ZPO Ref: § 11 – Mahnverfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 11 – Mahnverfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 11: Mahnverfahren
  • 1. Summarische Verfahren
  • 2. Ablauf des Mahnverfahrens
  • 3. Praktische Aspekte - a) Fallgestaltungen
  • b) Formulare
  • 4. Examensfälle
  • b) Einspruch
  • 3. Einzelprobleme - a) Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
  • b) Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids

Quiz zum Vortrag

  1. Schnellere, billigere und vereinfachte Verfahren
  2. Verfahren, bei denen viele Beweismittel vorkommen
  3. Verfahren mit einem großen Aktenumfang
  4. Zusammengelegte Verfahren
  1. Urkundsverfahren
  2. Mahnverfahren
  3. Eilverfahren
  4. Zeugenverfahren
  5. Augenscheinsverfahren
  1. Das Eilverfahren aus der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers
  2. Das Mahnverfahren aus der Tatsache, dass der geltend gemachte Anspruch unstreitig ist
  3. Das Urkundsverfahren aus der Evidenz des Anspruches
  4. Das Urkundsverfahren aus der Nachholung der mündlichen Verhandlung
  5. Das Mahnverfahren aus der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers
  1. Wenn zu erwarten ist, dass sich der Schuldner nicht gegen die Klage verteidigen wird
  2. Wenn es sich um komplizierte Rechtsfragen handelt
  3. Wenn sich der Beklagte in Verzug befindet
  4. Wenn man den Schuldner vor Klageerhebung mahnen möchte, um ihn in Schuldnerverzug zu setzen
  1. An keiner Stelle
  2. In den Entscheidungsgründen
  3. Im Tenor
  4. Im Tatbestand, genauer: in der Prozessgeschichte
  5. Im Tatbestand, genauer: im streitigen Beklagtenvorbringen
  1. Einspruch
  2. Widerspruch
  3. Beschwerde
  4. Berufung
  5. Sprungrevision
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Im Tenor
  3. In den Entscheidungsründen
  4. Im Tatbestand
  5. In der Kostenentscheidung
  1. Wenn die Akte beim Hauptsachegericht eingeht
  2. Wenn der Widerspruch bzw Einspruch beim Mahngericht eingeht
  3. Wenn der Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheides beim Mahngericht eingeht.
  4. Wenn der Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsbescheides beim Mahngericht eingeht.
  1. Mit Zustellung des Mahnbescheides
  2. Wenn die Akte beim Hauptsachegericht eingeht
  3. Mit Zustellung der Klagebegründung beim Hauptsachegericht
  4. Wenn der Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheides beim Mahngericht eingeht.
  1. Wenn die Akte innerhalb von 3 Wochen beim Hauptsachegericht eingeht.
  2. Wenn die Akte aufgrund von Verschulden des Mahngerichtes 3 Wochen nach Erhebung des Widerspruches aber innerhalb von 3 Monaten beim Hauptsachegericht eingeht.
  3. Wenn die Akte aufgrund von Verschulden des Gläubigers nach 3 Wochen nach Erhebung des Widerspruches aber innerhalb von 3 Monaten beim Hauptsachegericht eingeht
  4. Wenn die Akte aufgrund von Verschulden des Mahngerichtes 3 Monaten nach Erhebung des Widerspruches aber innerhalb von 6 Monaten beim Hauptsachegericht eingeht.
  1. Es ist umstritten, ob dann nach allgemeinen Grundsätzen Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klagebegründung eintritt oder ob dann die Rechtshängigkeit mit der Anhängigkeit zusammenfällt.
  2. In diesem Fall tritt dann überhaupt keine Rechtshängigkeit mehr ein.
  3. Dann tritt nach ganz herrschender Meinung nach den allgemeinen Grundsätzen die Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klagebegründung ein.
  4. Dann fällt nach ganz herrschender Meinung die Rechtshängigkeit mit der Anhängigkeit zusammen.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 11 – Mahnverfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN. Dr. Oberheim. Zivilprozessrecht. ...

... 2.3.4 Prozess. Gericht. Verteidigung. Partei. Klage. Verhandlung. ...

... Verfahrensarten. Erkenntnisverfahren. Vollstreckungsverfahren. Rechtsbehelfsverfahren. Entscheidungsverfahren. Allgemeines Verfahren. ...

... Innerprozessuale Bindung. Besondere Rechtsbehelfe. Durchbrechung. Rechtskraft. Billiger KV Nr. 1100: 0,5 Geb., VV Nr. 3305: 1,0 Geb. Anrechnung auf nachfolgendes Streitverfahren. KV Nr. 1410: 1,5 Geb., VV Nr. 3100 ff.: 2,5 ...

... 11.05 Ablauf Mahnverfahren. Mahnverfahren. ...

... Widerspruch. Einspruch Antrag. Antrag Allgemeines Verfahren. Güteverfahren. Abgabe. Entscheidung = ...

... Durchführung = Haupttermin. ...

... melde ich mich für den Beklagten und lege Einspruch ein gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom ...

... Vorbereitung = Vorverfahren. Durchführung = Haupttermin. ...

... 11.17 Widerspruch. Abgabe. Keine Erwähnung in - Tenor - Tatbestand - Entscheidungsgründen. Entscheidung = Urteil. Folge: Beginn Allg. Verfahren mit Klage (-begründung). Einleitung = Klagebegründung ...

... Mahnbescheid. Vollstreckungsbescheid. Widerspruch. Einspruch. Antrag. Antrag Mahnverfahren. Dr. Oberheim. Zivilprozessrecht. 11.18 Einspruch. Frist: 2 Wochen ab Zustellung § 700 I § 339 I. Folge: Beginn Allg. Verfahren ...

