Absolute Revisionsgründe von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Absolute Revisionsgründe“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Revision und Revisionsgutachten“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zulässigkeit der Verfahrensrüge
  • Substantiierungspflicht
  • Präklusion
  • Normverletzung
  • Beruhen
  • Beweis
  • Zusammenfassung Verfahrensrüge
  • Absolute Revisionsgründe, § 338 Nr. 1
  • § 338 Nr. 2
  • § 338 Nr. 3
  • § 338 Nr. 4

Quiz zum Vortrag

  1. Dass sie keine bloßen Behauptungen enthält.
  2. Dass sie keine Bezugnahmen oder Verweisungen enthält.
  3. Dass sie so vollständig vorgetragen ist, dass das RM-Gericht alleine auf Grund der RM-Schrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden.
  4. Dass gestellte Anträge und Gerichtsbeschlüsse wörtlich wiedergegeben werden.
  5. Dass neben der Verfahrensrüge auch die Sachrüge erhoben wird.
  1. Überhaupt nicht.
  2. Mit der Protokollrüge.
  3. Mit der Verfahrensrüge.
  4. Mit der Sachrüge.
  1. Bei einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung.
  2. Bei einer anderweitigen örtlichen Zuständigkeit.
  3. Bei einer anderweitigen funktionellen Zuständigkeit.
  4. Bei einer anderweitigen sachlichen Zuständigkeit.
  1. Das ist bei der Frage relevant , ob das Urteil auf dem Fehler beruht.
  2. Das ist bei der Frage relevant, ob die Revision zulässig ist.
  3. Das ist bei der Frage relevant, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt.
  4. Das ist als eigener Prüfungspunkt "Präklusion" vor der Begründetheit zu prüfen.
  1. Durch das Sitzungsprotokoll.
  2. Durch Vernehmung des Richters.
  3. Durch Vernehmung des Urkundsbeamten.
  4. Eines Beweisangebotes bedarf es bei einem substantiierten Vortrag nicht.
  1. Das Revisionsgericht wird ein Freibeweisverfahren über die Frage durchführen, ob die Anklageschrift verlesen wurde.
  2. Das reicht dem Revisionsgericht aus, um davon auszugehen, dass die Anklageschrift tatsächlich verlesen wurde.
  3. Das Revisionsgericht wird ein Strengbeweisverfahren über die Frage durchführen, ob die Anklageschrift verlesen wurde.
  4. Es greift die negative Beweiskraft des Sitzungsprotokolls. Das Revisionsgericht geht davon aus, dass eine Anklageschrift nicht verlesen wurde.
  1. Ja, bestimmte Verfahrensfehler, wie ein zu unrecht abgelehnter Hilfsbeweisantrag, der im Schlussplädoyer gestellt wurde, ergeben sich nur aus dem Urteil selbst.
  2. Nein, Verfahrensfehler können nur mit dem Sitzungsprotokoll bewiesen werden.
  3. Ja, das geht grundsätzlich, setzt aber einen erhöhten Begründungsaufwand voraus.
  4. Darüber streiten sich die Senate beim BGH.
  1. Beide Vorschriften setzen ein verletztes Gesetz voraus. Bei § 337 StPO muss die Fehlerhaftigkeit des Urteils darauf beruhen, während bei § 338 StPO das Beruhen gesetzlich vermutet wird.
  2. Bei § 338 StPO ergibt sich die Gesetzesverletzung aus der Norm selbst, während bei § 337 StPO eine andere Norm verletzt sein muss.
  3. Beide Vorschriften setzen ein verletztes Gesetz voraus. Bei § 338 StPO muss die Fehlerhaftigkeit des Urteils darauf beruhen, während bei § 337 StPO das Beruhen gesetzlich vermutet wird.
  4. Bei § 337 StPO ergibt sich die Gesetzesverletzung aus der Norm selbst, während bei § 338 StPO eine andere Norm verletzt sein muss.
  1. Ein Verstoß lässt sich erst durch Auslegung der Norm ermitteln.
  2. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften ist in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erforderlich.
  3. Nur bei § 60 I Nr. 2 StPO ist ein Widerspruch erforderlich.
  4. Bei den Vorschriften handelt es sich um reine Ordnungsvorschriften.
  1. Gegen den Grundsatz des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens.
  2. Gegen §§ 22, 23 StPO.
  3. Gegen §§ 22, 23 StPO analog.
  4. Gegen das Akkusationsprinzip.
  1. Um die örtliche und funktionelle Zuständigkeit, wobei die Geltendmachung präkludiert sein kann.
  2. Um die örtliche, sachlich und funktionelle Zuständigkeit, wobei die Geltendmachung präkludiert sein kann.
  3. Um die sachliche und funktionelle Zuständigkeit, wobei die Geltendmachung präkludiert sein kann.
  4. Um die örtliche und sachliche Zuständigkeit, wobei die Geltendmachung präkludiert sein kann.
  1. Dass nicht die Rügepräklusion nach § 222 b StPO greift.
  2. Dass der Verstoß auf Willkür beruht.
  3. Ein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan kann niemals eine Revision begründen.
  4. Dass der Verstoß aufgrund eines strukturellen Fehlers im Geschäftsverteilungsplan zustande kam.
  1. Der Staatsanwalt.
  2. Der Richter.
  3. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
  4. Der Schöffe.

