Relative Revisionsgründe und Zusammenfassung von Verfahrensfehlern von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Relative Revisionsgründe und Zusammenfassung von Verfahrensfehlern“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Revision und Revisionsgutachten“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Absolute Revisionsgründe, § 338 Nr. 5
  • § 338 Nr. 6
  • § 338 Nr. 7
  • Zusammenfassung Verfahrensfehler in der HV
  • Zusammenfassung Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren
  • Sachrüge
  • Zulässigkeit, Form, Frist, Adressat
  • Begründetheit, Beweis
  • Abgrenzung Sachrüge / Verfahrensrüge
  • Angriff gegen die Feststellungen
  • Fehler bei Beweiswürdigung
  • Fehler bei Strafzumessung

Quiz zum Vortrag

  1. Bei Abwesenheit eines Dolmetchers, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
  2. Bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft.
  3. Bei Abwesenheit des Angeklagten.
  4. Bei Abwesenheit eines Urkundsbeamten.
  1. Wenn der Angeklagte nicht ordnungsgemäß durch Gerichtsbeschluss entfernt wurde.
  2. Wenn der Angeklagte, nachdem er ordnungsgemäß entfernt wurde, anschließend nicht über die Verhandlungsergebnisse, des verpassten Teiles unterrichtet wurde.
  3. Wenn der Angeklagte sich eigenmächtig entfernt hat, nachdem er über die Anklage vernommen wurde und das Gericht daraufhin beschlossen hat, dass die weitere Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist.
  4. Wenn der Angeklagte sich in einen verhandlungsunfähigen Zustand versetzt hat, nachdem er über die Anklage vernommen wurde und das Gericht daraufhin beschlossen hat, dass die weitere Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist.
  1. Die Wahrheitsfindung ist gefährdet, weil sich der Zeige anderenfalls auf § 52 StPO oder § 55 StPO berufen würde.
  2. Das Wohl eines Kindes ist ohne Entfernung des Angeklagten gefährdet.
  3. Ohne die Entfernung besteht eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Zeugen.
  4. Das Wohlbefinden eines erwachsenen Zeugen ist ohne eine Entfernung gefährdet.
  1. Wenn aufgrund einer schwierigen Rechtslage ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
  2. Wenn aufgrund der Anklage eines Verbrechens ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
  3. Wenn der Vorsitzende Richter nicht auf den bestellten zu spät kommenden Verteidiger wartet, auch wenn kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
  4. Die Abwesenheit eines Verteidigers begründet allenfalls einen relativen Revisionsgrund.
  1. Wenn aufgrund eines Verschuldens des Gerichtes ein Gerichtstermin falsch bekanntgegeben wurde.
  2. Wenn eine Einzelperson von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen wurde.
  3. Wenn aufgrund eines Verschuldens einer Schreibkraft ein Gerichtstermin falsch bekannt gegeben wurde.
  4. Wenn bei der Tatortbesichtigung in einem Krankenhaus die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, weil sich die Krankenhausleitung auf ihr Hausrecht berufen hat.
  1. Wenn der Einzelrichter erkrankt ist und deshalb daran gehindert ist, das Urteil zu den Akten zu bringen.
  2. Wenn nach einer Kammerentscheidung der Richter erkrankt ist, der das Urteil zu den Akten bringen sollte.
  3. Wenn das Schreibbüro des Gerichtes überlastet ist.
  4. Wenn lediglich eine Unterschrift des dritten Berufsrichters innerhalb der Frist vergessen wurde.
  1. er sich in der HV auswirkt.
  2. er massiv in Grundrechte eingreift.
  3. er durch den Ermittlungsrichter nicht schon geprüft wurde.
  4. er auf fehlerhafter Annahme von Gefahr in Verzug beruht.
  1. Es liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, mit der Folge, dass ein absoluter Revisionsgrund § 338 Nr. 5 StPO vorliegt. Hierauf kann die StA allerdings wegen § 339 StPO ihre Revision nicht stützen.
  2. Vor dem Schöffengericht besteht keine notwendige Verteidigung, sodass kein Verstoß vorliegt.
