Archiv - Lerneinheit 10: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Verfassungsbeschwerde - Das Organstreitverfahren von Lecturio GmbH

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 10: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Verfassungsbeschwerde - Das Organstreitverfahren“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • II. Beteiligtenfähigkeit
  • Problem juristische Personen des Privtarechts?
  • III. Beschwerdebefugnis
  • IV. Betroffenheit
  • V. Rechtswegerschöpfung
  • VI. Frist
  • VII. Problem: Annahmeverfahren
  • B) Begründetheit
  • 2. Das Organstreitverfahren Art. 93 I 1 GG iVm. §§ 13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG
  • A) Zulässigkeit - I. Zuständigkeit
  • II. Antragsteller und III. Antragsgegner
  • IV. Antragsbefugnis
  • 3. Die abstrakte Normenkontrolle
  • A) Zulässigkeit - I. Zuständigkeit
  • II. Antragsteller
  • Antragsgrund?
  • Deckblatt

Quiz zum Vortrag

  1. Was Beschwerdegegenstand sein kann!
  2. Wer Antragsbefugt sein kann!
  3. Wer Beteiligter des Verfahrens sein kann!
  1. Art. 19 III GG
  2. Art. 19 I GG
  3. Art. 19 II GG
  4. Art. 19 IV GG
  1. wenn sich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben könnte.
  2. wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar, betroffen sein könnte.
  3. wenn eine Rechtsverletzung schlüssig dargelegt wurde.
  4. Keine der genannten Antworten ist zutreffend.
  1. wenn der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
  2. wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  3. wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  1. Formelles und Materielles Gesetz
  2. Materielles Gesetz
  3. Formelles Gesetz

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 10: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Verfassungsbeschwerde - Das Organstreitverfahren

 Lecturio GmbH

Lecturio GmbH

Lecturio steht für nachhaltige, einfache und kosteneffiziente Aus- und Weiterbildung in Unternehmen und für Privatpersonen. Das Lernangebot umfasst mehr als 7000 videobasierte E-Learning-Kurse in mehr als 80 Themengebieten. Der Fokus für Unternehmen liegt in den Bereichen Compliance, Leadership, Projektmanagement, Softskills, Vertrieb und Medizin. Privatkunden nutzen Lecturio mehrheitlich als Begleiter während ihres Studiums sowie zur Examensvorbereitung in Medizin und Jura. Bei Lecturio lernt man mit praxisnahen videobasierten Online-Trainings – in deutscher und in englischer Sprache. Tausende von Quizfragen machen den Lernerfolg messbar. Lecturio-Kurse sind auf allen Endgeräten abrufbar – mit der iOS- und Android App auch offline. Lecturio hat es sich zur Mission gemacht, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihr volles Potential zu entfalten.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... sondern ist wegen der Ausrichtung der Verfassungsbeschwerde auf den Schutz der Grundrechtsordnung weiter zu verstehen und umfasst gem. Art. 1 Abs. 3 GG neben exekutiven Maßnahmen auch solche legislativer oder – wie hier – judikativer Art. Antragsberechtigt ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jedermann, der Träger eines der in den vorerwähnten Normen genannten Rechts sein kann. Hier soll die VB von Studenten, also natürlichen Personen, erhoben werden. Zweifel an der Antragsberechtigung bestehen daher nicht. Fraglich könnte allerdings sein, ob die Studenten die VB selbst erheben können. Davon wäre auszugehen, wenn sie postulationsfähig wären. Gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG besteht beim Bundesverfassungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung ein Anwaltszwang. Die Studenten sind daher berechtigt, die Verfassungsbeschwerde einzubringen. ...

