Archiv - Schuldrecht BT Vertiefung 1: Sachmängelrecht, Werkmängelrecht und Miete von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Schuldrecht BT Vertiefung 1: Sachmängelrecht, Werkmängelrecht und Miete“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Sachmängelrecht
  • 1.2 Rechtsfolgen
  • 1.2 Voraussetzungen
  • 1.2.1 Beweislast § 476
  • 1.2.2 Fristsetzung bei Minderung
  • 1.2.3 Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • 1.3 Mangelfolgeschaden
  • 2. Werkmangelrecht
  • 2.1 Rechtsfolgen
  • 2.2 Voraussetzungen
  • 2.3 Anspruch Neuherstellung §§ 634 Nr.1,635
  • 2.3.1 Unverhältnismäßige Kosten § 635 Abs.3
  • 2.4 Folgeschaden
  • 3.Miete
  • 3.1 Anspruchsgrundlagen
  • 3.2 Mängelfreiheit ist Hauptpflicht!
  • 3.2.1 Mangel = rechtsvernichtende Einwendung

Quiz zum Vortrag

  1. ... abhanden gekommen ist (vgl. § 935 I), § 435.
  2. ... von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht § 434 I 1.
  3. ... unsachgemäß montiert wurde § 434 II 1.
  4. Die Montageanleitung fehlerhaft ist § 434 II 1.
  5. Alle genannten Merkmale sind zutreffend.
  1. sind alle genannten Gesichtspunkte zutreffend.
  2. gilt eine Beweislastumkehr § 476.
  3. geht die Gefahr erst mit Übergabe an den Käufer über §§ 474 II.
  4. sind Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung unabdingbar § 475 I 1.
  5. kann die Verjährung nicht verkürzt werden § 475 II.
  1. Ein Werkvertrag § 631.
  2. Ein Beförderungsvertrag §§ 311 I, 241 I.
  3. Ein Dienstvertrag § 611.
  4. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag § 675.
  5. Ein Auftrag § 662.
  1. ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen § 635.
  2. verändert sich die Gefahrtragung § 644.
  3. muss auch bei Untergang des Werkes der Werklohn gezahlt werden.
  4. wird die Vergütung fällig § 641.
  5. beginnen die Verjährungsfristen nach § 634 a zu laufen.
  1. Alle genannten!
  2. Recht zur fristlosen Kündigung § 543.
  3. Recht auf Schadensersatz § 536a I und Aufwendungsersatz § 536 a II.
  4. Recht auf Mietminderung § 536.
  5. Recht auf Mängelbeseitigung § 535 I 2.
  1. Im Mietrecht ist die Erhaltung der Mietsache Hauptpflicht des Vermieters
  2. Im Mietrecht ist der Mieter besonders schutzbedürftig.
  3. Im Mietrecht schließen sich die Ansprüche gegenseitig aus.
  4. Im Mietrecht kann man entweder kündigen oder zurücktreten,
  5. Bei Mietmängeln handelt es sich um Einreden.

Dozent des Vortrages Archiv - Schuldrecht BT Vertiefung 1: Sachmängelrecht, Werkmängelrecht und Miete

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Nacherfüllung § 437 Nr. 1, 439 2. Bei Unmöglichkeit oder nach Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit: Minderung ...

... § 446 S. 1 Übergabe an Käufer § 447 Übergabe ...

... während ihrer Urlaubsreise bemerkt O in den Alpen, dass die Lenkung stark nach rechts zieht. O ...

... 1 die Beweislast trägt grundsätzlich 0 Ausnahme 476 bei Verbrauchsgüterkauf 474 I 1 a. HH Unternehmer 14 ...

... (441 I 1 Minderung statt Rücktritt!) 323 II Nr. 3 Besondere Umstände ...

... 2. der mangelhafte Fernseher explodiert und deshalb die Vase zerstört wird? a Hinsichtlich der Vase Schadensersatz § 437 ...

... 2. Nach Fristsetzung oder Entbehrlichkeit: Selbstbeseitigung § 634 Nr. 2, oder Aufwendungsersatz § 634 Nr. 2, 284 3. Bei Unmöglichkeit oder ...

... Abnahme § 640 Körperliche Entgegennahme und Billigung ...

... für € 10 000.- anbringt. Im Sommer teilt E dem B seine Zufriedenheit mit. Im Winter wird bei Frost nicht nur die Wohnzimmerwand feucht, sondern ...

... II, 13. Abnahme 640 Rechtsfolge: 635 Nacherfüllung. Wahlrecht des B. Aber ...

... bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern 635 III Kosten ./. Unverhältnismäßig zum Vorteil ...

... 280 I, 241 II 1. Werkvertrag 2. Pflichtverletzung ...

... 1. Verrichtungsgehilfe 2. Schaden 823 I Eigentumsverletzung an der Tapete ...

... Schadensersatz wegen Verzugs des Mieters § 280 I, II, 286 4. Zahlung von Schadensersatz wegen Sorgfaltsverletzung § 280 ...

... 2. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verzugs mit der Überlassung des Gebrauchs an der Mietsache § 280 I, II, 286 ...

... Mängeln der Mietsache § 536 a I bestehen nebeneinander, ...

... Einwendung. Ist die vermietete Sache mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit ...

... M. seine Ausbildung noch nicht ganz abgeschlossen hat, gibt S. ihm die Anweisung, nur solche Fehler zu beseitigen, die mit wenigen Handgriffen zu beheben sind. Anderenfalls soll M. das Gerät in die Werkstatt transportieren. Bei der Untersuchung des Fernsehgerätes erkennt M. bald, dass der Fehler nicht so einfach zu beheben ist. M. möchte dem S. aber ...

... Nach der von M durchgeführten Reparatur war der Fernseher nicht wieder funktionsfähig. S hat somit kein mangelfreies nach i.S.d. 633 II 1 Werk erstellt. c) Grundsätzlich ist der Besteller verpflichtet, von dem Unternehmer Nacherfüllung § 635 zu verlangen. Dies wäre aber sinnlos, wenn die Beseitigung des Mangels nach § 275 I unmöglich ist. Durch die mangelhafte Reparatur wurde der Fernseher zerstört, sodass die Beseitigung des Mangels für S unmöglich geworden ist. G ist deshalb nicht verpflichtet, dem S die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen. d) Der Besteller kann von dem Werkunternehmer gem. § 280 I 2 BGB jedoch nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Mangel vom Unternehmer zu vertreten ist. ...

... Als Lehrling ist M von S sozial abhängig und an die Weisungen des S gebunden. M ist also Verrichtungsgehilfe des S. M müsste eines der in § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter des G verletzt haben. Zum einen hat M den Fernseher durch eine unsachgemäße Reparatur zerstört, zum anderen hat er durch sein unvorsichtiges Verhalten das Bild des G beschädigt. In beiden Fällen wurde das durch § 823 I BGB geschützte Eigentum des G verletzt. In beiden Fällen handelte M rechtswidrig. Fraglich ist jedoch, ob die Rechtsgutverletzung auch bei Ausführung der Verrichtung geschah. ...

... Danach hat der Geschäftsführer die Möglichkeit der Exkulpation, wenn er bei Auswahl und Anleitung der Person die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. ...

Quizübersicht
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richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages