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Der Vortrag „Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 2:Leistungsgefahr, Gattungsschuld“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Schuldrecht Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Verspätet sich der Schuldner mit der Lieferung der Sache, kann der Schuldnerverzug bei folgenden Normen zu prüfen sein:
Bei Gläubigerverzug ...
Bei einer Gattungsschuld steht der Schuldner im Vergleich zur Stückschuld ...
Welche Antwort ist falsch? Der Schuldner haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit § 276. Er haftet aber ausnahmsweise ohne Verschulden, wenn ...
Die Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld kann relevant sein für ...
Wer trägt grundsätzlich das Wege- und Transportrisiko §269?
Welche Antwort ist falsch? § 300 II regelt ...
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... hat S seinen Fernseher geliehen. S soll den Fernseher am Samstag ...
... Samstag um 18.00 war die Leistung möglich, fällig und durchsetzbar 286 I b. Die Mahnung war entbehrlich, da die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist 286 II ...
... nicht zu Hause. Auf dem Rückweg wird der TV durch leichte Fahrlässigkeit zerstört. G verlangt von S SE nach 280 I ...
... Gläubigerverzug, Ergebnis: G kann von S keinen SE verlangen, Grundsatz: 294 Tatsächliches Angebot, Ausnahme: 295 wörtliches ...
... Fuhre Hafer „geliehen“, B2 hat versprochen am Sonntag ...
... der Leistungsgegenstand unverschuldet untergeht? Der Schuldner ...
... Ursprünglich Gattungsschuld, Konkretisierung zur Stückschuld 243 II Züchter müsste ...
... Vereinbarung Bringschuld: Konkretisierung, wenn der Schuldner die Sache bei dem Gläubiger so anbietet, dass ...
... Schönfelder bestellt und können diese Morgen um 12.00 abholen. Ursprünglich Gattungsschuld, Konkretisierung zur ...
... nach 269 im Zweifel nicht vor Erfolgsort. - Schuldner - Gläubiger ...
... Grundsätzlich keine, da die Leistungsgefahr nach 243 II früher, bei der Bringschuld gleichzeitig ...
... Kein Baustoffhändler ist in der Lage, diese Menge Zement umgehend zu beschaffen. A fragt daher bei dem Bauunternehmen B an, ob dieses bereit wäre, A eine Tonne Zement aus den eigenen Beständen zu überlassen. B hat Zement am Lager und stellt A eine Tonne zur Verfügung, da die beiden Unternehmen auch in der Vergangenheit häufiger zusammengearbeitet haben und daher ein gutes Verhältnis zwischen den beiden Wettbewerbern besteht. Es wird vereinbart, dass A 2 Wochen später, am Montag, dem 06. Dezember, eine entsprechende Menge Zement dem B zurückgeben soll. ...
... Voraussetzung eines solchen Anspruches ist, dass zwischen B und A ein wirksamer Sachdarlehensvertrag entstanden ist. Dafür ist erforderlich, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen, ein Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages und dessen Annahme, vorliegen. Ein verbindlicher Antrag auf Gewährung eines Darlehens wird von A in der Anfrage abgegeben, ob B ihm eine Tonne Zement überlassen kann. B nimmt den Antrag an, indem er sich bereit erklärt, den Zement vorübergehend bis zum 06. Dezember zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarung enthält alle für einen Darlehensvertrag wesentlichen Bestandteile (Parteien, Objekt, Bestimmung der Rückgabeverpflichtung des Unternehmens A). Da B die eine Tonne Zement dem Unternehmen A sofort zur Verfügung stellte, ist ein Rückerstattungsanspruch nach ...
... A sollte den Zement bei B abliefern. Es handelte sich daher um eine Bringschuld, deren Erfüllung nur dann ordnungsgemäß angeboten wird, falls der Leistungsgegenstand zum Gläubiger gebracht wird. Dies hat A nicht getan, das Beiseite stellen der konkreten Zementsäcke in seinem Lager erfüllt seine Verpflichtung nicht und stellt kein ordnungsgemäßes Angebot im Sinne von § 243 Absatz 2 BGB dar. A hat das nach dem Darlehensvertrag "seinerseits Erforderliche" im Sinne von § 243 Absatz 2 BGB noch nicht getan. Seine Lieferverpflichtung beschränkte sich daher nicht nur auf die für B bereitgestellten Säcke mit Zement. ...