... einen selbst Bevollmächtigten vornehmen zu können, zu untersuchen. Juristische Personen handeln durch ihre Organe, d. h. bei Vereinen durch ihren Vorstand. Die Verfassungsbeschwerde wurde durch den Vorstand erhoben, Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen deshalb nicht. Fraglich könnte allerdings sein, ob der Vorstand die VB selbst erheben kann. Davon wäre auszugehen, wenn er postulationsfähig wäre. Gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG besteht beim BVerfG erst in der mündlichen Verhandlung ein Anwaltszwang. Der Vorstand war damit berechtigt die VB einzureichen. III.Beschwerdegegenstand Voraussetzung wäre weiter, dass sich die VB gegen einen zulässigen Beschwerdegegenstand richtet. Als solcher kommt ein Akt öffentlicher Gewalt in Betracht. Da die VB insbesondere dem Grundrechtsschutz dient, wird hierunter jede i.S. der Grundrechtsbindung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG relevante staatliche Maßnahme verstanden. Die VB richtet sich hier gegen eine gerichtliche Entscheidung und somit gegen einen zulässigen Beschwerdegegenstand. IV. Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer muss behaupten können, möglicherweise durch den Beschwerdege- Der Ruf des Muezzins. Die islamische Gemeinschaft des Odenwalds, ein eingetragener Verein, hat eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Moschee beantragt und erhalten. Die Moschee soll in einer innerörtlichen Lage der Stadt X errichtet werden. Die Stadt hat 11.000 Einwohner. Insgesamt 100 Einwohner bekennen sich zum islamischen Glauben; hiervon haben 10 Personen die deutsche Staatsbürgerschaft. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben. Auf dem Turm der Moschee soll eine Lautsprecheranlage errichtet werden. Durch diese Anlage sollen die ...

... sondern ist wegen der Ausrichtung der Verfassungsbeschwerde auf den Schutz der Grundrechtsordnung weiter zu verstehen und umfasst gem. Art. 1 Abs. 3 GG neben exekutiven Maßnahmen auch solche legislativer oder - wie hier - judikativer Art. III. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jedermann der Träger eines der in den vorerwähnten Normen genannten Rechts sein kann. Hier soll die VB von Studenten, also natürlichen Personen, erhoben werden. Zweifel an der Antragsberechtigung bestehen daher nicht. Fraglich könnte allerdings sein, ob die Studenten die VB selbst erheben können. Davon wäre auszugehen, wenn sie postulationsfähig wären. Gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG besteht beim Bundesverfassungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung ein Anwaltszwang. Die Studenten sind daher berechtigt, die Verfassungsbeschwerde einzubringen. ...

... Betätigung, d.h. die Tätigkeit des Künstlers insgesamt, sondern entfaltet seinen Schutz auch für das Kunstwerk; gewährleistet deshalb den sog. Werk- und Wirkbereich der Kunst. Anmerkung: Wie das Beispiel zeigt, ist es zudem nicht erforderlich, dass der Einzelne als Künstler anerkannt wird. Die VB muss gem. § 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich erhoben und gem. § 92 BVerfGG begründet werden. Frage 2: Die Veranstaltung des Straßentheaters könnte in den Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit fallen. Zu untersuchen ist zunächst, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit vorliegt. Eine Bestimmung dessen was Kunst ist, wird im Verfassungsrecht auf verschiedene Weise versucht: nach einem formellen Kunstbegriff liegt Kunst vor, wenn die gewählte Äußerungsform gewissen tradierten Werktypen, wie etwa der Malerei, Bildhauerei etc. zugeordnet werden kann. Nach dem materiellen Kunstbegriff ist das Wesentliche der Kunst die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen, es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck, der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. BVerfGE 30, 173, 189 Mephisto. Nach dem offenen Kunstbegriff besteht das die Kunst kennzeichnende ...

... in diesem Zusammenhang auch der Frage nachzugehen, wie der unbefangene Betrachter die Darstellung des Straßentheaters aufgenommen haben könnte. Da bei dem Betrachter vornehmlich der Eindruck der parodistischen bzw. satirischen Darstellung überwogen hat, ist davon auszugehen, daß die strafrechtliche Verurteilung die Einwirkung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ausreichend berücksichtigt hat. Eine Beeinträchtigung der Kunstfreiheit liegt somit vor. Anmerkung: Abweichende Ansicht ist bei entsprechender Begründung - keine vollständige Aushöhlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch von absoluten Personen des Zeitgeschehens - vertretbar. Frage 3: Die Darstellung der Studenten könnte auch die Kundgabe einer Meinung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG sein. Eine Beeinträchtigung auch der Meinungsfreiheit könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Schutzbereich der Meinungsfreiheit neben dem der Kunstfreiheit beeinträchtigt sein kann. Die Frage betrifft somit das Problem der Grundrechtskonkurrenzen, d.h. welches von mehreren in Betracht kommenden Grundrechten zu prüfen ist. Anmerkung: Wenn ein Verhalten in den Schutzbereich zweier oder mehrerer Grundrechte fällt, so ist zu prüfen, ob der Schutz des Verhaltens nur einem oder aber allen Grundrechten obliegt, oder die Kunst als Beruf ausübt bzw. seine Kunst anderen zugänglich macht. Das BVerfG dehnt den Schutz der Kunstfreiheit sogar auf diejenigen aus, die eine unentbehrliche ...

