Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckungsverfahren nach § 829 ff. ZPO
  • Zustellung und Wirksamkeit
  • Pfändungsbeschluss und Rechtsfolgen
  • Überweisung nach § 835 ZPO
  • Fall: Tante Käthe in Panik
  • Zuständigkeit und Begründetheit

Quiz zum Vortrag

  1. Das Vollstreckungsgericht
  2. Der Gerichtsvollzieher
  3. Das Grundbuchamt
  4. Das Prozessgericht 1. Instanz
  5. Das Landgericht
  1. Grundsätzlich der Rechtspfleger, der Richter kann jedoch jederzeit die Zuständigkeit wieder an sich ziehen.
  2. Der Rechtspfleger, wenn der Richter die Zuständigkeit an sich zieht führt das zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  3. Der Richter, wenn der Rechtspfleger die Zuständigkeit an sich zieht führt das zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  4. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
  1. Wenn eine Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.
  2. Wenn ein Pfändungsverbot eingreift.
  3. Wenn rechtsgeschäftlich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde.
  4. Wenn der Schuldner nicht vorher gehört wurde.
  1. Grundsätzlich bei einem Vollstreckungsbescheid
  2. Ausnahmsweise bei einem Vollstreckungsbescheid mit qualifizierter Klausel
  3. Bei notariellen Urkunden
  4. Bei Urteilen
  1. Mit Zustellung an den Drittschuldner
  2. Mit Erlass
  3. Mit Zustellung an den Vollstreckungsgläubiger
  4. Mit Zustellung an den Vollstreckungsschuldner
  5. Mit Abschluss der Zwangsvollstreckung
  1. Das Verbot an den Schuldner zu bezahlen, das das Gericht an den Drittschuldner ausspricht, wird auch als Arrestatorium bezeichnet.
  2. Das Gebot sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, das das Gericht dem Schuldner ausspricht, wird auch als Inhibitorium bezeichnet.
  3. Das Verbot an den Schuldner zu bezahlen, das das Gericht an den Drittschuldner ausspricht, wird auch als Inhibitorium bezeichnet.
  4. Das Gebot sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, das das Gericht dem Schuldner ausspricht, wird auch als Arrestatorium bezeichnet.
  1. Ja
  2. Nein
  3. Nur an Forderungen
  4. Ja, mit Ausnahme von Forderungen, an denen privatrechtlich kein Pfandrecht entstehen kann
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit
  3. Funktionelle Unzuständigkeit
  4. Vollstreckungstitel fehlt
  5. Forderung fehlt
  1. Hat eine Anhörung des Schuldners stattgefunden oder wurde ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt, dann ist immer § 793 ZPO statthaft, sonst § 766 ZPO.
  2. Hat eine Anhörung des Schuldners stattgefunden oder wurde ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt, dann ist immer § 766 ZPO statthaft, sonst § 793 ZPO.
  3. Immer § 766 ZPO
  4. Immer § 793 ZPO
  1. Ein Verstoß bleibt im Vollstreckungsverfahren ohne Konsequenzen
  2. Zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  3. Zur Unwirksamkeit, soweit der Verstoß im Rahmen von § 766 ZPO gerügt wird
  4. Zur Unwirksamkeit, soweit der Verstoß im Rahmen von § 793 ZPO gerügt wird
  1. Die Abtretung
  2. Der Rücktritt
  3. Die Anfechtung
  4. Inkasso
  5. Schadensersatz
  1. Das Risiko der tatsächlichen Betreibbarkeit der gepfändeten Forderung liegt bei der Überweisung an Zahlungs statt beim Gläubiger, sein Anspruch erlischt bereits mit dem Überweisungsbeschluss.
  2. Das Risiko der rechtlichen Betreibbarkeit der gepfändeten Forderung liegt bei der Überweisung an Zahlungs statt beim Gläubiger.
  3. Es gibt kein Problem; die Möglichkeit der Überweisung an Zahlungs statt ist in der Praxis deutlich günstiger für den Vollstreckungsgläubiger.
  4. Die Überweisung an Zahlungs statt ist das teurere Verfahren.
  5. Die Überweisung an Zahlungs statt ist nur bei sehr wenigen gepfändeten Forderungen statthaft.
  1. Inkasso
  2. Die Abtretung
  3. Der Rücktritt
  4. Die Anfechtung
  5. Schadensersatz
  1. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner
  2. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner
  3. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner
  4. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Gerichtsvollzieher
  1. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner
  2. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner
  3. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner
  4. Das Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Gerichtsvollzieher
  1. Erst mit Befriedigung des Gläubigers durch den Drittschuldner
  2. Mit Erlass des Überweisungsbeschlusses
  3. Mit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner
  4. Mit Erteilung eines Überweisungsauftrages des Drittschuldners an den Gläubiger.
  1. Das kann dann der Fall sein, wenn er durch einen gerichtlichen Beschluss dazu veranlasst wurde.
  2. Ja, immer
  3. Nein, nie
  4. Das kann dann der Fall sein, wenn die Forderung tatsächlich überhaupt nicht existiert.
  1. Nein
  2. Ja
  3. Das kommt darauf an, ob es sich im Einzelfall um eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des Vollstreckungsgläubigers handelt.
  4. Das ist umstritten.
  1. Das ist umstritten.
  2. Nein
  3. Ja
  4. Das kommt darauf an, ob es sich im Einzelfall um eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des Vollstreckungsgläubigers handelt.

Dozent des Vortrages Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0