Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten (Zuständigkeit) von RA Christian Falla

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten (Zuständigkeit)“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • A. Einleitung
  • B. Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten
  • I. Hoheitsakte
  • II. Gesetze im formellen Sinn
  • III. Gesetze im materiellen Sinn
  • C. Formelle Rechtmäßigkeit
  • I. Zuständigkeit
  • 1. Gesetzgebungskompetenz
  • 2. Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG
  • 3. Art. 30 GG
  • 4. Art. 70 ff., 83, 32 GG
  • 5. Ausnahmen
  • 7. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Quiz zum Vortrag

  1. Alle sind zutreffend.
  2. Gewaltenteilung
  3. Verhältnismäßigkeit
  4. Vorbehalt des Gesetzes
  5. Achtung der Grundrechte
  1. Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  2. In der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  3. Im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
  4. Im Grundgesetz (GG)
  1. Eine Anfechtungsklage hat zum Ziel, einen belastenden Verwaltungsakt aufzuheben.
  2. Eine Anfechtungsklage gegen einen Realakt ist unzulässig.
  3. Die Anfechtungsklage ist in § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO geregelt.
  4. Durch eine Anfechtungsklage begehrt der Kläger den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes.
  5. Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt zweckwidrig ist.
  1. Hoheitliches Handeln wird durch die Verwaltung ausgeführt.
  2. Hoheitliches Handeln basiert auf der Befugnis des Staates, einseitig rechtlich verbindliche Anordnungen zu erlassen.
  3. Staat und Bürger stehen hierbei in einem Subordinationsverhältnis.
  4. Sowohl Legislative, Exekutive als auch Judikative können hoheitlich handeln.
  5. Hoheitliches Handeln kann ausschließlich durch Beamte ausgeführt werden.
  1. wird nur faktisch ausgeführt.
  2. hat grundsätzlich keine Regelungswirkung.
  3. bedarf keiner Ermächtigungsgrundlage.
  4. ist ein Verwaltungsakt.
  5. ist kein hoheitliches Handeln.
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Verwaltungsakte
  3. Gerichtliche Entscheidungen
  4. Gesetze, Satzungen, Rechtsverordnungen
  1. Die Legislative
  2. Die Exekutive
  3. Die Judikative
  4. Keine der genannten Antworten
  1. abstrakt und generell
  2. abstrakt und individuell
  3. konkret und generell
  4. konkret und individuell
  1. ein Gesetz in rein materiellem Sinne.
  2. ein Gesetz, aus dem Bürger Rechte und Pflichten ableiten.
  3. ein Gesetz, welches nur von der Legislative erlassen wird.
  4. ein Gesetz in rein formellem Sinne.
  5. kein Gesetz.
  1. Verfahren
  2. Form
  3. Zuständigkeit
  4. Zweck
  5. Verhältnismäßigkeit
  1. wird genutzt bei unklaren Tatbestandsvoraussetzungen.
  2. wirft zuerst eine Frage auf, die anschließend beantwortet wird.
  3. enthält oft Phrasen wie „zu prüfen ist" oder „zweifelhaft ist" und Wörter wie „wenn", „falls" und „sofern".
  4. wirft zuerst das Ergebnis auf und nennt dann die Grundlage.
  5. wird genutzt für die Wiedergabe evidenter Tatsachen, die aus dem Sachverhalt hervorgehen und keiner Prüfung bedürfen.
  1. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen.
  2. Ein Verwaltungsakt darf nur schriftlich erlassen werden.
  3. Jedem schriftlichen Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein.
  4. Ein Verwaltungsakt kann mündlich erlassen werden, ist dann aber immer schriftlich zu bestätigen.
  1. Die Anwendung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens wird gesetzlich angeordnet.
  2. Ein in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erlassener Verwaltungsakt bedarf im Fall einer verwaltungsrechtlichen Klage keiner Überprüfung in einem Vorverfahren.
  3. Das förmliche Verwaltungsverfahren ist, im Gegesatz zum nichtförmlichen Verfahren, der „Normalfall" unter den Verwaltungsverfahren.
  4. Der Antrag auf ein förmliches Verwaltungsverfahren kann schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Weise gestellt werden.
  5. Ein förmliches Verwaltungsverfahren bedarf einer mündlichen, grds. öffentlichen Verhandlung.
  1. gibt an, welche konkrete Frage untersucht wird.
  2. stellt die Arbeitshypothese auf.
  3. nennt die Tatbestandsmerkmale der zugrunde liegenden Norm.
  4. folgt in der rechtlichen Prüfung der Subsumtion.
  1. Bundesrecht „bricht" Landesrecht.
  2. Der Bund ist den Ländern politisch und rechtlich übergeordnet.
  3. Die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern.
  4. Ein Land kann nicht vom Bund „gezwungen" werden, die ihm obliegenden Bundespflichten zu erfüllen.
  5. Die Länder können nicht bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.
  1. Art. 72 GG
  2. Art. 70 GG
  3. Art. 73 GG
  4. Art. 74 GG
  5. Keine der Antwortmöglichkeiten trifft zu.
  1. Bei den Ländern, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
  2. Beim Bund, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
  3. Beim Bund, die Länder können jedoch abweichende Regelungen treffen.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten trifft zu.
  1. Für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer.
  2. Für das Personenstandswesen.
  3. Für das Vereinsrecht.
  4. Für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen.
  5. Für die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht).
  1. Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse
  2. Bodenverteilung und Raumordnung
  3. Vereinsrecht
  4. Straßenverkehr

Dozent des Vortrages Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten (Zuständigkeit)

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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