... der evtl. erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung. Anmerkung: Die Klausur entspricht in jeder Hinsicht einer sehr anspruchsvollen Examensklausur. Sie hat eine komplexe Problemstellung. Achten Sie deshalb auf einen klar strukturierten Aufbau und eine klare und präzise Gedankenführung. Gliedern Sie auf jeden Fall Ihr Gutachten, bevor Sie mit der Niederschrift beginnen. Viel Erfolg! Liegt zwischen den beiden in Betracht kommenden Grundrechten ein Spezialitätsverhältnis vor, so bestimmt sich der Schutz nur nach dem spezielleren Grundrecht. Dieses Verhältnis besteht insbesondere zwischen den speziellen Freiheitsrechten und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG. Im Fall der Spezialität ist zunächst zu prüfen, ob der Schutzbereich des spezielleren Grundrechts einschlägig ist, bzw. ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. In diesem Fall ist das andere Grundrecht verdrängt (vgl. Jarras Pieroth Vorb. Rnr. 17). Liegt kein Spezialitätsverhältnis vor, so besteht Idealkonkurrenz. In diesem Fall sind beide Grundrechte zu prüfen. Beisp: Eine Demonstration erhält eine Beschränkung, wonach die Versammlung nicht zu der beabsichtigten Zeit durchgeführt werden kann, zudem wird den Teilnehmern verboten, die sozialistische Internationale zu singen. Wegen ...

... einen selbst Bevollmächtigten vornehmen zu können, zu untersuchen. Juristische Personen handeln durch ihre Organe, d.h. bei Vereinen durch ihren Vorstand. Die Verfassungsbeschwerde wurde durch den Vorstand erhoben, Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen deshalb nicht. Fraglich könnte allerdings sein, ob der Vorstand die VB selbst erheben kann. Davon wäre auszugehen, wenn er postulationsfähig wäre. Gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG besteht beim BVerfG erst in der mündlichen Verhandlung ein Anwaltszwang. Der Vorstand war damit berechtigt die VB einzureichen. Beschwerdegegenstand: Voraussetzung wäre weiter, dass sich die VB gegen einen zulässigen Beschwerdegegenstand richtet. Als solcher kommt ein Akt öffentlicher Gewalt in Betracht. Da die VB insbesondere dem Grundrechtsschutz dient, wird hierunter jede i.S. der Grundrechtsbindung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG relevante staatliche Maßnahme verstanden. Die VB richtet sich hier gegen eine gerichtliche Entscheidung und somit gegen einen zulässigen Beschwerdegegenstand. Die islamische Gemeinschaft des Odenwalds, ein eingetragener Verein, hat eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Moschee beantragt und erhalten. Die Moschee soll in einer innerörtlichen Lage der Stadt X errichtet werden. Die Stadt hat 11.000 Einwohner. Insgesamt 100 Einwohner bekennen sich zum islamischen Glauben; hiervon haben 10 Personen die deutsche Staatsbürgerschaft. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben. Auf dem Turm der Moschee soll eine Lautsprecheranlage errichtet werden. Durch diese Anlage sollen die ...

... seiner zunächst vertretenen Auffassung, wonach es darauf ankomme, ob die Gemeinschaft solche Ziele vermittle, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf Gegenstand in seinen Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten verletzt zu sein. Vorliegend könnte eine Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, 2 GG in Betracht kommen. Da das Grundrecht auch juristischen Personen, nämlich den in Betracht kommenden Religionsgemeinschaften zustehen kann, erscheint eine mögliche Verletzung der Glaubensfreiheit keinesfalls als ausgeschlossen. Zweifel an der Fähigkeit der Religionsgemeinschaft vortragen zu können, durch die Entscheidung des VGH selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, bestehen nicht. Rechtswegerschöpfung: Die VB dient zwar dem Rechtsschutz, besonders dem Grundrechtsschutz, aber sie ist nicht Teil des Rechtswegs i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern ein außerordentlicher letzter und subsidiärer Rechtsbehelf (Fleury, Verfassungsprozeßrecht Rnr. 245). Deshalb kann sie nur nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Insbesondere bei Verfahren gegen Gerichtsentscheidungen ist sie deshalb nur zulässig, wenn sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Hier hat die Religionsgemeinschaft sich nicht gegen die Nichtzulassung einer Revision des Urteils beim BVerwG gewehrt. Es wäre indes gemäß § 133 VwGO hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde möglich gewesen. Die VB der Religionsgemeinschaft hat deshalb entgegen § 90 Abs. 2 BVerfGG den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht erschöpft. ...