  3. Es liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, mit der Folge dass der absolute Revisionsgrund § 338 Nr. 5 vorliegt. Hierauf kann die StA ihre Revision stützen, da sie sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen kann.
  4. Es liegt ein relativer Revisionsgrund vor. Die StA kann sich nicht darauf berufen, weil sie nicht vortragen kann, wie sich das Fehlen des Verteidigers auf das Urteil ausgewirkt hat.
  1. StA, Verteidiger, Angeklagter, Urkundsbeamter, Dolmetscher.
  2. Richter, StA, Verteidiger, Angeklagter, Urkundsbeamter, Dolmetscher.
  3. Schöffen, StA, Verteidiger, Angeklagter, Urkundsbeamter, Dolmetscher.
  4. StA, Verteidiger, Urkundsbeamter, Dolmetscher, Zeuge.
  1. Es liegt ein Verstoß gegen § 230 StPO vor, der ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr.5 StPO ist. De Verstoß kann aber bei der Unterrichtung des Angeklagten durch nochmalige Verlesung der Urkunde geheilt werden kann.
  2. Es liegt Verstoß gegen § 230 StPO vor, der ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr.5 StPO ist. Normverletzungen, die zu einem absoluten Revisionsgrund führen, können nicht geheilt werden
  3. Es liegt Verstoß gegen § 230 StPO vor, der ein relativer Revisionsgrund ist und der bei der Unterrichtung des Angeklagten durch nochmalige Verlesung der Urkunde geheilt werden kann.
  4. Soweit der Angeklagte ordnungsgemäß entfernt worden ist, liegt keine Normverletzung vor.
  1. Nein, der Widerspruch ist verspätet erfolgt.
  2. Ja, das Berufungsgericht durfte das Beweismittel nicht benutzen.
  3. Ja, das Berufungsgericht durfte das Beweismittel nicht benutzen. Allerdings muss der Widerspruch gemäß, § 257 StPO rechtzeitig erhoben worden sein.
  4. Ja, weil es gegen kontaminierte Beweismittel überhaupt kein Widerspruch braucht.
  1. Ja, es wurde § 226 I StPO verletzt, mit der Folge, dass der absolute Revisionsgrund § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.
  2. Ja, es wurde § 226 I verletzt, mit der Folge, dass der absolute Revisionsgrund § 338 Nr. 1 vorliegt.
  3. Nein. Beim Amtsgericht kann gemäß § 226 II auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten verzichtet werden.
  4. Ja, es wurde § 226 I verletzt, mit der Folge, dass ein relativer Revisionsgrund vorliegt.
  1. Aus dem Sitzungsprotokoll.
  2. Aus Zeugenvernehmungen.
  3. Aus dem Freibeweisverfahren durch dienstliche Erklärungen
  4. Aus den Urteilsgründen.
  1. Nein, da diese Vorschrift nur diesen Zeugen und dessen Familie schützt und somit der Rechtskreis des Angeklagten nicht verletzt ist.
  2. Nur dann, wenn der Zeuge eine Aussage zuungunsten des Angeklagten gemacht hat.
  3. Ja, der § 55 StPO berührt wie auch § 52 StPO den Rechtskreis des Angeklagten.
  4. Nein § 55 StPO ist eine reine Ordnungsvorschrift.
  1. Ja, denn Verfahrensbeteiligter ist die Staatsanwaltschaft.
  2. Nein, da die Hauptverhandlung gemäß § 226 I StPO in ununterbrochener Anwesenheit des Staatsanwalts erfolgen muss.
  3. Ja, aber nur soweit von Anfang an ein zweiter Staatsanwalt als Ergänzungsstaatsanwalt beigezogen wurde.
  4. Nein, das verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
  1. Nein, § 338 Nr. 8 StPO ist ein relativer Revisionsgrund.
  2. Nein, § 338 Nr. 4 StPO ist ein relativer Revisionsgrund.
  3. Nein, § 338 Nr. 7 StPO ist ein relativer Revisionsgrund.
  4. Ja.
  1. Mit der Sachrüge.
  2. Mit der Verfahrensrüge.
  3. Der Verstoß ist als Verfahrenshindernis zu bewerten, sodass die Erhebung der Sachrüge ausreicht.
  4. Ein Verstoß gegen § 51 BZRG kann überhaupt nicht gerügt werden.
  1. Ja, soweit für eine neue Hauptverhandlung keine weiteren Beweise vorhanden sind.
  2. Nein, die Sachentscheidung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts.
  3. Nein, ein Freispruch ist nur bei einer erfolgreichen Sachrüge möglich.
  4. Nur dann, wenn der Freispruch mit Zustimmung des Tatgerichtes erfolgt.

