ist statthaft gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, Oberlandesgerichts und Berufungsurteile des Landgerichts (§ 333). Darüber hinaus gibt es noch die Sprungrevision (§ 335) gegen Urteile des Amtsgerichts durch Überspringen der Berufungsinstanz. Revisionsinstanz gegen Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts ist der BGH, ansonsten das OLG. Die Revisionsinstanz ist eine reine Rechtsinstanz, d. h. eine neue Beweisaufnahme findet nicht mehr statt, neue Tatsachen finden keine Berücksichtigung. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Die Revision kann auf eine Sach- und/oder Verfahrensrüge gestützt werden (vgl. oben Beweisaufnahme). Auch hier gilt das Verschlechterungsverbot § 358 II. 3. ...