Rechtskraftdurchbrechende Klage von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtskraftdurchbrechende Klage“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vereinfachter Sachverhalt
  • Rechtsbehelfe des Schuldners
  • Voraussetzung der Analogie prüfen
  • Fall: Konsumentenkredit
  • Rechtskraftdurchbrechende Klage nach § 826 BGB
  • BGHZ 101, 380
  • Statthaftigkeit der Klage
  • Sittenwidrigkeit
  • Verzugszins

Quiz zum Vortrag

  1. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage subsidiär.
  2. Ne bis in idem.
  3. Soweit die Klage bereits rechtshängig ist, darf sie nicht vor einem anderen Gericht Klage erhoben werden.
  4. Der Klagegegenstand setzt sich aus Antrag und dem Antrag zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zusammen.
  1. Ob ein in Deutschland zugelassener Titel vorliegt.
  2. Ob der Titel hinreichend bestimmt ist.
  3. Ob Vollstreckungsreife eingetreten ist.
  4. Ob der Titel schlüssig dargelegt ist.
  5. Ob der Title formal ordnungsgemäß zustande kam.
  1. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
  2. Das Vollstreckungsgericht
  3. Der Gerichtsvollzieher
  4. Das Grundbuchamt
  5. Das Zivilgericht erster Instanz
  1. Schuldnerschutz
  2. Entlastung der Vollstreckungsorgane
  3. Arbeitsbeschaffung
  4. Rechtssicherheit
  5. Gewährleistung der materiellen Richtigkeit von Urteilen
  1. Analog § 767 ZPO
  2. Nach § 732 ZPO
  3. Analog § 732 ZPO
  4. Nach § 767 ZPO
  5. Analog 771 ZPO
  1. Die Vollstreckungsgegenklage bezieht sich auf materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners, während die Klage hier analog § 767 die formale Einwendung der Unbestimmtheit betrifft, die lediglich "materiell-rechtliche Folgen" hat.
  2. Gegenüber der Klauselerinnerung hat die Klage analog § 767 ZPO den Vorteil, das sie ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 1 ZPO schafft.
  3. Die Vollstreckungsgegenklage bezieht sich auf materiell-rechtliche Einwendungen des Gläubigers, während die Klage hier analog § 767 die formale Einwendung der Unbestimmtheit betrifft, die lediglich "materiell-rechtliche Folgen" hat.
  4. Gegenüber der Klauselerinnerung hat die Klage analog § 767 ZPO den Vorteil, das sie kein dauerhaftes Vollstreckungshindernis schafft.
  1. Gestaltungsklage
  2. Leistungsklage
  3. Klage sui generis
  4. Feststellungsklage
  1. Ungefähr 100% über dem üblichen Jahreszins
  2. Ungefähr 10% über dem üblichen Jahreszins
  3. Ungefähr 500% über dem üblichen Jahreszins
  4. Ungefähr 5% über dem üblichen Jahreszins
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Rechtskraft erzeugt eklatanten Widerspruch gegen Gerechtigkeitsgedanken.
  3. Durchsetzung einer formellen Rechtsposition unter Hintenanstellung der materiellen Rechtsposition.
  4. Umstände vorliegen, die es dem Titelgläubiger zumuten lassen, dass er nicht vollstrecken kann.
  5. Beachtung, dass es sich dabei nur um eine absolute Ausnahme im Einzelfall handeln darf.
  1. In dem materiell unrichtigen und sittenwidrigen Titel.
  2. Es muss ein Geldschaden entstanden sein.
  3. In den sinnlosen Gerichtskosten für das erste Urteil.
  4. In dem zusätzlichen Arbeitsaufwand für das Gericht.
  5. Darin, dass der Gläubiger seinen Titel nun nicht mehr vollstrecken darf.
  1. Wenn jemand in dem Wissen, dass der Titel unrichtig ist, diesen trotzdem durchzusetzen versucht und besondere Umstände hinzu treten, aufgrund derer es dem Gläubiger zugemutet werden kann, seine Position aufzugeben.
  2. Wenn jemand versucht, einen Anspruch im Klageverfahren durchzusetzen, der nicht besteht, beispielsweise weil der Darlehensvertrag bereits sittenwidrig war.
  3. Wenn jemand versucht, einen Anspruch durchzusetzen, zu dem es bereits eine ablehnende obergerichtliche Entscheidung gibt.
  4. Wenn jemand versucht, einen Anspruch durchzusetzen, obwohl er vom Richter nach § 139 ZPO darauf hingewiesen wird, dass die Klage keinen Erfolg haben wird
  5. Alle Antworten treffen zu!
  1. Die Zwangsvollstreckung ist zu unterlassen und der Titel herauszugeben.
  2. Die Zwangsvollstreckung ist rechtswidrig.
  3. Die Zwangsvollstreckung ist sittenwidrig.
  4. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig.
  5. Die Zwangsvollstreckung darf nicht durchgeführt werden.
  1. Weil bei einem sittenwidrigen Darlehensvertrag trotzdem die zu unrecht erlangte Darlehensvaluta herauszugeben ist.
  2. Weil so der Rechtskraft wenigstens noch etwas Bedeutung zukommt.
  3. Weil der inzident zu prüfende § 985 BGB meistens daran scheitert, dass der Geschädigte kein Eigentümer des Titels ist.
  4. Wenn der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, dann muss immer der Titel herausgegeben werden.
  1. Von der Homepage der Bundesbank
  2. Überhaupt nicht.
  3. Durch das Zinsregister des Amtsgerichtes
  4. Durch einen qualifizierten Zinsspiegel der Stadt
  1. Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes liegt vor, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.
  2. Die Sittenwidrigkeit wird objektiv bestimmt.
  3. Die Sittenwidrigkeit wird subjektiv bestimmt.
  4. Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes liegt vor, wenn es dem Anstandsgefühl der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen widerspricht.

Dozent des Vortrages Rechtskraftdurchbrechende Klage

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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