Archiv - Zwangsvollstreckung von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

video locked

Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Zwangsvollstreckung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zivilprozessrecht für Studenten“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • C. Zwangsvollstreckung
  • I. Vollstreckungsvoraussetzungen
  • II. Ablauf
  • III. Rechtsbehelfe

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Zustellung des Titels an den Gläubiger ist gleichzeitig oder vor der Zwangsvollstreckung erfolgt
  3. Vollstreckungsauftrag des Gläubigers.
  4. Bestehen einer Klausel.
  5. Bestehen eines vollstreckungsfähigen Titels.
  1. Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft.
  2. Einstweilige Anordnung.
  3. Bei unvertretbaren Handlungen kann der Schuldner nicht zu Vornahme gezwungen werden.
  4. Arrest bzw. einstweilige Verfügung.
  5. Der Gläubiger muss erneut Klage erheben.
  1. Ja, es sei denn der Schuldner kann durch öffentlich beglaubigte Quittung nachweisen, dass jemand anderes der Eigentümer ist.
  2. Ja, aber nur mit Zustimmung des Eigentümers.
  3. Nein, der Gerichtsvollzieher muss warten bis die Eigentumsverhältnisse geklärt sind.
  1. Vollstreckungserinnerung.
  2. Einstweilige Verfügung.
  3. Vollstreckungsgegenklage.
  4. Beschwerde.
  5. Drittwiderspruchsklage.

Dozent des Vortrages Archiv - Zwangsvollstreckung

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(20)
4,7 von 5 Sternen
5 Sterne
15
4 Sterne
4
3 Sterne
1
2 Sterne
0
1  Stern
0
 
Lehrreich
von Cornelia Z. am 19. März 2014 für Archiv - Zwangsvollstreckung

Sehr gute, prägnante und transparente Darstellung. Eine riesige Hilfe zum Lernen.

19 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


19 Rezensionen ohne Text


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... vier Vollstreckungsorgane kennt die ZPO und wofür sind sie funktionell zuständig? Das Vollstreckungsverfahren kennt insgesamt vier Vollstreckungsorgane, deren Zuständigkeit sich zum einen nach der Art des Titels richtet, aus dem vollstreckt wird und zum anderen nach der Art der Vermögensmasse, in die vollstreckt wird. ...

... Welche Arten von Titeln gibt es und wie werden diese vollstreckt? Der Titel kann lauten auf: und wird dann vollstreckt nach: Herausgabe einer Sache §§ 883, 885, 886 ZPO • Vornahme einer vertretbaren Handlung § 887 ZPO, Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung § 888 ZPO, Duldung bzw. Unterlassung einer Handlung § 890 ZPO, Abgabe einer Willenserklärung § 894 ZPO, Zahlung von Geld §§ 808 ff. ZPO 7. Worin und wie können Geldforderungen vollstreckt werden? Geldforderungen können ins Vermögen des Schuldners vollstreckt werden. Ins unbewegliche Vermögen (insbesondere Grundstücke) erfolgt dies nach den §§ 894 ff. ZPO i.V.m. dem ZVG, bei beweglichen Vermögen ist die Vollstreckung in Rechte von der in körperliche Sachen zu unterscheiden. Bei den Rechten erfolgt die Vollstreckung regelmäßig durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ...

... Drittwiderspruchsklage aus § 771 ZPO gegen den Gläubiger wehren. Das Farbfernsehgerät ist unpfändbar nach § 811 Nr.1 ZPO, möglich ist aber eine Austauschpfändung nach §811aZPO. 10. Welche Rechtsstellung hat der Gläubiger bzgl. des ausgekehrten Erlöses, wenn Schuldner fremde Sachen versteigert wurden? Der Gläubiger ist um den ausgekehrten Erlös ungerechtfertigt bereichert i.S.d. § 812 I 1 2. Alt. BGB. 11. Welche Rechtsfolgen hat eine wirksame Pfändung? Die beiden Rechtsfolgen der wirksamen Pfändung sind die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht. Unter Verstrickung versteht man den Verwaltungsakt, mit dem die Verfügungsmacht des Schuldners bzgl. der Vermögensmasse, die von der Zwangsvollstreckung betroffen ist, auf den Staat übertragen wird. Sie ist zugleich eine Verfügungsbeschränkung des Schuldners (§§ 135, 136 BGB). Außerdem stellt sie die Grundlage für die Verwertung der gepfändeten Sache dar. Das Pfändungspfandrecht ist das Recht des ...

... A. Einführung, B. Erkenntnisverfahren, C. Zwangsvollstreckung, I. Definition, II. Ablauf ...

... Richter Rechtspfleger Richter §20 Nr.17 RPflG §753 I §808 I ...

... Allgemeine Prozessvoraussetzungen, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, besondere Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere: Prozesshand ...

... Vornahme unvertretbarer Handlung, Duldung / Unterlassung Handlung, Abgabe Willenserklärung ...

... Rechte, körperliche Sachen, unbewegliches Vermögen, bewegliches Vermögen ...