Archiv - Lerneinheit 2: Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten / Gesetzgebungsverfahren von Lecturio GmbH

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 2: Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten / Gesetzgebungsverfahren“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Fortsetzung Verfassungskonformität von Hoheitsakten
  • 2. Der Obersatz
  • A) Formelle Rechtmäßigkeit
  • I. Zuständigkeit
  • Gesetzgebungskompetenz des Bundes / Zuständigkeit
  • 1. Ländersache
  • a) Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG
  • b) Art. 30 GG
  • c) Art. 70ff., 83, 32, 32 GG
  • 2. Ausnahmen
  • a) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71, 73 GG
  • b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art 72, 74 GG
  • c) Ungeschriebene Bundeskompetenzen
  • (1) Kraft Natur der Sache
  • (2) Streit Begrifflichkeit: "Kompetenz kraft Sachzusammenhang und Annexkompetenz"
  • (3) Kompetenz kraft Sachzusammenhang
  • (4) Annexkompetenz
  • Übersicht Zuständigkeit - Gesetzgebungskompetenz
  • II. Verfahren
  • Gesetzgebungserfordernisse / Verfahren
  • 1. Gesetzesinitiative
  • Wieviel Abgeordnete hat der Deutsche Bundestag?
  • Überhangmandate?

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, gem. § 70 I und 74 I VwVfG.
  2. Ja, gem. § 68 I VwGO.
  1. der Zuständigkeit.
  2. dem Verfahren.
  3. der Form.
  4. Alle genannten Antworten sind zutreffend!
  1. Beide Antworten sind zutreffend!
  2. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71, 73 GG.
  3. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72, 74 GG.
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Kraft Sachzusammenhangs .
  3. Annexkompetenz.
  4. Kraft Natur der Sache.
  1. nur in Ausnahmefällen
  2. gar nicht
  3. immer

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 2: Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten / Gesetzgebungsverfahren

 Lecturio GmbH

Lecturio GmbH

Lecturio steht für nachhaltige, einfache und kosteneffiziente Aus- und Weiterbildung in Unternehmen und für Privatpersonen. Das Lernangebot umfasst mehr als 7000 videobasierte E-Learning-Kurse in mehr als 80 Themengebieten. Der Fokus für Unternehmen liegt in den Bereichen Compliance, Leadership, Projektmanagement, Softskills, Vertrieb und Medizin. Privatkunden nutzen Lecturio mehrheitlich als Begleiter während ihres Studiums sowie zur Examensvorbereitung in Medizin und Jura. Bei Lecturio lernt man mit praxisnahen videobasierten Online-Trainings – in deutscher und in englischer Sprache. Tausende von Quizfragen machen den Lernerfolg messbar. Lecturio-Kurse sind auf allen Endgeräten abrufbar – mit der iOS- und Android App auch offline. Lecturio hat es sich zur Mission gemacht, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihr volles Potential zu entfalten.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Dies kann dadurch vermieden werden, dass die Gesetzesvorlage über eine Fraktion ("aus der Mitte des Bundestages") eingebracht wird. Im Bundestag wird die Gesetzesvorlage in drei Lesungen, d. h. Beratungen, behandelt. Die dritte Beratung endet mit der Schlussabstimmung, dem sogenannten Gesetzesbeschluss (§§ 78-86 GeschO BT). Gegebenenfalls ist in Klausuren die Frage relevant, mit welcher Mehrheit ein Gesetz beschlossen werden kann. Grundsätzlich kennt die Verfassung drei verschiedene Formen: einfache Mehrheit der Anwesenden - einfache Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages - verfassungsändernde Mehrheit des Art. 79 II GG. Das jeweilige Mehrheitserfordernis richtet sich nach der verfassungspolitischen Bedeutung des Abstimmungsgegenstandes. Der Normalfall ist deshalb die einfache Mehrheit der Anwesenden (Art. 42 II 1 GG). Die Beschlussfähigkeit ist keine Voraussetzung (vgl. § 45 GeschO BT). Die einfache Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages (Mehrheit i.S.v. Art. 121 GG) richtet sich nach der jeweiligen Zahl der gesetzlichen Mitglieder und kann deshalb wegen etwaiger Überhangmandate die Zahl des Bundeswahlgesetzes (§ 1 BWG) überschreiten. Diese Mehrheitsform ist dann erforderlich, wenn die Verfassung dies bestimmt, z. B. in Art. 63 II (Kanzlerwahl) sowie in den weiteren Fällen, in denen dies durch Formulierungen wie etwa "mit der Mehrheit seiner Mitglieder" (vgl. Art. 77 IV GG) verlangt wird. ...

