Archiv - Schuldrecht BT 8: Bereicherungsrecht 2 - Einbau- Flugreise- und Anweisungsfälle von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Schuldrecht BT 8: Bereicherungsrecht 2 - Einbau- Flugreise- und Anweisungsfälle“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Bereicherungsrecht 2
  • 1. Einbaufall
  • 1.1 Grundsatz Subsidirität § 812 Abs.1,1,2
  • 1.2 Verweisung § 951 auf § 812 Abs.1
  • 1.3 Durchbrechung der Subsidiarität
  • 2 Flugreisefall
  • 2.1 Ersparte Aufwendungen
  • 2.2 Bösgläubigkeit bei Minderjährigen
  • 3. Anweisungsfall
  • 3.1 Anweisung §§ 783 ff.
  • 3.2 Valuta- und Deckungsverhältnis (-)
  • 3.3 Abwicklung im Dreieck
  • 3.4 Kondiktion der Kondiktion
  • 3.5 Sicht des objektiven Dritten

Quiz zum Vortrag

  1. eine Rechtsgrundverweisung auf die Eingriffskondiktion.
  2. eine Rechtsfolgeverweisung auf die Eingriffskondiktion.
  3. eine Rechtsfolgeverweisung auf § 812 I 1 1und § 812 I 1 2.
  4. Alle Ansichten sind vertretbar.
  1. In allen genannten Fällen!
  2. Wenn die Sache ist abhanden gekommen ist § 935 I.
  3. Bei Bösgläubigkeit.
  4. Bei unentgeltlichem Erwerb.
  1. Bei einer Leistungskondiktion auf den Minderjährigen.
  2. ... auf die Eltern.
  3. ... auf den Minderjährigen.
  4. Bei einer Nichtleistungskondiktion auf den Minderjährigen.
  1. Einen Anspruch nach § 812 I 1 2 Alt.
  2. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit.
  3. Einen Anspruch nach § 812 I 1 1 Alt.
  4. Den Wert des bereicherungsrechtlichen Anspruch.

Dozent des Vortrages Archiv - Schuldrecht BT 8: Bereicherungsrecht 2 - Einbau- Flugreise- und Anweisungsfälle

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Aber Leistung BU zur Erfüllung des §631 Grundsatz der ...

... Schnelle Rückkehr entspricht dem mutmaßlichen Willen der Eltern. Hinflug DM 1100.- §§823 ...

... 1 1. Etwas erlangt ersparte Aufwendungen, aber der bösgläubige Entreicherte kann sich nicht darauf berufen nicht bereichert zu sein Argument ...

... 3. Durch Leistung der Lufthansa objektiver Dritter in der Position des Leistungsempfängers 4.Ohne Rechtsgrund ...

... 111.C Etwas erlangt 2. Durch Leistung des A Aus der Sicht ...

... des objektiven Dritten bei C (+) Leistung des B zur Erfüllung des vermeintlichen Kaufvertrages c. Ohne Rechtsgrund. Der Kaufvertrag B –C war nichtig ...

... eine Leistung des A an B sein. Aus der Sicht des objektiven Dritten bei B (+) Leistung des B zur Erfüllung des vermeintlichen §675 ...

... Höhe von € 1.382,- erhalten hatte, wies sie mit einem Überweisungsauftrag vom 15.04. die Zahlusbank an, auf das Konto des Proll € 1.382,- zu überweisen. Noch am selben Tag erfuhr F, dass Proll den Boiler im Elektrogerätelager des E gestohlen hatte, sodass sie sofort ihren Überweisungsauftrag bei der Zahlusbank widerrief und dies dem Proll telefonisch mitteilte, jede weitere Zahlung an ihn verweigerte und ihm gegenüber die Anfechtung erklärte. Der Widerruf, ...

... nun aber nicht der Versuchung erliegen, die drei Probleme einfach nur "herunterzuschreiben", ohne weiter auf die Besonderheiten des Falles zu achten. Vorliegend waren der Eigentumsverlust des E durch Einbau sowie die fehlerhafte vertragliche Beziehung zwischen F und P nicht vorgegeben, sondern genau zu untersuchen. III. Infrage kommende Anspruchsgrundlagen sind vor allem die §§ 812 ff. Bezüglich des Eigentumsverlustes des E sind die §§ 946 ff., 93 ff. zu untersuchen. Außerdem ist zu klären, aufgrund welcher Normen die fehlerhafte Vertragsbeziehung zwischen F und P rückabzuwickeln ist. IV. Es ist aus aufbautechnischen Gründen ...

... sie sich befinden. Da wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 93), sind alle wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes demnach wesentlicher Bestandteil des Grundstücks selbst. Es genügt folglich, dass der Boiler wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist. b) In Betracht kommt zunächst § 94 II. Dazu ist aber erforderlich, dass der Boiler in das Gebäude zur Herstellung eingefügt worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gebäude ansonsten noch nicht fertiggestellt war. Bloße Ausstattungsgegenstände ...

... Gesetz in den §§ 93 ff. nicht darauf abstellt, ob die eingebaute Sache von besonderer Wichtigkeit war. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Sachen nach der Trennung noch wirtschaftlich genutzt werden können. Somit sind z. B. die Reifen eines Autos keine wesentlichen Bestandteile, wohl aber der Lack. III. Verweisung des § 951 I auf § 812: Über die Verweisung des § 951 I kommt § 812 zur Anwendung. Fraglich ist jedoch der Inhalt dieses Verweises. 1. Nach h. M. stellt die Verweisung des § 951 I eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht dar, d. h. es sind sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 812 ff. zu prüfen (Pal. § 951 Rn. 2; MüKo § 951 Rn. 3; BGHZ 35, 356; 40, 272; OLG ...

