Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wiederholung Teilanfechtung
  • Klagebefugnis, § 42 II VwGO
  • B. Begründetheit der Verpflichtungsklage
  • I. Ablehnung/Unterlassung des VA rechtswidrig?
  • II. Rechtsverletzung des Klägers
  • Fallbeispiel: Taxikonzession
  • Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

Quiz zum Vortrag

  1. Teilanfechtungsklage
  2. Feststellungsklage
  3. Unterlassungsklage
  4. allgemeine Leistungsklage
  5. Verpflichtungsklage
  1. Wenn die Nebenbestimmung vom Haupt-VA im logischen Sinne teilbar ist und der Haupt-VA auch ohne die Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßiger Weise Bestand hat.
  2. Wenn die Nebenbestimmung vom Haupt-VA im logischen Sinne teilbar ist und der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung rechtswidrig ist.
  3. Wenn die Nebenbestimmung vom Haupt-VA im logischen Sinne teilbar ist und der Haupt-VA einen gebundenen Anspruch vermittelt.
  4. Wenn die Nebenbestimmung vom Haupt-VA im logischen Sinne teilbar ist und der Haupt-VA einen Anspruch vermittelt, der im Ermessen der Behörde steht.
  1. Wenn es sich um eine inhaltsmodifizierende Auflage handelt.
  2. Wenn es sich um eine inhaltsmodifizierende Bedingung handelt.
  3. Wenn es sich um eine inhaltsmodifizierende Befristung handelt.
  4. Wenn es sich um einen inhaltsmodifizierenden Auflagenvorbehalt handelt.
  1. Wenn er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, weil er möglicherweise einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes hat.
  2. Wenn er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, weil er möglicherweise einen Anspruch auf Vornahme eines Realaktes hat.
  3. Wenn der Ablehnungsbescheid rechtswidrig ist.
  4. Wenn er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, weil er möglicherweise einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes aus einer einfach-gesetzlichen Norm hat.
  1. Einen Anspruch auf nochmalige, ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Behörde unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
  2. Überhaupt keinen Anspruch.
  3. Einen Anspruch auf nochmalige, ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Behörde.
  4. Einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes.
  1. § 113 V VwGO
  2. § 113 V VwVfG
  3. § 113 I 1 VwGO
  4. § 42 II VwGO
  5. § 114 VwGO
  1. Ob die Anspruchsgrundlage einen gebundenen Anspruch vermittelt oder der Behörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein Ermessen einräumt.
  2. Ob ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Entscheidung durch das Gericht besteht.
  3. Ob die Anspruchsgrundlage ein subjektiv-öffentliches Recht für den Kläger enthält.
  4. Ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes materiell rechtmäßig war.
  1. Zuständigkeit
  2. Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
  3. Form
  4. Verfahren
  1. Wenn der Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen ist.
  2. Wenn die Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde stand.
  3. Wenn das Ermessen auf Null reduziert ist.
  4. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Mehr ist nicht nötig.
  1. Es erlässt ein Vornahmeurteil auf Erlass eines Verwaltungsaktes.
  2. Es erlässt ein Bescheidungsurteil.
  3. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  1. Die Klage ist nur teilweise begründet und Sie tragen einen Teil der Prozesskosten.
  2. Die Klage ist insgesamt unbegründet.
  3. Die Klage ist insgesamt begründet.
  4. Die Klage ist nur teilweise begründet, Sie müssen jedoch keine Prozesskosten tragen.
  1. Der Kläger ist bei allen Begehren der gleiche.
  2. Alle Begehren haben die gleiche Anspruchsgrundlage.
  3. Für alle Begehren ist das gleiche Gericht zuständig.
  4. Der Beklagte ist bei allen Begehren der gleiche.
  5. Alle Begehren stehen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang.
  1. Wenn der Kläger hilfsweise eine zweites Begehren für den Fall beantragt, dass das erste Begehren zulässig und begründet ist.
  2. Wenn der Kläger mehrere Begehren nebeneinander geltend macht.
  3. Wenn der Kläger in seinem Antrag mehrere Begehren nennt und diese jeweils mit einem "oder" verbindet.
  4. Wenn mehrere Kläger das gleiche Begehren geltend machen.
  5. Wenn der Kläger hilfsweise eine zweites Begehren für den Fall beantragt, dass das erste Begehren unzulässig oder unbegründet ist.
  1. Der Kläger erhebt einen Annexantrag neben der Anfechtungsklage.
  2. Der Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts soll im Eilverfahren verhindert werden.
  3. Der angegriffene Verwaltungsakt wurde schon vollzogen.
  4. Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung der rechtswidrigen Vollzugsfolgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
  5. Der Kläger begehrt die Vornahme einer Leistung neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes.

Dozent des Vortrages Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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