... Umgekehrt ist der Bereich verlassen, wenn weltliche Fragen berührt werden, d.h. auch andere, religionsfremde Personen betroffen werden. Davon ist hier deshalb auszugehen, weil die Lautsprecheranlage, mit der die Gläubigen zum Gebet gerufen werden sollen, auch von anderen Personen wahrgenommen wirSomit besteht die Möglichkeit zur Beschränkung auf der Grundlage der “für alle geltenden” Gesetze. Unklar ist allerdings, was konkret unter dieser Formulierung verstanden werden soll. Fraglich ist insbesondere, ob hierunter das allgemeine Gesetz i.S. v. Art. 5 Abs. 2 GG verstanden werden soll. Diese in der Literatur bisweilen vertretene These wird damit begründet, dass die Freiheit der Kirchen durch das Verbot von Sondergesetzen gegen die Kirchen geschützt werden solle (vgl. Preuß in AK GG Band 2 Art. 140/Art. 136-139,141 WRV Rnr. 28). Danach könnte eine gesetzliche Regelung, die im Sinne eines Sondergesetzes, d.h. religionsspezifisch wirken würde, eine Beschränkung nicht tragen. Überwiegend wird die These verneint (vgl. BVerfGE 42, 312, 332). Damit wird allerdings keineswegs der staatliche Zugriff auf die Religionsfreiheit von jeglichen Beschränkungen befreit, vielmehr ist ein Eingriff nur unter der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips denkbar. Hier kann die Entscheidung des Streits jedoch dahinstehen, wenn die zur Beschränkung in Betracht kommenden Gesetze keine religionsspezifischen Sonderregelungen enthalten. Somit ist zu untersuchen, auf welcher Grundlage eine Beschränkung der Glaubensfreiheit für die islamische Vereinigung e.V. beruhen könnte. Die Beschränkung der Glaubensgemeinschaft erfolgt durch eine Auflage des Bauamts. Die Berechtigung, die Baugenehmigung unter Auflagen zu erteilen, folgt aus § 36 Abs. 1 LVwVfG i.V. den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung. In Hessen kommt als Rechtsgrundlage § 64 Abs. 4 HBO in ...

... In Rheinland-Pfalz kommt als Rechtsgrundlage § 70 Abs. 1 LBO in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Regelung mit religionsspezifischer Wirkung handeln könnte, bestehen nicht. Fraglich ist somit, ob die Auflage rechtmäßig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn das von ihr bezweckte Ziel mit der Rechtsordnung in Einklang stünde. Offensichtlich begründet die Verwaltung ihre Entscheidung mit ordnungsrechtlichen Erwägungen. Fehlerhaft ist allerdings die Annahme, dass die Auflage zur Gefahrenabwehr notwendig wäre. Tatsächlich ist es derart, dass die Betätigung der Glaubensgemeinschaft rechtmäßig und vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG gewährleistet ist. Eine rassistische Ausschreitung wäre deshalb gegenüber den Verursachern durch staatliche Maßnahmen zu unterbinden. Anmerkung: In der Brokdorf-Entscheidung (BVerfGE 69,315) stellte das Gericht fest, dass der Versammlungsfreiheit für das Zusammenleben der Menschen fundamentale Bedeutung zukommt. Aus dieser grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit folge demgemäß eine besondere Schutzpflicht des Staates, die im Ergebnis dazu führt, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit möglichst zu vermeiden. So kann unter Bezugnahme auf diese Entscheidung auch hier eine besondere Schutzpflicht des Staates festgestellt werden. Diese folgt aus der Neutralitätspflicht des Staates und bewirkt, dass der Staat grundsätzlich gehalten ist, die Ausübung der Religionsfreiheit zu schützen. Diese Schutzwirkung verkennt die behördliche Entscheidung. Ordnungsbehördliche, insbesondere an der Gefahrenabwehr wegen rassistischer Ausschreitungen orientierte Überlegungen, rechtfertigen die Auflage ...