... anwendbar ist. 2. Anspruch gem. § 812 I, 1, 2. Alt.: Denkbar ist daher nur noch ein Anspruch aus § 812 I 1 F 2. Dazu müsste F Eigentum und Besitz am Boiler in sonstiger Weise auf Kosten des E erlangt haben. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn weder eine Leistung des E noch eine Leistung des P vorgelegen hat (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). a) F hat - wie bereits oben festgestellt - Eigentum und Besitz am Boiler erlangt. b) In sonstiger Weise auf Kosten des E: aa) In sonstiger Weise: F müsste diese vermögenswerte Rechtsposition in sonstiger Weise erlangt haben, d. h. nicht durch vorrangige Leistung. Vorliegend hat P bewusst und zum Zwecke der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung den Boiler ...

... ist, das unter diesem Gesichtspunkt nicht uneingeschränkt und starr schematisch angewandt werden darf, ist in jedem Einzelfall wertend zu entscheiden. Es sind so die Wertungsmodelle der §§ 932 ff. und des § 816 heranzuziehen (Pal. § 951 Rn. 6; MüKo § 951 Rn. 6 und § 812 Rn. 236). Argumente: • Der Vorrang der Leistungsverhältnisse beruht auf der grundsätzlich zutreffenden Wertung, dass der Vertrauensschutz des Empfängers der Leistung Vorrang hat vor den Bestandsschutzinteressen des Eigentümers, der gem. §§ 946 ff. sein Eigentum verloren hat. Wenn jedoch die gesetzlichen Wertungen zum Ausdruck bringen, dass der Vertrauensschutz ausnahmsweise hinter den Bestandsschutz zurücktritt, muss eine Direktkondiktion ...

... anzurechnen ist (Pal. § 818 Rn. 43; MüKo § 818 Rn. 47). Argument: Der Bereicherungsanspruch tritt an die Stelle des § 985, bei dem ebenfalls ein gezahlter Preis nicht zur Anrechnung kommt. Ergebnis: E kann von F Wertersatz in Höhe von € 1.075,- aus §§ 951, 812 I, 1, 2. Alt. verlangen. Frage 2: Ansprüche der Z gegen P: Merke: Der Girovertrag beinhaltet einen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 sowie eine Kontokorrentabrede. Der einzelne Überweisungsauftrag hat die rechtliche Bedeutung einer Weisung i. S. v. § 665, zu deren Befolgung sich die Bank im Girovertrag verpflichtet hat (Pal. § 655 Rn. 5). ...

... 812 I, 1, 2. Alt.: I. Die Anwendbarkeit der §§ 812 ff. ist gegeben. II. P hat eine Forderung gegen seine Bank i. H. v. € 1.382,- erlangt. III. In sonstiger Weise auf Kosten der Z: Voraussetzung ist, dass P die Forderung gegen seine Bank in sonstiger Weise auf Kosten der Z, also weder durch vorrangige Leistung der Z noch durch F erlangt hat. 1. Eine Leistung der Z liegt nicht vor (vgl. oben). 2. Es könnte aber eine Leistung der F gegeben sein, da sie die Überweisung veranlasst hatte und damit ihre Schuld gegenüber P getilgt werden sollte. Diesen Überweisungsauftrag hatte sie aber rechtzeitig widerrufen, sodass der Leistungszweck fehlerhaft bestimmt wurde. Fraglich ist, ob in derartigen Fällen ...

... den Rechtsschein schutzwürdig, d. h. gutgläubig ist. Nach dieser Ansicht fehlte es wegen der Mitteilung durch die F an einer Gutgläubigkeit des P. Damit liegt auch keine Leistung der F vor. d) BGH und h. L. kommen also im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis, sodass zwischen den beiden Ansichten nicht entschieden werden muss. P hat die Forderung gegen seine Bank in Höhe von € 1.382,- in sonstiger Weise auf Kosten der Z erlangt. IV. Ohne rechtlichen Grund zum Behaltendürfen: P hat die 1382,- € im Verhältnis zur Z-Bank ohne rechtlichen ...

... nicht in seinem Risiko- und Gefahrenbereich liegen. Im Gegensatz zu den Anweisungsfällen ordnet sich der Dritte nicht der Tilgungsbestimmung des Schuldners unter, sondern trifft diese selbst. Die Zahlung ist somit dem Schuldner nicht zurechenbar. 2.Nach anderer Ansicht sind jedoch auch hier die Grundsätze der Anweisungsfälle anwendbar, mit der Folge, dass D nur an F geleistet hat (Pal. § 812 Rn 61; Jauernig § 812 Anm. II 2; Esser § 102 I 2). Argument: Auch bei der Drittzahlung verfolgt der Leistende (=D) nur einen Zweck im Verhältnis zu F (= Schenkung) und nicht zu P. Das hätte zur Folge, dass D keine Leistungskondiktion gegen P zusteht und eine Nichtleistungskondiktion des D am Vorrang der Leistung der ...

... Der Anfechtungsgrund § 123 I, 1. Alt. liegt vor. bb) § 119 II liegt nicht vor, da das Eigentum nicht die Beziehung zur Umwelt betrifft und so keine Sacheigenschaft ist. b. Anfechtungserklärung. Die Anfechtungserklärung § 143 durch F ist ausdrücklich erfolgt. c) Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist § 124 I 1 innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes wurde eingehalten. Rechtsfolge: Rückwirkende Vernichtung der Willenserklärung der F. Beachte: Bei der Anfechtung hätte auch mit der Mindermeinung auf § 812 I, 1, 1. Alt. abgestellt werden können. V. Rechtsfolge: D hat gegen P einen Anspruch auf Erstattung der € 1.382,- aus § 812 I, 1. Alt.. B. Anspruch ...