... Bundestag ist vom Bundespräsidenten nicht aufgelöst worden. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates beim Bundespräsidenten einen Antrag auf Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gestellt. Die Folge ist erneut eine Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten (s. o.). In beiden Fällen wird die Annahme des Gesetzes im Bundestag nun wie folgt ersetzt: Die Bundesregierung muss die Gesetzesvorlage (unverändert) erneut in den Bundestag einbringen. Der Bundestag lehnt die Vorlage erneut ab (dem steht gleich, wenn der Bundestag sie zwar annimmt, aber in einer abgeänderten Form, die für die Bundesregierung unannehmbar ist). Der Bundesrat hat der Gesetzesvorlage zugestimmt. 2) Verfassungsändernde Gesetze: Art. 79 GG erschwert den Erlass von Gesetzen, sofern sie auf eine Änderung der Verfassung hinauslaufen (Beispiel: "Der große Lauschangriff" erfordert eine Änderung bzw. Ergänzung von Art. 13 GG). Drei Gesichtspunkte bedürfen einer Erwähnung: Nach Art. 78, 79 I 1 GG muss stets der Text der Verfassung selbst geändert werden. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist nach Art. 79 II GG eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages (gesetzliche Mitgliederzahl - Überhangmandate zählen mit) und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich. Materielle Schranken für Verfassungsänderungen ...

... niemals wirksam geworden. Es bestand deshalb in formaler Hinsicht der 1815 auf dem Wiener Kongress gegründete Deutsche Bund noch immer fort. Hierbei handelte es sich um einen Staatenbund, es verblieb deshalb bei den Regelungen der Verfassung der einzelnen Länder. Auch die Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 sowie die Verfassung des Zweiten Deutschen Reichs von 1871 änderten hieran nichts. Sie enthielten keine Grundrechte. Damit kam es in der Weimarer Verfassung erstmals dazu, Grundrechte für einen Gesamtstaat zu konstituieren. Das Grundgesetz brachte - vor dem Hintergrund der Erfahrungen um die Beschränkung von Grundrechten in der Phase bis 1945 - eine erhebliche Neubewertung der Grundrechte insgesamt. In formaler Hinsicht wurden die Grundrechte erstmals zusammengefasst und an die erste Stelle der Verfassung gerückt (ausgenommen sind die grundrechtsgleichen Rechte der Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG). In materieller Hinsicht ist die Neubewertung vor allem auf die Ausweitung des Grundrechtsschutzes sowie darauf zurückzuführen, dass Grundrechte nicht nach Maßgabe des Gesetzes, sondern umgekehrt, Gesetze nur nach Maßgabe der Grundrechte Geltungskraft besitzen. Aus diesen Gründen ist ein Bundesgesetz eben unwirksam, wenn es gegen Grundrechte verstößt. II. Die Interpretation der Grundrechte: Grundrechte sind ganz besondere Normen. Sie zeichnen sich durch ihre fundamentale Wirkung, durch ihre Vielschichtigkeit sowie dadurch aus, dass sie nicht eindeutig formuliert sind. Bester Beleg der fundamentalen Wirkung der Grundrechte ist bereits Art. 1 III GG, wonach jedes Hoheitshandeln nur dann wirksam ist, wenn es nicht gegen die Grundrechte verstößt. Vielschichtig sind die Grundrechte, weil sie ihre Aussagewirkung nicht nur im ...

