Voraussetzungen Zwangsvollstreckung von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Voraussetzungen Zwangsvollstreckung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessrecht für Studierende“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • I. Vollstreckungsvoraussetzungen
  • II. Ablauf
  • III. Rechtsbehelfe

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Zustellung des Titels an den Schuldner ist gleichzeitig oder vor der Zwangsvollstreckung erfolgt
  3. Vollstreckungsauftrag des Gläubigers
  4. Bestehen einer Klausel
  5. Bestehen eines vollstreckungsfähigen Titels
  1. Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft.
  2. Einstweilige Anordnung.
  3. Bei unvertretbaren Handlungen kann der Schuldner nicht zu Vornahme gezwungen werden.
  4. Arrest bzw. einstweilige Verfügung.
  5. Der Gläubiger muss erneut Klage erheben.
  1. Der Gerichtsvollzieher prüft bei der Pfändung nicht das Eigentum an der Sache, vielmehr ist allein der Gewahrsam maßgeblich (außer bei evidentem Dritteigentum).
  2. Wird eine Sache gepfändet, die nicht dem Schuldner gehört, kann sich der Eigentümer mit der Drittwiderspruchsklage wehren.
  3. Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Sache ein, so dass der Schuldner nicht mehr darüber verfügen darf.
  4. Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache, welches ihm die gleichen Rechte an der Sache verleiht wie ein Faustpfandrecht.
  5. Wird eine Sache gepfändet, die nicht dem Schuldner gehört, kann sich der Eigentümer mit der Vollstreckungsgegenklage wehren.
  1. Es handelt sich um eine Pfändung bei einem Drittschuldner, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet.
  2. Bsp.: Lohn- und Gehaltspfändung
  3. Bsp.: Pfändung laufender Sozialleistungen
  4. Bsp.: Pfändung von Kontoguthaben
  5. Dabei handelt es sich um den Beschluss der Pfändung einer im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sache, mit der Folge, dass dem Gläubiger ein Pfandrecht daran zusteht.
  1. Ja, es sei denn der Schuldner kann durch öffentlich beglaubigte Quittung nachweisen, dass jemand anderes der Eigentümer ist.
  2. Ja, aber nur mit Zustimmung des Eigentümers.
  3. Nein, der Gerichtsvollzieher muss warten bis die Eigentumsverhältnisse geklärt sind.
  4. Nein, in keinem Fall.
  1. Vollstreckungserinnerung.
  2. Einstweilige Verfügung.
  3. Vollstreckungsgegenklage.
  4. Beschwerde.
  5. Drittwiderspruchsklage.
  1. Die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären.
  2. Gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckunsgmaßnahmen vorzugehen.
  3. Die Beseitigung des Titels.
  4. Die Geltendmachung eines die Veräußerung hindernden Rechts.
  5. Die Geltendmachung der Verletzung formellen Rechts.
  1. Bei Vollstreckung aus notariellen Urkunden (1. Vollstreckungsgegenklage)
  2. Bei Vollstreckung aus Prozessvergleichen (1. Vollstreckungsgegenklage)
  3. Bei Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (1. Vollstreckungsgegenklage)
  4. Bei Vollstreckung aus notariellen Urkunden (2. Vollstreckungsgegenklage)
  5. Bei Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Verfahren nach § 11 RVG entstanden ist
  1. Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, wenn die Tatsachen, auf denen sie beruhen, schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden können, gegeben waren.
  2. Der Sinn der Vorschrift besteht darin, die Bestandskraft von Titel zu schützen.
  3. Mit dem BGH gilt der Grundsatz, dass die Vollstreckungsgegenklage nur dann begründet ist, wenn die Einwendung nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist.
  4. Nach Rspr. und h.M. kommt es für die Präklusion nicht auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung der Einwendung, sondern immer auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers an.
  1. Der Gerichtsvollzieher prüft bei seiner Zwangsvollstreckung lediglich, ob sich die zu pfändenden Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners befinden.
  2. Das Rechtsschutzziel des Drittwiderspruchsklägers geht dahin, nur die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären.
  3. Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und dieses nicht durch Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen ist.
  4. Das Rechtsschutzziel des Drittwiderspruchsklägers geht dahin, den Titel für unzulässig zu erklären.
  5. Sofern § 766 ZPO in Betracht kommt, stellt dies das einfachere und billigere Mittel dar und schließt § 771 ZPO daher aus.

Dozent des Vortrages Voraussetzungen Zwangsvollstreckung

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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