... Urteil. Zivilkammer. Zivilrichter. Mahnverfahren = Absendung. Mahnantrag = Eingang. Mahnantrag = Zustellung. Mahnbescheid = Eingang. Wider-/Einspruch. RECHTSHÄNGIG §§ 700 II, 696 III. RECHTSHÄNGIG. Wenn nicht „alsbald“. ...

... Zivilprozessrecht. 11.20 Verspäteter Widerspruch. Mahnverfahren. Mahnbescheid. Vollstreckungsbescheid. Erlass MB 01.05.; Zustellung MB 15.05.; Antrag 15.07.; Erlass VB 20.07.; Widerspruch. 21.07; Zustellung VB 25.07. ...

... Klage, unbegründete Klage, teilw. begründete Klage, begründete Aufhebung. VB: Klageabweisung. Alle Kosten Kl. Kosten VB Bekl (§ 344). Normale vorl. Vollstr., Abänderung. VB: Neue Hauptsachenentscheidung. Neue Kostenentscheidung. Ergänzung um § 344. ...

... Durchführung = Haupttermin. ...

... billiger ab, als das allgemeine Verfahren. Die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung wird durch eine Verkürzung der Parteirechte, insbesondere einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung und/oder eine Reduzierung der Beweisaufnahme erreicht und muss kompensiert werden. Besonderheiten ergeben sich auch bei der Abfassung der Entscheidung. Verfahrensarten: Erkenntnisverfahren, Vollstreckungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren, ...

... Internet zahlreiche Möglichkeiten zur elektronischen Beantragung eines Mahnbescheids, die regelmäßig kostenpflichtig über das anbietende Anwaltsbüro an das Gericht weitergeleitet werden. Die Justizverwaltungen bieten unter www.online-mahnantrag.de eine kostenfreie Alternative, bei der ein Barcode ausgedruckt wird, der vom Antragsteller unmittelbar beim Amtsgericht eingereicht wird. ...

... regelmäßig als EDV-Ausdruck zu. Der Widerspruch kann, muss aber nicht auf dem dafür vorgesehenen ...

... Das gleiche gilt für den Vollstreckungsbescheid selbst. Kein Formular existiert für den Einspruch, für den die allgemeinen ...

... Einspruch: Einleitung = Klagebegründung, Vorbereitung = Vorverfahren, Durchführung = Haupttermin ...

... Einleitung = Klagebegründung, Vorbereitung = Vorverfahren, Durchführung = Haupttermin, Entscheidung = Urteil. Allgemeines Verfahren: Abgabe, Entscheidung = Urteil. Klage unbegründet, Klage teilw. Begründet, Klage begründet. Aufhebung VB: Klageabweisung. ...

... muss diese Frage als Voraussetzung für Verzugszinsen oder Verjährungsunterbrechung. Zu beachten ist, dass die Rechtshängigkeit vor der Anhängigkeit eintritt, die verjährungsunterbrechende Wirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags vorbezogen werden kann und der Eintritt der Rechtshängigkeit ohne alsbaldige Abgabe gesetzlich nicht geregelt und deswegen streitig ist. Ein weiteres spezielles Problem des Mahnverfahrens liegt in der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids, die ohne vorherige Sachprüfung ergeht und deswegen materiell unzutreffend sein kann. Den in der Vergangenheit häufigen Missbrauch des Mahnverfahrens zur Durchsetzung sittenwidriger Ratenkreditansprüche beschränkt das Gesetz. Anderen Missbrauchsfällen beugen die Möglichkeit (nicht Verpflichtung) des Rechtspflegers zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung und einer Klage gegen den rechtskräftigen Titel ...

... wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Voraussetzungen des § 696 III ZPO nicht vorliegen, wenn also die Sache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Dies ist gesetzlich nicht geregelt und streitig, weswegen sich hier Pfeile auf die beiden dazu vertretenen Zeitpunkte finden. Mit freundlichen Grüßen R. Oberheim - Timo B. am 16.05.2013, 17:14 Uhr: Videoposition: 00:44:32 zum Vortrag Archiv - LE 13: § 11 Mahnverfahren, Sehr geehrter Herr Dr. Oberheim,...

...  Bubi S. am 10.05.2012, 13:20 Uhr: Videoposition: 00:00:33 zum Vortrag Archiv - LE 13: § 11 Mahnverfahren, Wer so gute Vorträge hält, darf auch mal Urlaub haben ;-) ... Danke für den Hinweis! - Janine am 10.05.2012, 12:58 Uhr: zum Vortrag Archiv ...

... ZPO in der alten Fassung dieses Vortrages sah ja vor, dass der Rechtspfleger einen Mahnantrag zurückweisen kann, wenn er eine - nicht geforderte - Begründung seitens des Gläubigers enthält, welche unschlüssig ist. Gibt es in der gegenwärtig geltenden ZPO eine Entsprechung dazu? Ich habe keine mehr gefunden. ...

... ab Minute 22:03 behandeln Sie einen Klausurtyp, bei dem auf einen Mahnbescheid ein Widerspruch folgt, sodass dann ein ganz normales Verfahren beginnt. Sie sagen nun, dass bei einem in dieser Konstellation zu schreibenden Urteil das Mahnverfahren und auch der Mahnbescheid selbst an keiner Stelle des Urteils Erwähnung finden dürfe, weil dies alles prozessual überholt sei. Müsste nicht aber ggf. doch wegen § 696 ...

Quizübersicht
falsch
richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages