Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 10 BGB Allgemeiner Teil 1: Willenserklärung, Anfechtung von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

 

Der Vortrag „Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 10 BGB Allgemeiner Teil 1: Willenserklärung, Anfechtung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Die Willenserklärung
  • 1.2 Äußerer Tatbestand
  • 1.2.1 Angebot
  • 1.2.2 Dissens
  • 1.2.3 Konsens
  • 2. Anfechtung
  • 2.1 § 119 Abs.1 Irrtum
  • 2.1.2 Motivationsirrtum
  • 2.2 Kalkulationsirrtum
  • 2.3 §119 Abs. 2 Eigenschaft
  • 2.4 § 123 Arglist/Drohung
  • 3. § 138 Sittenwidrigkeit
  • 4.Innerer Tb Willenserklärung
  • 4.1 Handlungs- Erklärungswille
  • 4.2 Potentielles Erklärungsbewustsein

Quiz zum Vortrag

  1. kein Irrtum vorliegt.
  2. ein konkretes Angebot erfolgt.
  3. die Parteien geschäftsfähig sind.
  4. die Willenserklärungen sich objektiv decken.
  1. denkt , der erworbene Pkw hätte dem Papst gehört.
  2. verwechselt den armen Käufer mit einem namensgleichen Millionär.
  3. erklärt Miete meint aber Leihe.
  1. Ein offener Kalkulationsirrtum ist ein erweiterter Inhaltsirrtum § 119 I 1 (so das RG).
  2. Ein versteckter Kalkulationsirrtum gibt grundsätzlich kein Recht zur Anfechtung.
  3. Ein versteckter Kalkulationsirrtum kann als Störung der Geschäftsgrundlage angesehen werden.
  1. muss bei 123 I beachtet werden.
  2. muss bei119 II beachtet werden.
  3. muss bei 119 I beachtet werden.
  4. ist immer irrelevant.
  1. beide Auffassungen sind vertretbar.
  2. ein Handlungswille und ein Geschäftswille vorliegen.
  3. ein objektiver Dritter von einer Willenserklärung ausgeht.

Dozent des Vortrages Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 10 BGB Allgemeiner Teil 1: Willenserklärung, Anfechtung

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Angebot WE Annahme 1. Katalog (-) 2. Schreiben des K: Angebot 6969 (+) 3. Zusendung ...

... Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.  ...

... Ergebnis: Anfechtungsgrund 119 I 2. Alt. Erklärungsirrtum (+) 2. Anfechtungserklärung 143 3. Anfechtungsfrist 121 Rechtsfolge: ...

... 3000.- 1000.-)  5000.- U1 teilt U2 nur ...

... sendet die ganze Rechnung. Unternehmer U2? Offensichtlich ...

... wertbildenden Faktor nicht der Wert oder der Preis 3. Die Eigenschaft ...

... Arglistige Täuschung: Vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums durch ...

... O Eigentümer 2. Eigentumsverlust an HH 929 1 Einigung über den Eigentumsübergang. Anfechtungsgrund 123 I Anfechtungserklärung 143 Anfechtungsfrist ...

... Der Brief wird Adam um 9 Uhr in den Briefkasten geworfen, das Telegramm um 11 Uhr zugestellt. Adam liest um 12 Uhr zunächst das Telegramm und sodann das Auftragsschreiben. Er nimmt den Druck und legt einen Zettel mit dem Namen “Bertram” ein, um es diesem - einem zahlungskräftigen Kunden - am folgenden Tag zuzuschicken. Am nächsten Tag geht für den Druck eine weitere Bestellung bei Adam ein. Sie stammt von Andreas Bertram, der um sofortige Zusendung des Druckes bittet. Adam, überanstrengt durch das Weihnachtsgeschäft, übersieht die Unterschiede in dem Namen ...

... erreicht den E am 2. März. Am 5. März schreibt der E an G: "Hiermit bestelle ich 150 CD-Player vom Typ "High-Volume" zum Preis von je 149.- Euro gemäß Ihres Angebotes vom 28. Februar. E wirft den Brief noch am 5. März in einen Briefkasten der Bundespost. Der Brief wird, was gut erkennbar ist, am 6. März auf dem Postamt abgestempelt. Vom 6. bis zum 16. März wird bei der Bundespost gestreikt. Über diesen Streik wird jeden Tag in den Nachrichtensendungen ...

