Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 3: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 3: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Schuldrecht Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gegenleistungs- Preisgefahr
  • Aufbaufall 1
  • 1.Leistungsgefahr
  • 1.2 Erfüllung
  • 1.3 Schadensersatz
  • 2. Gegenleistungsgefahr
  • 2.2 Wer ist Gläubiger?
  • 2.3.1 Verantwortlichkeit § 326 Abs. 2,1
  • Aufbaufall 2
  • 1.2 Erfüllung bei §§ 433, 449 Ev.
  • 1.2 Schadensersatz
  • 2. Gegenleistungsgefahr
  • 2.1 Gefahrtragung § 446 S. 1
  • Aufbaufall 3
  • 1. Leistungsgefahr
  • 1.2 Schadensersatz
  • 1.2.1 Annahmeverzug
  • 1.2.2 Erfüllungsgehilfe
  • 2. Gegenleistungsgefahr
  • 2.1 Gefahrtragung § 446 S. 3

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. § 326 I regelt die Gegenleistungsgefahr.
  3. § 275 betrifft die Leistungsgefahr.
  4. Regeln die Unmöglichkeit.
  5. Sind rechtsvernichtende Einwendungen.
  1. einen Gläubigerverzug.
  2. einen Schuldnerverzug.
  3. einen Schuldner und Gläubigerverzug.
  1. Rechtserhaltene Norm (Einwendung gegen eine Einwendung).
  2. Rechtsvernichtende Einwendung.
  3. Haftungsnorm.
  4. Anspruchsgrundlage.
  1. §§ 929, 158 I
  2. §§ 449, 929
  3. §§ 433, 158 I
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. Nach der Übergabe der Sache.
  3. Nach der Einwendung § 326 I.
  4. Bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung.
  5. Bei einem Kaufvertrag.
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. §§ 326 I,1,2, 446 3 regeln die Gegenleistungsgefahr.
  3. § 300 I betrifft die Leistungsgefahr.
  4. Regeln den Gläubigerverzug.

Dozent des Vortrages Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 3: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... seinen gebrauchten Pkw. K soll den Pkw am nächsten Tag abholen und bezahlen. Am Abend stellt ...

... Besitz an dem Pkw ist wirksam entstanden. Der Anspruch könnte nach 275 I weggefallen sein. 1. Ein SV liegt vor ...

... Vertrag 2. Nichtleistung 275, 1 Ergebnis: K braucht den Kaufpreis nicht zu ...

... Es ist auf die Leistung abzustellen, die nach 275 nicht erbracht werden ...

... 1 1. Gegenseitiger Vertrag, 2. Nichtleistung 275 I, 1 Zwischenergebnis: 326 I 1 (+). Aber etwas anderes könnte sich aus 326 II 1 1 ...

... weit überwiegende Verantwortlichkeit liegt dann vor, wenn bei einem Schadensersatzanspruch der ...

... Besitz an dem Pkw ist wirksam entstanden. Der Anspruch könnte nach 362 I weggefallen sein. 1. Ein SV liegt vor. 2. Die geschuldete Leistung müsste an den Gläubiger ...

... Ein SV liegt vor 2. V ist die Leistung unmöglich, da er ...

... Nichtleistung 275 I, 2 Alt., Wirtschaftliche Unmöglichkeit (+), 3. Vertreten ...

... Anspruch entstanden (+). Könnte aber weggefallen sein, 326 I, 1 1. Gegenseitiger Vertrag, 2. Nichtleistung 275 I 2 ...

... Grund leichter Fahrlässigkeit des Nachtwächters gestohlen. I. 1K => V Erfüllung des Kaufvertrages. §433 I (+) Anspruch entstanden. ...

... 1. Schuldverhältnis, §433 (+), 2. Nichterfüllung, §275 I (+), 3. Vertreten müssen, §300 ...

... §446, 3 würde der Anspruch jedoch weiter bestehen, wenn Annahmeverzug des K vorläge. K befand sich um 18:01 Uhr im ...

