Mittelbare Täterschaft von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Mittelbare Täterschaft“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Mittelbare Täterschaft
  • - Wesen
  • - Aufbau
  • - Werkzeug schädigt sich selbst
  • - Werkzeug handelt deliktisch
  • - Organisationsherrschaft
  • - Schuldlos Handelnde

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, da es eigenhändige Delikte sind.
  2. Ja, bei allen Vorsatztaten ist eine mittelbare Täterschaft möglich.
  3. Nein, nur eine Mittäterschaft ist möglich.
  4. Nur bei § 153 StGB ist sie möglich, nicht bei § 154 StGB.
  1. Wenn der Vordermann nicht tatbestandsmäßig handelt.
  2. Wenn der Vordermann nicht rechtswidrig handelt.
  3. Wenn der Vordermann nicht schuldhaft handelt.
  4. Wenn der Vordermann in kein Delikt verwirklicht.
  1. bei Sonderdelikten
  2. bei eigenhändigen Delikten
  3. bei Verkehrsdelikten
  4. bei Vermögensdelikten
  1. Ja, als Ausnahme in der Form des Täter hinter dem Täter.
  2. Nein, die Grenze der mittelbaren Täterschaft ist dann überschritten, wenn der Vordermann selbst voll deliktisch handelt.
  3. Nein, in diesen Fällen liegt eine Anstiftung vor.
  4. Nein, in diesen Fällen liegt eine Mittäterschaft vor.
  1. Nach Art und Tragweite des Irrtums, welcher vom Täter bewusst und gewollt ausgelöst wird. Der Täter hat dadurch Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und lenkt das Werkzeug gegen sich selbst.
  2. Eine Fremdschädigung liegt vor, wenn es an der Freiverantwortlichkeit der Willensentscheidung fehlt. Es werden die §§ 20, 35 StGB und § 3 JGG sinngemäß angewendet.
  3. Sinngemäße Anwendung der Regeln der Einwilligungslehre, wonach keine wesentlichen Willensmängel vorliegen dürfen. Eine Täuschung durch den Täter würde zur Unwirksamkeit der rechtfertigenden Einwilligung führen.
  4. Entscheidend ist der Wille des Opfers. Will es sich um seiner selbst willen schädigen, liegt eine Selbstschädigung vor. Will es sich selbst um des Täters willen schädigen, liegt eine Fremdschädigung vor.
  1. mittelbarer Täter i.F.e. Täters hinter dem Täter
  2. Anstifter
  3. Nebentäter
  4. Mittäter
  1. Ja, da er nur so Tatherrschaft erlangen kann.
  2. Ja, da nur so die Abgrenzung zur Teilnahme möglich ist.
  3. Nein, es wird eine rein objektive Betrachtung angestellt.
  4. Ja, da sonst Anstiftung vorläge.
  1. T ist mittelbarer Täter, da er bei X als Werkzeug einen error in persona erzeugt.
  2. T ist Nebentäter, da er einen fremden Verbrechensplan für seine Tat manipuliert und so auf den Erfolg hinwirkt.
  3. T ist Anstifter, da er auf den Willen des X eingewirkt hat.
  4. T leistet Beihilfe, weil er durch die Manipulation die Tat des X gefördert hat.

Dozent des Vortrages Mittelbare Täterschaft

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... bei einzelnen Fallgestaltungen unterschiedlicher Ausprägungen der Tatherrschaftslehre, die zu Meinungsstreitigkeiten führen. Vergleicht man die eingeschränkte Animus-Theorie mit der Tatherrschaftslehre, so ist festzustellen, dass die Rspr. zwar nach wie vor ihre subjektiv orientierte Abgrenzung beibehalten hat, aber mittlerweile auch objektive Elemente (Tatherrschaft, Bedeutung des Tatbeitrages) in die Gesamtabwägung einbezieht (vgl. BGHSt 28, 346; 34, 124; 35, 347; 36, 231). Das hat zur Konsequenz, dass Sie in den Klausuren mit Rspr. und der h.L. innerhalb der Tatherrschaftslehre zumeist zum gleichen Ergebnis kommen werden, sodass sich eine Stellungnahme erübrigt. Ggf. ist innerhalb der Tatherrschaftslehre ein Meinungsstreit auszudiskutieren. 11.3 Mittelbare Täterschaft In der Klausur spielt meist die Abgrenzung zur Anstiftung eine Rolle. Gerne werden auch Irrtumsprobleme mit der mittelbaren Täterschaft kombiniert, so wenn der Hintermann über die Werkszeugsqualität irrt oder der Tatmittler einem error in persona unterliegt. 11.3.1 Grundstruktur der mittelbaren Täterschaft von später noch aufzeigenden ...

... Täterschaft von der ggf. straflosen Anstiftung abzugrenzen ist, wenn der Täter sein Werkzeug dazu bringt, sich selbst zu schädigen. Sirius-Fall, (BGHSt 32, 38) T erzeugt bei Frau W einen Irrtum, dass er Abgesandter des Sternesystem Sirius sei und versetzte W in den Glauben, dass sie ihr Leben in einem anderen Körper fortsetzen könne. Hierfür sollte sie sich mittels eines Föns in der Badewanne töten. W hat dieses überlebt. In diesem Klassiker geht es um die Abgrenzung Mord in mittelbarere Täterschaft (Fremdschädigung) in dem der Hintermann das Werkzeug gegen sich selbst einsetzt zur ggf. straflosen Anstiftung zur Selbsttötung (Selbstschädigung). Liegt eine Teilnahme zur freiverantwortlichen Selbsttötung vor, so ergibt sich mangels Haupttat eine Straflosigkeit für den Teilnehmer. Wäre es hingegen eine Fremdtötung, kann mittelbare Täterschaft in Betracht kommen. Für die Abgrenzung werden im Wesentlichen drei Meinungen vertreten. Meinung 1 (Teil Lit., Roxin-LK, § 25 Rn. 66): Nach einem Teil der Literatur liegt eine mittelbare Täterschaft in solchen Fällen nur dann vor, wenn es an einer freiverantwortlichen Willensentscheidung des Opfers aufgrund der vorausgehenden Einflussnahme ...