... Eigentümer des Druckes ist. a) Ursprünglich war Adam Eigentümer des Druckes. b ) Er könnte sein Eigentum aber an Andreas Bertram verloren haben. Der Eigentumsverlust könnte dadurch eingetreten sein, dass Andreas Bertram das Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB von Adam erworben hat. Das setzt wiederum voraus, dass sich Andreas Bertram mit dem Berechtigten Adam über den Eigentumsübergang geeinigt hat, ihm die Sache übergeben wurde und sich beide bei der Übergabe noch über den Eigentumsübergang einig waren. aa) zur Einigung über den Eigentumsübergang bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Mit der Aufforderung, den Druck zu liefern, hat Andreas Bertram konkludent ...

... eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Empfängers geirrt haben, sodass auch ein Irrtum i.S.d. § 119 II BGB vorliegt. Als Eigenschaft könnte hier die Zahlungskraft und die daraus resultierende Kreditwürdigkeit des Empfängers infrage kommen. Die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft beurteilt sich nach dem Einzelfall. Hier erbringt Adam mit der Lieferung ohne den Schutz eines Eigentumsvorbehalts bereits eine wesentliche Vorleistung, ohne selbst eine Gegenleistung zu erhalten. Daher kommt es bei dieser Abwicklung wesentlich auf die Zahlungsfähigkeit des Käufers an. Die Zahlungsfähigkeit des Empfängers war somit eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Als Adam glaubte, er schicke den Druck an den ihm als zahlungskräftig bekannten Alfred Bertram, irrte er zugleich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. (5) Adam müsste ...

... erfüllt ist. Fraglich ist jedoch, ob dem Andreas Bertram durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages ein Schaden von € 500,- entstanden ist. Hätte Andreas Bertram den Druck anstatt bei Adam bei einem anderen Händler gekauft, hätte er € 500,- mehr aufwenden müssen. Bei diesem Betrag handelt es sich aber um das positive Interesse (Erfüllungsschaden), das Andreas Bertram an der Erfüllung des Vertrages hatte, nicht jedoch um das negative Interesse, das allein § 122 I BGB schützt. Daher liegt der dem Andreas Bertram entstandene Vertrauensschaden nur in den Kosten für den Vertragsabschluss, etwa Porto und Verpackung des Druckes. Ergebnis: Andreas Bertram kann von ...

... der Erklärung zugegangenen Widerrufes selbst dann verspätet, wenn der Empfänger von dem Widerruf vor der Erklärung Kenntnis erhält. Der Widerruf des Alfred Bertram war daher verspätet und hatte keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Angebotes. Zwischen Adam und Alfred Bertram ist somit ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der Kaufpreisanspruch ...

... Rechtsbindungswillen des G schließen lässt und ansonsten bezüglich der Wirksamkeit dieser Willenserklärung keine Bedenken bestehen, ist tatsächlich im Brief des G vom 28. Februar ein Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen. Dieser Antrag könnte von E durch das Schreiben vom 5. März angenommen worden sein. Nach § 130 BGB wird eine Willenserklärung und damit auch die Annahme des E erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner, in diesem Fall G, zugegangen ist. Ein Zugang i.S.v. § 130 BGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Bedingt durch den Poststreik kam im vorliegenden Fall der Brief mit der Annahmeerklärung des E aber erst am 19. März im Machtbereich des G an ...

... des 16. März eingegangen ist. 4. Die Annahmeerklärung wird schließlich nur dann als nicht verspätet zugegangen fingiert, falls der Antragende dem Annehmenden nicht umgehend nach Eingang der Annahmeerklärung mitteilt, dass diese Annahme ihn erst verspätet erreicht hat. Im vorliegenden Fall reagiert G auf die Tatsache, dass die Bestellung des E erst nach dem 16. März bei ihm eingegangen ist, überhaupt nicht. Erst über einen Monat später, auf ausdrückliche Nachfrage des E, weist er E auf die Umstände der Bestellung und deren Verspätung hin. Damit hat er i.S.v. § 149 S. 2 BGB die Anzeige über die Verspätung der Annahmeerklärung verzögert. ...