... des Antragstellers hätten gegenüber den wirtschaftspolitischen Bedenken hinsichtlich seines Vorhabens zurückzutreten. Es bestehe weder ein besonderes örtliches Bedürfnis noch ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse an der Eröffnung einer weiteren Gaststätte. Im Bezirk Oppau lebten 3.290 Personen, davon 1.044 türkische Staatsangehörige; 35 Lokale, u.a. auch mit internationaler Küche, stünden für die gastronomische Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung. Dies stelle bereits ein erhebliches Überangebot dar. Die Überbesetzung des Gaststättengewerbes werde durch häufig zu beobachtenden Pächterwechsel deutlich. Die Versagung der begehrten Erlaubnis treffe ihn auch nicht unverhältnismäßig, da er unselbstständig erwerbstätig sei. Durch Abschluss eines Pachtvertrages könne er nicht vollendete Tatsachen schaffen. Dem Umstand, dass er zwischenzeitlich geheiratet habe, komme kein maßgebliches Gewicht zu, da es für die Ehe unerheblich sei, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt A frist- und ordnungsgemäß Klage vor dem zuständigen VG. Er verfolgt das Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beschränkungen zu erhalten. Die Vielzahl muslimischer Glaubensangehöriger im Einzugsbereich der Gaststätte müsste bislang ein Speiserestaurant entbehren, in dem eine ausschließlich glaubensmäßige Speisezubereitung gewährleistet sei. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Eine Differenzierung lässt die Norm, wie der Status der großen christlichen Konfessionen als Körperschaft des Öffentlichen Rechts belegt, durchaus zu. Es ist deshalb der Frage nachzugehen, ob eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt sein könnte. Bei dieser Frage, ob ...

... dem Staatsgerichtshof der Weimarer Verfassung (WRV) erheblich ausgeweitet. Insbesondere auch die Ausweitung der Entscheidungskompetenzen verdeutlicht die Tendenz des Grundgesetzes, die Kontrolle über die staatlichen Organe zu verstärken. Dem BVerfG kommt somit die Funktion zu, die Verfassung gegenüber den Organen des Staates, aber grundsätzlich auch gegenüber der Europäischen Gemeinschaft zu schützen. Insoweit ist das BVerfG “Hüter der Verfassung”. Seine besondere Stellung verdeutlicht auch § 31 BVerfGG, wonach die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Ausnahmsweise haben Entscheidungen in den in § 31 II BVerfGG genannten Fällen auch ...

... Die Verfassungsbeschwerde ist das in der Praxis wichtigste Verfahren des BVerfG. Sie eröffnet jedermann die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder einer seiner grundrechtsähnlichen Berechtigungen verletzt glaubt. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweisen, wird das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Akts der öffentlichen Gewalt feststellen. Hierzu wird es gegebenenfalls ein Gesetz für nichtig erklären bzw. eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben, gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung zurückverweisen. Andere Klageziele, als die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Akts hoheitlicher Gewalt, z. B. Schadensersatzansprüche, können im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht verfolgt werden. Bezüglich des Aufbaus der Verfassungsbeschwerde sei auf das Schema 301 verwiesen. Auf folgende Gesichtspunkte sei jedoch besonders eingegangen: Antragsberechtigung: Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG ist jedermann antragsberechtigt, sofern er behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte bzw. der erwähnten grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Maßgeblich für die Beurteilung des Begriffs “jedermann” ist die Frage der Grundrechtsfähigkeit (vgl. 1. DG, 1. LE). Hierunter können zunächst alle natürlichen Personen von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod subsumiert werden. Dieses Recht kommt, wie vorerwähnt, in gewissem Umfang auch dem Nasciturus sowie Verstorbenen zu. Allerdings endet mit dem Tod die Antragsberechtigung. Sollte die Verfassungsbeschwerde bereits erhoben ...

... GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG entscheidet das BVerfG im Streit zwischen zwei Verfassungsorganen um ihre Rechte und Pflichten - sog. “Organstreit”. Was den Aufbau der Prüfung anbelangt, sei auf das Schema 301 verwiesen. Folgende Gesichtspunkte seien allerdings gesondert hervorgehoben: Antragsteller und Antragsgegner - Antragsteller und Antragsgegner können nur Verfassungsorgane sowie “andere Beteiligte” sein, denen durch das GG oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans eigene Rechte zugewiesen werden. § 63 BVerfGG präzisiert dies durch die ausdrückliche Erwähnung des Bundespräsidenten, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung sowie der Teile dieser Organe, denen durch das GG oder die Geschäftsordnung des Bundestages bzw. des Bundesrates eigene Rechte zugewiesen werden. Besonders klausurbedeutsam ist damit die Frage, welche weitere Organe bzw. Organteile in Betracht kommen. Als Organteile kommen in Betracht: - der Bundestagspräsident - der Bundesratspräsident - Ausschüsse (Art. 43, 44, 45 a GG) und Fraktionen (ständige Rspr.) des Bundestages und des Bundesrates - einzelne Abgeordnete (ihre Beteiligtenfähigkeit ergibt sich aus der Gewährleistung des freien Mandats, Art. 38 I GG) - einzelne Bundesminister als Teile des Organs Bundesregierung (ihre Beteiligtenfähigkeit folgt aus dem Ressortprinzip, welches die selbstständige politische Leitung Verletzung unmittelbar bevorsteht bzw. die Norm den Beschwerdeführer bereits jetzt zu Dispositionen veranlasst, die sich als nicht mehr korrigierbar erweisen. Insbesondere die letzte Alternative ...