... die Lieferung besonders eilig sei und man die Festplatten daher nicht wie gewöhnlich bei V abholen könne. V und K vereinbaren daher, dass V ausnahmsweise die Festplatten umgehend an ein auf Express-Lieferungen spezialisiertes Unternehmen übergeben soll, das die Auslieferung an K sofort durchführt. V erklärt sich sogar bereit, die Kosten für den Transport zu übernehmen. V übergibt die Waren wie vereinbart an das auf solche Aufträge spezialisierte ...

... es aber bei Massengütern wie Festplatten angeraten, von einem Kaufvertrag auszugehen, da diese Güter meistens ab Lager oder Vorratshaltung verkauft werden können und daher kaufvertragliche Elemente überwiegen. Selbst wenn ein Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB zugrunde liegt, müssten gem. § 651 BGB die kaufvertraglichen Regelungen angewandt werden, da es sich bei serienmäßigen Festplatten eindeutig um vertretbare Güter i.S.v. § 90 BGB handelt.) Voraussetzung dafür ist, dass zwischen V. und K. ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dieser besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages in der von K. abgegebenen Bestellung zu sehen. Dadurch, dass V. Absprachen über die Art und Weise der Lieferung wegen der besonderen Eiligkeit dieses Auftrages trifft, ist die Bestellung und damit der Antrag angenommen. ...

... sein kann. Ausnahmsweise kann es auch bei Gattungsschulden zu einer Unmöglichkeit der Leistung kommen, falls der Schuldner nach § 243 Absatz 2 BGB das seinerseits zur Erfüllung der Gattungsschuld Erforderliche getan hat, d.h. die sogenannte Konkretisierung auf eine bestimmte Zahl oder Gruppe von Objekten herbeigeführt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise angeboten hat. Lieferung zur richtigen Zeit bedeutet nach § 271 BGB, dass die Leistungspflicht sowohl fällig als auch bereits erfüllbar sein muss. Im vorliegenden Fall wurde vereinbart, dass die Lieferung der Festplatten umgehend erfolgen soll. Das bedeutet, dass der Anspruch sofort fällig, aber auch sofort erfüllbar gewesen ist. Dadurch, dass V. die Waren unmittelbar auf den Weg gebracht hat, wurde zur rechten Zeit geliefert. Fraglich ist, ob ...

... zu übergeben. Auch dies ist im vorliegenden Fall erfolgt, da V. ein an sich zuverlässiges Unternehmen mit dem Transport der Festplatten beauftragt hatte. Schließlich muss die Leistung in der richtigen Art und Weise erfolgen. Dies bedeutet, dass bei Gattungsschulden zumindest Waren mittlerer Art und Güte geliefert werden müssen. Zudem müssen die für die jeweiligen Waren notwendigen Transportvorkehrungen getroffen werden. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass V. eine dieser Verpflichtungen verletzt hätte. Damit hat V. die geschuldete Leistung, nämlich die Versendung der geschuldeten Festplatten, zur richtigen Zeit am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise vorgenommen. Damit hat er zugleich eine Konkretisierung der Verpflichtung nach § 243 Absatz 2 BGB auf die an den Transportunternehmer übergebenen Festplatten herbeigeführt. Es fragt sich nun, ob diese Leistung unmöglich geworden ist. Eine objektive ...

... Schließlich könnte dieses Ergebnis jedoch durch die Regeln der Gefahrtragung modifiziert werden. Nach § 447 Absatz 1 BGB geht die Gegenleistungsgefahr beim Versendungskauf in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Sache einem ordentlichen Spediteur oder Frachtführer übergibt. Im vorliegenden Fall wurden die Festplatten von V. an das Transportunternehmen S. übergeben, das für seine Zuverlässigkeit bekannt war. Damit ist es zu einem Gefahrübergang auf den Käufer gekommen. Dies bedeutet, dass V. den Anspruch auf die Gegenleistung, also den ...