Dozent des Vortrages Absolute Revisionsgründe

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Fall 69: Die Ablehnung eines Beweisantrages Keine bloßen Behauptungen Keine Bezugnahmen oder Verweisungen = unzulässige Protokollrüge Einleitungssatz: Für die Zulässigkeit der ...

... Stellung des BA Wörtliche Wiedergabe des Inhalts Ablehnung durch Beschluss Wörtliche Wiedergabe des Inhalts des Beschlusses Rechtliche Auseinandersetzung Beruhen Beweis: ...

... wird letztlich nur beanstandet, dass das SPK unrichtig ist. Auf Unrichtigkeit des SPK kann Urteil aber nicht beruhen. Urteil beruht ausschließlich auf Fehlern in der HV Falsch: ...

... R auf Revi Urteil beruht dann nicht auf Gesetzesverletzung, sondern auf Unterlassen der Beanstandungshandlung Problem: Widerspruch Urteil beruht dann nicht auf Gesetzesverletzung, sondern auf ...

... Auslegung zu ermitteln, § 252, § 60 Nr. 2 b.Beruhen des Urteils auf dem Verstoß § 338 Nr. 1 - 7 = unwiderlegbare Vermutung § 337 = ...

... Möglichkeit der Rügeverkümmernung Sonstige Fehler durch dienstl. Erklärungen bzw. anwaltliche Erklärung (Freibeweisverfahren) Teilweise auch ...

... Zusammenfassung 1. Zulässigkeit a.Form, Frist, Adressat b.Beschwer c. Ausreichender Tatsachenvortrag d. Rügeverlust ...

... z.B. fehlende Belehrung - sie fehlerhaft vorgenommen ist z.B. Überschreitung der Dauer der Entfernung des Angekl. nach § 247 - ...

... – 7 Achtung: Jeglicher Verfahrensfehler i.S.v. §§ 337, 338 setzt eine Gesetzesverletzung voraus. § 338 ist keine Vorschrift, gegen die verstoßen werden kann, sondern hiernach wird ...

... in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan (GVP) GVP hinsichtlich Aufstellung des Geschäftsverteilungsplan u. Schöffenauslosung fürs Examen nicht maßgeblich Wichtig: ...

... Beginn der HV, dass Richter Anton erkrankt sei und nunmehr Richter Claus teilnehme. Laut GVP wäre aber Richter Bernd der Vertreter von Richter Anton gewesen. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Abweichungen vom GVP setzen Willkür voraus, hier (-) Kann offen bleiben, soweit Rügepräklusion 1. Instanz ...

... verhandeln = Verstoß gg § 76 II 3 Nr. 1 = § 338 Nr. 1 (+) Aber: Es wurde in HV kein Besetzungseinwand erhoben Folge = Rügepräklusion nach §§ 338 ...

... § 338 Nr. 1 Problem: Mängel in der Person führen nicht zur Präklusion Schöffe S ist einen Tag nach Verkündung vom Vorwurf § 340 ...

... keine ges. Grundlage Nach h.M. sind §§ 22 ff. nicht entsprechend anwendbar Liegen bei StA Gründe nach §§ 22, 23 vor, kann hierin nur ...

... 7 § 338 Nr. 3 Nr.3 Mitwirkung eines abgelehnten R/S Ausschlussgründe wegen Befangenheit setzen einen zu Unrecht verworfenen Befangenheitsantrag voraus Vor. Befangenheitsverfahren ...

... Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt werden soll. Bringt Richter hier seine persönliche Bewertung seines Verhaltens mit rein, kann § 338 Nr. 3 (+) sein, wenn Antrag rechtzeitig gestellt und Antragsbegründung ...

... gemäß § 74 I 1 auch für Sachverständige Gründe für Besorgnis der Befangenheit: Misstrauen in die Unparteilichkeit R/S ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ...

... § 251 vorliegen könnte. Hinweis n. § 265 erfolgt. Verurteilung wegen § 251. Zuständig wäre aber fkt das Schwurgericht nach § 74 II Nr. 13 Trotzdem nach BGH Präklusion, § ...