Konkurrenzen: Begriffe, Strafbemessungsprinzipien von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Konkurrenzen: Begriffe, Strafbemessungsprinzipien“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Begriffe
  • Strafzumessungsprinzipien
  • System der KO Prüfung
  • GK bei Handlungseinheiten: Spezialität
  • - Subsidiarität
  • - Konsumtion

Quiz zum Vortrag

  1. Die Gesetzeskonkurrenz bezeichnet man auch als Gesetzeseinheit.
  2. Die Gesetzeseinheit bezeichnet man auch als Tateinheit.
  3. Die Gesetzeseinheit bezeichnet man auch als Tatmehrheit.
  1. Tateinheit wird als Idealkonkurrenz bezeichnet.
  2. Tatmehrheit wird als Realkonkurrenz bezeichnet.
  3. Die Gesetzeseinheit stellt die unechte Konkurrenz dar.
  4. Die Gesetzeseinheit stellt die echte Konkurrenz dar.
  1. Für die Tatmehrheit.
  2. Für die Tateinheit.
  3. Für die Gesetzeskonkurrenz.
  4. Für alle Konkurrenzformen.
  1. Nein. Eine Handlungseinheit ist nicht identisch mit einer Tateinheit.
  2. Ja.
  3. Nein. Er ist ein Synonym für die Gesetzeseinheit.
  4. Nein. Er ist ein Synonym für die mitbestraften Vor- / Nachtaten.
  1. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  2. Spezialität
  3. Subsidiarität
  4. Konsumtion
  1. Ein Tatbestand beinhaltet begriffsnotwendig alle Voraussetzungen eines anderen Tatbestands.
  2. Ein Tatbestand ist neben einem anderen Tatbestand anwendbar.
  3. Ein Tatbestand ist immer dann anwendbar, wenn ein anderer Tatbestand ausdrücklich oder stilschweigend eingreift.
  4. Ein Tatbestand beinhaltet zumindest eine spezielle Voraussetzung eines anderen Tatbestands.
  1. Die entsprechende Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat tritt zurück.
  2. Die entsprechende Vorsatz- und Fahrlässigkeit wird konsumiert.
  3. Die entsprechende Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat besteht neben der Erfolgsqualifikation.
  4. Die entsprechende Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat ist nicht anwendbar, da schon ein anderer Tatbestand ausdrücklich oder stillschweigend eingreift.
  1. Durch Auslegung
  2. Aus dem Gesetz selbst
  3. Aus dem Sachverhalt
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  1. Sachbeschädigung gem. § 303 I
  2. Hausfriedensbruch gem. § 123 I
  3. Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 I
  4. Räuberische Erpressung gem. § 255
  5. Unterschlagung gem. § 246 I

Dozent des Vortrages Konkurrenzen: Begriffe, Strafbemessungsprinzipien

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Handlungsmehrheit. 53. Natürliche Handlung. Natürliche Handlungseinheit. Rechtliche Handlungseinheit soweit ...

... GTB. Zusammengesetzte TB Ausnahme: kann Folge nicht nur fahrlässig, sondern auch vorsätzlich herbeigeführt werden ...

... hilfsweise nur für den Fall anwendbar, dass nicht schon anderer TB ausdrücklich oder stillschweigend eingreift. Ausdrücklich  ...

... zusammentrifft, sodass sein Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird. § 244 I Nr. ...

... Teil Lit.: § 52 - Unterschiedl. Werte - Unterschiedl. RGinh. - Grdsl. Erwägungen: Regelbsp. kann keine TB verdrängen h.L.: GK Grdsl. Erwägungen nicht zutreffend: Nicht § ...

... § 52 II 2, III, IV durch ein Kombinationsprinzip erweitert wird. Nach § 52 wird das Höchstmaß der Strafe aus der Norm bestimmt, die die schwerste Strafandrohung beinhaltet, wobei das Mindestmaß nicht unter dem Mindestmaß der schwächeren Normen liegen darf. Hat sich der Täter durch die Tat bereichert, so kann nach § 52 Abs. 3 i. v. m. § 41 neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden. Nach § 52 IV 2 muss oder kann das Gericht neben der Hauptstrafe auch Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen verhängen, soweit eines der anwendbaren Gesetze dieses vorschreibt oder zulässt. Rechtsfolgen bei Tatmehrheit. Bei mehreren selbstständigen Gesetzesverletzungen findet nach § 53 eine Gesamtstrafenbildung statt. Der Richter muss für jede Gesetzesverletzung ...