... eine Betätigung des Schutzbereiches von Art. 12 I GG auf den Zugang zu einer Hochschule und damit auf die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung gerichtet. Auch in Anerkennung des Umstands, dass eine gut ausgestattete Seminarbibliothek notwendiger Teil der juristischen Ausbildung ist, erhebt sich die Frage, ob aus Art. 12 I GG ein Anspruch gegenüber dem Staat auf entsprechende Aktualisierung der Bestandsverzeichnisse und Bestände insgesamt besteht. Wie vorerwähnt, bedeutet die Anerkennung eines nicht beschränkbaren, d. h. originären Leistungsrechts einen erheblichen Eingriff in die Budgethoheit des Parlaments. Da finanzielle Mittel nicht unbeschränkt zur Verfügung stehen, bewirkt die Anerkennung eines solchen unbeschränkten Anspruchs auf Aktualisierung eine staatliche Umverteilung. Dies könnte nur dann Anerkennung finden, wenn bei Ablehnung eines solchen Aktualisierungsanspruches Art. 12 I GG inhaltlich leerliefe. Hierbei ist allerdings zudem zu berücksichtigen, dass der Staat notwendige Ausgaben auch in anderen Bereichen zu tätigen in der Lage sein muss. Ein solcher Anspruch besteht demnach nicht. 4. Individuale und objektiv-rechtliche Geltung der Grundrechte: Der Schutz des Einzelnen im Sinne staatsgerichteter Abwehrrechte ist die primäre, aber eben nicht einzige Funktion der Grundrechte. Als sekundäre Grundrechtsfunktion werden die sonstigen Wirkungsmöglichkeiten der Grundrechte bezeichnet. Die Frage nach der Geltung der Grundrechte außerhalb eines individualen Bezugs "Staat - Bürger" betrifft die Frage, ob die Grundrechte in der Lage sind, staatliches Handeln unabhängig von einem Menschen, der sich auf sie beruft, im Sinne einer objektiven Wertordnung zu begrenzen. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Grundrechte nicht allein subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt ...

... Verträge, die gegen Grundrechte verstoßen, gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen. Überwiegend wird diese Auffassung - wobei ich meine zu Recht - abgelehnt. Abgesehen von der Entstehungsgeschichte lässt sich eine solche Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 3 GG, worin nur die öffentliche Gewalt als Adressat der Grundrechte bezeichnet wird, nicht vertreten. Anerkannt ist hingegen eine mittelbare Geltung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr (sogenannte mittelbare Drittwirkung). Diese basiert darauf, dass die Grundrechte zwar nicht unmittelbar im Privatrechtsverkehr Geltung besitzen, diesen allerdings prägen. Und so bestimmt das Bundesverfassungsgericht Gesetzgebung; Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von dem GG Richtlinien und Impulse. So beeinflusst es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf im Widerspruch zu ihm stehen, jede muss in seinem Geiste ausgelegt werden (BVerfGE 7, 198/205). Konkret bedeutet dies, dass die Grundrechte bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten nicht unmittelbar lösen, sondern bei Interpretationen der zivilrechtlichen Tatbestandsmerkmale Ausstrahlungswirkung derart besitzen, dass diese unter Berücksichtigung des Grundrechts auszulegen sind. Unbestimmte Tatbestandsmerkmale, die der Auslegung bedürfen, werden deshalb auch als Einbruchstellen der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet. Konkret bedeutet dies, dass privatrechtliche Verträge, die als grundrechtswidrig bezeichnet werden können, nicht schon deshalb unwirksam sind. Ihre Unwirksamkeit kann jedoch z. B. unter Bezugnahme auf §138 BGB (Sittenwidrigkeit) angenommen werden, da sittenwidrig ein solches Verhalten sein kann, das im diametralen Widerspruch zu grundrechtlichen Wertentscheidungen steht. Als Ausnahmebestimmung hierzu kann Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG angesehen werden. Frage: Wie hätten Sie folgende Situation gelöst? Ein kleines Zeitungsunternehmen druckte auch nach dem Bau ...

... und Pflege von “gehaltenen” Tieren. Die hier betroffenen Wildtiere unterfallen nicht Art. 74 Nr. 20 GG. Insoweit könnte möglicherweise eine Kompetenz des Bundes aus Art. 74 I Nr. 28 GG in Betracht kommen. Hierin wird dem Bund die Kompetenz im Bereich des Jagdwesens eingeräumt. Diese Materie wäre einschlägig, wenn die Falknerei materiell eine jagdliche Betätigung darstellen würde. Davon ist auszugehen, da unter Falknerei die Jagd mit Greifvögeln auf bestimmte Niederwildarten verstanden wird. Die Regelungsmaterie ist insoweit einschlägig. Da diese Regelungsmaterie nicht in Art. 72 II GG aufgeführt ist, handelt sich nicht um eine sog. Erforderlichkeitskompetenz, d.h. ob eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist i.S. d. Art. 72 II GG muss nicht erörtert werden. Ggf. ist aber zu beachten, dass im Bereich des Jagdwesens die Länder gem. Art. 72 III GG von der ihnen zustehenden Abweichungskompetenz Gebrauch machen könnten. 2. Gesetzgebungsverfahren Fraglich erscheint, ob das Gesetzgebungsverfahren fehlerfrei durchgeführt wurde. a. Problematisch ist bereits, dass der Gesetzesentwurf zwar die Zustimmung der Bundesregierung gefunden hat, es also einen Kabinettsbeschluss gegeben hat, jedoch der Gesetzgebungsvorschlag vom Bundesumweltminister dem Bundestagspräsidium übermittelt wurde. Der Bundesumweltminister ist zwar Mitglied der Bundesregierung, jedoch regelt Art. 76 Abs. 1 GG das Initiativrecht in der Weise, dass nur die genannten ,,Institutionen“ berechtigt sind Gesetzesvorschläge einzubringen. Ein Initiativrecht zugunsten eines Bundesministers besteht nicht. Somit ist der Frage nachzugehen, ob das Initiativrecht von dem Bundesminister für die Bundesregierung ausgeübt werden konnte. ...

... verfassungsimmanenten Schranken-Schranke, nämlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot), entspricht. Davon wäre auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung zur Erreichung eines legitimen Normzwecks geeignet, hierfür auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn wäre. Ziel der gesetzlichen Bestimmung war, durch Erhöhung der Anforderungen an die Falknerei letztlich eine Bestandserholung der Greifvögel zu erreichen. In diesem Sinn ist die gesetzliche Regelung sicher schon deshalb geeignet, weil die Form der selektiven Auslese durch die Jägerprüfung einerseits für einen erhöhten Kenntnisgrad bei den zur Jagdausübung berechtigten Falknern führt und andererseits durch die Prüfung deren Zahl verringert wird. Hierdurch wird die beabsichtigte Bestandserholung für die Greifvögel sicher erreicht. Fraglich ist allerdings, ob für diesen Zweck auch das Erfordernis einer Prüfung von waffentechnischen und waffenrechtlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist. Hiervon ist dann nicht auszugehen, wenn dem Gesetzgeber weniger stringente Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, um das gesetzliche Ziel zu erreichen. Hieran könnten deshalb Zweifel bestehen, weil für die Ausübung der Falknerei gerade schusswaffentechnische und -rechtliche Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erforderlich sind, da sich die Falknerei nicht der Schusswaffen bedient. Insofern besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen gesetzgeberischem Ziel und der insoweit eingesetzten Maßnahme. Zusammengefasst kann damit festgestellt werden, dass eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes, wonach auch die Ausübung der Falknerei die erfolgreiche Teilnahme an einer Jägerprüfung erfordert, verfassungsrechtlichen Bedenken nur insoweit begegnet, als dies auch für die ...

... der Referendardienst sie ohnehin nicht auslastete, hatte sie um die Erlaubnis gebeten, die Tätigkeit einer Versicherungsberaterin weiter auszuüben. Diese Erlaubnis wurde ihr erteilt. Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens beantragte sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin am Amtsgericht und Landgericht Heidelberg. Ihre Tätigkeit als Versicherungsberaterin will sie neben der Tätigkeit als Rechtsanwältin ausüben. Allerdings wolle sie nicht mit beiden Zulassungen gleichzeitig firmieren, sondern werde beide Berufsbezeichnungen nur getrennt verwenden. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde ihr verweigert. Als Begründung hierfür wurde § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Die gleichzeitige Tätigkeit und Bezeichnung als Versicherungsberaterin sei mit dem Ruf einer Rechtsanwältin nicht vereinbar. Bitte prüfen Sie in einem Rechtsgutachten folgende Fragen: 1. Ist § 7 Nr. 8 BRAO überhaupt verfassungskonform? 2. Kann ihr die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft tatsächlich verweigert werden? Dies wäre dann gegeben, wenn er vortragen könnte, selbst gegenwärtig und unmittelbar durch die ...