Klauselklage, Vollstreckungsvoraussetzungen von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Klauselklage, Vollstreckungsvoraussetzungen“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtsbehelfe im Klauselverfahren
  • Schuldner - Einfache und Qualifizierte Klausel
  • Gläubiger - Einfache und Qualifizierte Klausel
  • Fall: Tante Käthe vollstreckt
  • Klauselklage § 731 ZPO
  • I. Zulässigkeit - 1. Statthaftigkeit
  • 2. Verfahrensvoraussetzungen
  • 3. Form und Frist und 4. RSI
  • 5. Zuständigkeiten und 6. Rechtsschutzbedürfnis
  • II. Begründetheit

Quiz zum Vortrag

  1. Das Prozessgericht 1. Instanz
  2. Das Vollstreckungsgericht
  3. Das Oberlandesgericht
  4. Der Bundesgerichtshof
  5. Immer das Landgericht
  1. Wenn der Gläubiger auf Grund von materiellen Gründen eine qualifizierte Klausel begehrt.
  2. Wenn der Gläubiger auf Grund von formellen Gründen eine qualifizierte Klausel begehrt.
  3. Wenn der Gläubiger auf Grund von materiellen Gründen eine einfache Klausel begehrt.
  4. Wenn der Gläubiger auf Grund von formellen Gründen eine einfache Klausel begehrt.
  5. Wenn der Schuldner auf Grund von materiellen Gründen eine qualifizierte Klausel begehrt.
  1. Festzustellen, dass dem Kläger bzw. der Klägerin die Vollstreckungsklausel zu dem Titel XY vom... zu erteilen ist.
  2. Zu verurteilen dem Kläger bzw. der Klägerin die Vollstreckungsklausel zu dem Titel XY vom... zu erteilen.
  3. Es wird beantragt dem Käger bzw. der Klagerin die Vollstreckungsklausel zu dem Titel XY vom... zu erteilen.
  4. Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel hat die Besonderheit, dass es weder Antrag noch Tenor gibt.
  1. Es gibt keine Frist.
  2. 1 Monat
  3. 2 Wochen
  4. 1 Jahr
  1. Zeitlich nur während des Klausel-/Vollstreckungsverfahren
  2. Ab Beginn des Klausel-/Vollstreckungsverfahrens; nach hinten gibt es keine zeitliche Begrenzung
  3. Bis Ende des Klausel-/Vollstreckungsverfahrens; nach vorne gibt es keine zeitliche Begrenzung
  4. Es gibt es keine zeitliche Begrenzung
  1. Das Wahlrecht nach § 35 ZPO
  2. Die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO
  3. Die Prorogation nach § 38 ZPO
  4. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 802 ZPO
  1. Sofern der Rechtsnachfolger durch öffentliche Urkunde bestimmt werden kann.
  2. Sofern § 288 ZPO greift.
  3. Strittig ist es, ob § 138 III ZPO zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führen kann, weil es einer Klage nicht bedarf.
  4. Strittig ist es, ob § 288 ZPO zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führen kann, weil es einer Klage nicht bedarf.
  1. Dann, wenn ein subjektiv öffentliches Recht auf Erteilung der Klausel besteht.
  2. Dann, wenn der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Klauselerteilung hat.
  3. Dann, wenn der Rechtspfleger die Klausel zu Unrecht nicht erteilt hat .
  4. Dann, wenn Rechtsnachfolge eingetreten ist.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Erwerb eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden
  3. Fortführung unter der selben Firma
  4. Keine Klausel im Sinne von § 25 II HGB
  5. Rechtskraft des Titels vor diesem Erwerb
  1. Das ist umstritten. Empfohlen wird es in der Begründetheit zu prüfen.
  2. Eindeutig in der Begründetheit
  3. Eindeutig in der Zulässigkeit
  4. Das wird bei der Klage nach § 731 ZPO überhaupt nicht geprüft.
  1. Nach BGH ja, für einfach Klauseln gilt § 750 Abs. 3 ZPO also nicht.
  2. Nein, es bezieht sich auf alle Titel.
  3. Das liegt jeweils im Einzelfallmessen des Vollstreckungsorgans.
  4. § 750 Abs. 3 ZPO wird nie angewendet.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Kalendermäßige Bestimmung nach § 751 Abs. 1 ZPO.
  3. Erbringen der Sicherheitsleistung, § 751 Abs. 2 ZPO.
  4. Zug-um-Zug-Vollstreckung, §§ 756, 765 ZPO.
  1. Mit der Zustellung der Urkunde tritt die Fiktion einer Bürgschaft ein.
  2. Wenn der Schuldner die Bankbürgschaft nicht annimmt, dann kommt es überhaupt nicht zu einer Sicherheitsleistung, weil schließlich kein Kontrahierungszwang herrscht.
  3. Nachdem die Bank gegenüber dem Gläubiger erklärt, dass sie für ihn bürgt, tritt die Fiktion einer Bürgschaft ein.
  4. Nachdem die Bürgschaftsurkunde dem Vollstreckungsorgan übergeben wurde, tritt die Fiktion einer Bürgschaft ein.
  1. Nein, lediglich der Zustellungsnachweis gilt als Ersatz für eine öffentliche Urkunde.
  2. Ja
  3. Nein, mit Ausnahme von den Urkunden, die von Sparkassen ausgestellt werden.
  4. Eine Bankbürgschaftsurkunde nach § 751 II ZPO wird regelmäßig mit einer Klausel eines Notares versehen und wird dadurch zur öffentliche Urkunde.
  1. Ja, weil er prüfen muss, ob die Gegenleistung zumindest in eine den Verzug begründenden Weise angeboten wurde.
  2. Nein, es gibt keine Besonderheiten für den Gerichtsvollzieher, weil immer noch im Erkenntnisverfahren geprüft wird, ob die Gegenleistung in eine den Verzug begründenden Weise angeboten wurde.
  3. Nein, es gibt keine Besonderheiten für den Gerichtsvollzieher, weil im Klauselverfahren geprüft wird, ob die Gegenleistung in eine den Verzug begründenden Weise angeboten wurde.
  4. Ja, weil er prüfen muss, ob die Gegenleistung erbracht wurde.

Dozent des Vortrages Klauselklage, Vollstreckungsvoraussetzungen

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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