Dozent des Vortrages Relative Revisionsgründe und Zusammenfassung von Verfahrensfehlern

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Vorschriftswidrige Abwesenheit bei wesentlichen Teilen der HV (Aufzählung M/G § 338 Nr. 37!!). Achtung: R/S fallen unter § 338 Nr. 1 StA = ...

... Übersetzung im Rahmen der Angaben zur Person auf seinen geleisteten Eid berufen. Er muss sich selbst auf seinen Eid berufen SPK „gerichtsbekannt vereidigt“ oder „allgemein vereidigt“ reicht ...

... 7 § 338 Nr. 5 Vorschriftswidrige Abwesenheit bei wesentlichen Teilen der HV Angeklagter = § 230 Ausn. § 231 II ff. Erscheint Angekl. ...

... durch Vors. wegen ordnungswidrigem Benehmens. Ra rügt in Revi Verletzung von § 230. Ausn. von § 230 = § 231b. Hier wird nach § 177 S. 2 GVG ein Gerichtsbeschluss erforderlich. Hier zwar (+), ...

... § 338 Nr. 5 Angeklagter = § 230 § 231b II iVm § 231a II. Angeklagter muss, wenn er wieder an HV teilnimmt über den ...

... bleibt, ob Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Überschreitung der Dauer. Andere Verfahrensvorgänge durchgeführt, z. B. Augenschein, Verlesung von Urkunden, Vereidigung vgl. aber M/G ...

... 7 § 338 Nr. 5 Angeklagter = § 230 § 247, vorübergehende Entfernung. Das Kind der getöteten Frau soll als Zeuge gehört ...

... gebrauch machen wird. Auch bei § 55, soweit es ein umfassendes Verweigerungsrecht ist. 2. Kindeswohl = Satz 2 Hs 1 3. Erhebliche Gesundheitsgefährdung = ...

... vorübergehende Entfernung. Unterrichtung, § 247 S 4 nur relativer R-grund. Frage des Beruhens, grds. (+) , wegen Unterrichtungsmangel keine vollständige sachgerechte Verteidigung § 338 ...

... RA beiordnen müssen = Verstoß gegen §§ 140, 141 = § 338 Nr. 5 (+) Problem: Schwere der Tat, § 140 II. Entscheidend ist zu erwartende RF idR bei Straferwartung ...

... Verteidiger bei notwendiger Verteidigung, § 140. Problem: Schwierigkeit der Rechtslage, § 140 II 1 z.B. bei längerer HV, ...

... vollen Terminkalender fort. Zwar hat Angekl. gem § 228 II kein Recht, aber Gebot des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens führt zu einer angemessenen Wartezeit. Grds. 15 Minuten. Längere Wartezeit, wenn Gericht weiß, bei ...

... Öffentlichkeit Grundsatz § 169 GVG. Verstoß gg § 169 iVm §§ 171a -173; 175; 177; 48 JGG. Auch bei Verstößen iRd Ausschließungsverhandlung, § 174 GVG Verstoß insbes. (+), ...

... HV außerhalb des Gerichts erfolgen z. B. Krankenhaus oder JVA Kollision. Öffentlichkeitsgrundsatz mit Hausrecht ...

... der Öffentlichkeit. Problem: Verlegung der HV in anderen Raum oder Ort. Wenn HV nicht am gewohnten Ort stattfindet oder Inaugenscheinnahme des Tatortes, muss Aushang erfolgen Angaben auf ...

... Zeuge in Betracht komme. Vors. wurde durch § 238 II bestätigt, da Bruder vernommen werden soll, ob er auf den Zeugen Einfluss genommen habe (BGH StV 02,6). Entfernung eines Zuschauers im Ermessen des Gerichts, soweit dieser als Zeuge ...

... Nr. 1-7. Nr. 6 Beschränkung der Öffentlichkeit. Verstoß kann auch im Ausschluss eines Einzelnen liegen. Bei Zuschauer ...