... ihr einen Irrtum über den Nichteintritt des Todes hervor und löste mit Hilfe dieses Irrtums bewusst und gewollt das Geschehen aus, das zu ihrem Tod führen sollte. Mithin war er nach Auffassung des BGH mittelbarer Täter. Ausnutzung einer psychischen Abhängigkeit Eine mittelbare Täterschaft kann nur dann in Betracht kommen, soweit eine solche Abhängigkeit des Tatausführenden unter die Voraussetzungen des § 20 fällt. Liegen diese nicht vor, so kommt Anstiftung oder Mittäterschaft in Betracht. 11.3.3 Täter hinter dem Täter Abweichend von der Grundstruktur, nach der der Tatmittler selbst nicht Täter ist, sind gewisse Aus- nahmen anerkannt, in denen nach h.M. eine mittelbare Täterschaft angenommen werden kann. Vermeidbarer Verbotsirrtum Katzenkönig-Fall (BGHSt 35, 347) Im Katzenkönig-Fall versuchte T die O zu töten. Anlass für diese Tötung war eine Manipulation des T durch Frau F. Frau F suggerierte T die Existenz des Dämons Katzenkönig ein, der die Menschheit bedrohe. Um die Menschheit zu retten, müsse dem Katzenkönig ein Opfer in Form der O gebracht werden. In Abweichung zum Normalfall der mittelbaren Täterschaft besteht im ...

... Acht zu lassen.) W ist Täter eines Totschlages gemäß § 212, sie handelt voll deliktisch. Strafbarkeit Dr. T? Animus-Theorie: Nach der eingeschränkten animus-Theorie ist Täter derjenige, der die Tat als eigene will, wobei die- ser Wille auf Grund einer Gesamtwürdigung von objektiven und subjektiven Kriterien zu ermitteln ist. Kriterien sind u.a. der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg und Tatherrschaft, wobei der Wille zur Tatherrschaft ausreichend ist. T hat ein hohes Interesse am Taterfolg. Eine Tatherrschaft ist zwar bei ihm nicht gegeben, denn objektiv steuert er sein Werkzeug nicht kraft überlegenem Wissen. Ausreichend ist nach der Rspr. aber der Wille zur Tatherrschaft. Da er davon ausging, sein Werkzeug durch diesen Irrtum zu manipulieren, liegt sein Wille zur Tatherrschaft vor. Nach BGH ist dieser Irrtum über die Werkzeugqualität für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft unbeachtlich. Tatherrschaftslehre? Innerhalb der Lit. ist die Behandlung dieses Irrtums umstritten. Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass eine mittelbare Täterschaft mangels objektiv notwendiger Tatherrschaft ausscheidet. Meinung 1 (Samson-SK § 25, Rn 112): ...

... Unwertgehalt der Gesinnung des Hintermannes nicht voll zum Ausdruck, da im Tenor nicht ersichtlich wird, dass er auch an der Vollendung mitgewirkt hat. Darüber hinaus erfasst ein Versuch nur die Tathandlung. Nach dieser Auffassung wird der Versuchsbereich aber erweitert auf den Versuch einer mittelbaren Täterschaft, was nicht dem Wesen des § 22 entspricht. Der Versuch einer Tatbeteiligung ist in § 30 geregelt, der hier aber wegen Fehlen der Voraussetzungen keine Anwendung finden kann. Vorzug verdient die h.L. Mittelbare Täterschaft und Anstiftung sind vom äußeren Geschehensablauf deckungsgleich. In beiden Fällen will der Hintermann den Erfolg durch einen anderen herbeiführen. Es kann den Hintermann aber nicht entlasten, dass er objektiv mehr erreicht hat (eigene Strafbarkeit des Werkzeuges) als er subjektiv wollte. Variante 2: Der Hintermann hält sein Werkzeug für bösgläubig (voll deliktisch), in Wirklichkeit ist das Werkzeug gutgläubig und handelt nicht deliktisch. Der Hintermann glaubt also irrig, einen Haupttäter angestiftet zu haben, während objektiv die Situation einer mittelbaren Täterschaft vorliegt Beispiel 2: Dr. T ...

... einzelnen Tatbeiträge zu einem Ganzen, wobei der Gesamterfolg jedem Beteiligten voll zuzurechnen ist (BGHSt 24, 286; 34, 124; 37, 289). Objektiv setzt die Mittäterschaft sowohl nach Rspr. als auch Lit. voraus, dass jeder Beteiligte einen Tatbeitrag leistet. Die Bedeutung des geleisteten Tatbeitrages ist nach beiden Theorien wichtig für die Bejahung der Mittäterschaft. So kann ein völlig untergeordneter Tatbeitrag keine Mittäterschaft begründen. Unstreitig zwischen Rspr. und Lit. ist auch, dass der Tatbeitrag nicht in der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales bestehen muss, sondern dass auch vorbereitende oder rein unterstützende Beiträge eine Mittäterschaft begründen können. Die Details sind allerdings innerhalb der Tatherrschaftslehre umstritten. Subjektiv wird die Mittäterschaft durch den gemeinschaftlichen Entschluss begründet und begrenzt. Der gemeinschaftliche Entschluss ist auf die Begehung eines bestimmten Delikts gerichtet ...