Vollstreckungshindernisse und -verträge von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollstreckungshindernisse und -verträge“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Ablauf des Vollstreckungsverfahrens
  • Vollstreckungshindernisse
  • Rechtsfolgen
  • Sonderfall § 765 a ZPO
  • Bruno Kowlaski (BK) will räumen
  • ZV-Standardproblem: § 766 / 793 ZPO
  • Zulässigkeit des § 766 ZPO
  • Vollstreckungsverträge

Quiz zum Vortrag

  1. Ja!
  2. Nein, nur wenn eine Partei das Vorliegen eines Hindernisses rügt.
  3. Nein, nur bei § 775 Nr. 1 ZPO
  4. Die Berücksichtigung von Amts wegen liegt im Einzelfallermessen des Vollstreckungsorgans.
  5. Nein, nur wenn eine Partei ein Hindernis durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen kann.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Urteil, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt
  3. Insolvenzverfahren, § 89 InsO
  4. Abwendungsbefugnis, § 711 ZPO
  5. Nachweis der nach Erlass des Titels erfolgten Befriedigung des Gläubigers
  1. (Vorläufige) Einstellung des Verfahrens
  2. Zurückweisung des Antrags
  3. Die Vollstreckung wird trotzdem betrieben.
  4. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind nach § 776 ZPO aufzuheben.
  5. Das Vollstreckungsorgan entscheidet im Einzelfall.
  1. Zurückweisung des Antrags
  2. (Vorläufige) Einstellung des Verfahrens
  3. Die Vollstreckung wird trotzdem betrieben.
  4. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind nach § 776 ZPO aufzuheben.
  5. Das Vollstreckungsorgan entscheidet im Einzelfall.
  1. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unter den Voraussetzungen von § 776 ZPO aufzuheben.
  2. Zurückweisung des Antrags
  3. (Vorläufige) Einstellung des Verfahrens
  4. Die Vollstreckung wird trotzdem betrieben.
  5. Das Vollstreckungsorgan entscheidet im Einzelfall.
  1. Sowohl ein Kontoauszug als auch ein Überweisungsauftrag
  2. Weder ein Kontoauszug noch ein Überweisungsauftrag
  3. Nur ein Kontoauszug
  4. Nur ein Überweisungsauftrag
  1. Wenn der Schuldner einen Antrag stellt und nachweisen kann, dass eine Vollstreckung eine moralisch und ethisch zu missbilligende Härte bedeutet, kann das Vollstreckungsgericht ausnahmsweise Vollstreckungsschutz gewährleisten.
  2. Wenn der Schuldner einen Antrag stellt und behauptet, dass eine Vollstreckung eine moralisch und ethisch zu missbilligende Härte bedeutet, gewährleistet das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz.
  3. Wenn der Schuldner einen Antrag stellt und behauptet, dass eine Vollstreckung eine moralisch und ethisch zu missbilligende Härte bedeutet, gewährleistet der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsschutz.
  4. Wenn der Schuldner einen Antrag stellt und nachweisen kann, dass eine Vollstreckung eine moralisch und ethisch zu missbilligende Härte bedeutet, kann der Gerichtsvollzieher ausnahmsweise Vollstreckungsschutz gewährleisten.
  1. Formal: Wurde dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt, ist grundsätzlich § 793 ZPO einschlägig, ansonsten § 766 ZPO.
  2. Beim Prozessgericht ist immer § 766 ZPO einschlägig.
  3. Bei dem Gerichtsvollzieher ist immer § 793 ZPO einschlägig.
  4. Inhaltlich: Wenn die Abwägung der Kern der zu treffenden Entscheidung ist, dann ist § 793 ZPO einschlägig, ansonsten § 766 ZPO.
  1. § 793 ZPO, weil der betroffene Schuldner dann gehört wurde.
  2. § 766 ZPO, weil dann keine Anhörung des Vollstreckungsgläubigers stattgefunden hat.
  3. § 766 ZPO, weil dann auf eine Anhörung des Vollstreckungsgläubigers nicht ankommt.
  4. In diesem Fall gibt es weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelf.
  1. Das Vollstreckungsgericht
  2. Das Prozessgericht 1. Instanz
  3. Das Grundbuchamt
  4. Der Gerichtsvollzieher
  5. Der Rechtspfleger
  1. Der Schuldner
  2. Der Gläubiger
  3. Dritte
  4. Der Gerichtsvollzieher
  5. Das Vollstreckungsgericht
  1. Gegen den Gerichtsvollzieher
  2. Gegen das Vollstreckungsgericht
  3. Gegen Dritte
  4. Gegen den Schuldner
  5. Gegen den Gläubiger
  1. Nein, es können nur vollstreckungsbeschränkende Inhalte vereinbart werden.
  2. Ja!
  3. Das steht im Einzelfallermessen des Vollstreckungsorgans.
  4. Es können nur vollstreckungserweiternde Inhalte, nicht aber vollstreckungsbeschränkende Inhalte vereinbart werden.
  1. § 767 ZPO analog
  2. § 771 ZPO analog
  3. § 805 ZPO analog
  4. § 767 ZPO direkt
  5. § 766 ZPO analog
  1. Beschränkung der Vollstreckung in bestimmte Gegenstände
  2. Vereinbarung, dass die Vollstreckung nicht vor einem bestimmten Termin stattfindet
  3. Stundungsvereinbarung
  4. Schluldenerlass
  1. Arbeitscomputer des Grafik-Designers
  2. Totenhemd
  3. Rolex
  4. Grabstein

Dozent des Vortrages Vollstreckungshindernisse und -verträge

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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