... darf auf ordnungsgemäßer Dienstausübung untergeordneter Beamter vertrauen. Im Normalfall keine Kontrollpflichten des Terminzettels. Eingangstür des Gerichtsgebäudes wurde wie immer um 17:00 abgeschlossen. Vors. ordnet Nichtabschließen ...

... Nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht, soweit sich der Nachweis der Fristwahrung des § 275 I S. 2 weder durch Eingangsvermerk der Geschäftsstelle noch auf andere Weise mit hinreichender Gewissheit erbringen lässt ...

... nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist z. B. Erkrankung des einzigen Berufsrichters. Anders bei Kollegialgericht, wenn der Berichterstatter einen Tag vor ...

... Nr. 1-7. Nr. 7 Fehlende/verspätete Urteilsbegründung (Verstoß nach der HV). Problem 2: Verhinderung an der ...

... dienenden Vorschrift voraus. Zwischen Verfahrensfehler und Urteil muss eine konkrete Kausalbeziehung bestehen, somit nach h.M. nur relativer ...

... Gerichtsbeschluss in HV voraus u. a. § 238 II. Fällt Verstoß gegen § 244 III unter § 338 Nr. 8 oder § 337? Umstritten. Im Ergebnis kommt diesem Umstand ...

... § 250 Verlesungsverbot, Ersetzungsverbot aber kein Ergänzungsverbot). Ausnahmen von § 250 = § 251 I, II, § 254, § 256. Richterliches kann als nichtrichterliches bewertet werden, Hinweis erf. BVV des § 252 d. Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, ...

... Urteil auswirken, nur so wird der Fehler der Ermittlungsbehörde zu einem Fehler des Gerichts. § 136 § 136a Fern-, Fortwirkung. Qualifizierte Belehrung. Verletzung. Benachrichtigungspflicht, ...

... für unglaubhaft gehalten hat. Mit der zu Protokoll der Geschäftsstelle fristgerecht eingelegten und begründeten Revision macht Kowalski ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts geltend und erläutert, warum seines ...

... aber Sie müssen darlegen! Begründung kann auch nach Ablauf der Frist des § 345 nachgeschoben werden StA Nr. 156 RiStBV. Beruhen ergibt sich ...

... bzw. unvollständig. Prozessual notwendige Handlungen nicht oder fehlerhaft vorgenommen. Faustregel: Kann RM-Gericht Fehler allein aus dem Urteil ersehen = ...

... Tatgerichts. Die Tatsachendarstellung muss in sich geschlossen und widerspruchsfrei sein. Die TBM müssen in konkreten Handlungen beschrieben sein. Sie dürfen nur auf das Urteil und ...

... festgestellte SV entspreche nicht den Zeugenaussagen. Ausnahmen: a. Widersprüchliche Beweiswürdigung. Schuld stützt sich auf 2 Zeugenaussagen, die nach Ansicht des Gerichts weitgehend ...

... Verstoß nur, soweit sich aus dem Urteil ergibt, dass Gericht selbst Zweifel an der Schuld hat ... trotz erheblicher Zweifel ist das Gericht von ...

... der jeweiligen Aussage. Es müssen weitere Indizien hinzukommen. Typische Fehler: Beweiswürdigung fehlerhaft, da das Gericht die Aussage des Zeugen Z nicht zugrunde legen durfte, da diese ...

... Ausnahmen: Unzureichende oder lückenhafte Würdigung. Sachverhalt drängt dazu, dass auch eine andere naheliegende Möglichkeit des Tatherganges gegeben ist, ...

... Verhältnisse = ggf. Sachrüge bei Taten von Gewicht. Strafzumessung ohne Angaben zu persönlichen Verhältnissen ...

... Regelstrafrahmens. Nichtbeachtung von Strafrahmenverschiebungen. (1) Enthält TB selbst bes. schweren oder minderschweren Fall z. B. allgem. Strafmilderungsgrund § 213 für § 212. (2) Greifen allgem. nicht alleine, ...

... des Höchstmaßes, § 54 II StGB (e.). (Missachtung Verschlechterungsverbot, §§ 331 I, 358 II. Problem: Schuldspruchänderungen sind mögl., so weit Revi nicht auf Rechtsfolgen beschränkt war. (Urteil § 212 Änderung auf § 211) Verstoß ...