... des Geschäftsbereichs durch den jeweiligen Bundesminister beinhaltet); allerdings ist ein “In-sich-Prozess” zwischen Mitgliedern der Bundesregierung unzulässig. Dies bestimmt Art. 65 S. 3 GG, indem er für die Beilegung von Streitigkeiten eine Entscheidung der Bundesregierung als Kollegialorgan fordert. § 63 BVerfGG ist enger gefasst als Art. 93 I Nr. 1 GG. Danach sind auch “andere Beteiligte” beteiligtenfähig. In diesen Fällen verhält es sich derart, dass § 63 BVerfGG den in Art. 93 I Nr. 1 GG genannten Kreis der Antragsberechtigten nicht einschränken kann. Hauptanwendungsfall sind: - die politischen Parteien; ihnen werden durch Art. 21 GG eigene Rechte zugewiesen - der gemeinsame Ausschuss (Art. 53a GG) - die Bundesversammlung (Art. 54 GG). Insbesondere bezüglich der politischen Parteien ist allerdings zu beachten, dass ihre Beteiligtenfähigkeit voraussetzt, dass sie in ihrer durch Art. 21 I GG konkretisierten Stellung betroffen sind. Daraus folgt, dass diese Berechtigung politische Parteien i.S.d. Art. 21 GG, § 2 PartG fordert und weder für Rathausparteien noch für andere Wählervereinigungen gelten kann. - Der Verfahrens- bzw. Streitgegenstand §§ 64 I, 67 S. 1 BVerfGG konkretisiert, dass Gegenstand eines Organstreits nur eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein kann. Diese Maßnahme oder Unterlassung muss rechtserheblich sein. Umstritten ist insbesondere, ob bloße Meinungsäußerungen als rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung angesehen werden können. Gemeinhin wird dies nicht behauptet werden können, insbesondere die bloße Bezeichnung, etwa eines Gesetzesentwurfs als verfassungswidrig, dürfte hierfür nicht ausreichen. In einer juristischen ...

... den Schutz der Geschäftsgeheimnisse nicht offensichtlich und von vorneherein auszuschließen. Eine Verfassungsbeschwerde erfordert darüber hinaus jedoch auch, dass der Beschwerdeführer selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Bedingt dadurch, dass die Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses mittlerweile abgeschlossen ist, könnten sich Bedenken an der erforderlichen Gegenwärtigkeit im genannten Sinne ergeben. Zu beachten ist allerdings, dass die beschlagnahmten Unterlagen sich nach wie vor in Händen des Bundestages befinden, wovon mangels anderweitiger Aussagen aus dem Sachverhalt auszugehen ist. Bedacht werden muss hierbei auch, dass der Deutsche Bundestag nach wie vor über diejenigen Informationen verfügt, die er aus den beschlagnahmten Unterlagen entnommen hat. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass die Beschlagnahme weiterhin Wirkung gegenüber der "Hoppmann GmbH" entfaltet. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht als sog. "Superrevisionsinstanz" zu verstehen ist, also nicht angerufen werden kann mit dem Ziel einer erneuten Überprüfung der Anwendung des einfachen Rechtes durch Instanzgerichte. Diese Gefahr besteht hier jedoch nicht, da die "Hoppmann GmbH" eine ganz spezifische Grundrechtsverletzung rügt, die gerade darin zu sehen ist, dass die "Hoppmann GmbH" die Rechtsansicht vertritt, die richterlichen Entscheidungen seien in Verkennung von Verfassungsrecht zustande gekommen. V. Rechtswegerschöpfung § 90 Abs. 2 S. 1 BverfGG setzt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hat. Gegenüber der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts ...