Irrtumsmöglichkeiten und Schuldtheorie von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Irrtumsmöglichkeiten und Schuldtheorie“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Irrtumsmöglichkeiten
  • Tatbestandsirrtum: Unkenntnis / Irrige Annahme
  • - Irrige Annahme / Untauglicher Versuch
  • - Subsumtionsirrtum
  • Irrtum in der Schuld
  • - Verbotsirrtum
  • - Wahndelikt
  • Irrtum bei RFGRD
  • - Fehlendes subj. Rechtfertigungselement
  • - Irrige Annahme
  • Schuldtheorie
  • Aufbauvorschlag ETI

Quiz zum Vortrag

  1. In § 16 I StGB ist die Unkenntnis und in § 16 II StGB die irrige Annahme geregelt.
  2. In § 16 I StGB ist die irrige Annahme und in § 16 II die Unkenntnis geregelt.
  3. Sowohl in § 16 I StGB als auch in § 16 II StGB wird die Unkenntnis behandelt.
  4. Sowohl in § 16 I StGB als auch in § 16 II StGB wird die irrige Annahme behandelt.
  1. Nein, in den §§ 113 IV StGB und § 35 II StGB sind weitere speziellere Irrtümer geregelt.
  2. Ja, da sie im AT des StGB stehen.
  3. Ja, da die §§ 113 IV, 35 II StGB lediglich die §§ 16, 17 StGB klarstellend wiederholen.
  4. Nein, Irrtümer gibt es auch übergesetzlich.
  1. ein untauglicher Versuch
  2. ein fehlgeschlagener Versuch
  3. ein unbeendeter Versuch
  4. ein Wahndelikt
  1. Ja, § 23 III StGB normiert dies grds.
  2. Nein, da kein Versuch als solcher vorliegt.
  3. Ja, denn jeder Versuch ist strafbar.
  4. Nein, da ebenso wie beim Wahndelikt eine soziale Relevanz fehlt.
  1. Nein, es liegt ein untauglicher Versuch vor.
  2. Ja, § 16 II StGB regelt die irrige Annahme, sodass er sinngemäß auch auf diesen Fall anwendbar ist.
  3. Nein, es liegt ein strafloses Wahndelikt vor.
  4. Nein, den Fall regelt § 16 I StGB.
  1. die Unkenntnis
  2. die irrige Annahme
  3. keines der beiden
  4. beide genannten Fälle
  1. Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
  2. umgekehrter Tatbestandsirrtum, § 16 II StGB
  3. Verbotsirrtum, § 17 StGB
  4. umgekehrter Verbotsirrtum
  1. Verbotenes für erlaubt.
  2. Erlaubtes für verboten.
  3. Verbotenes für verboten.
  4. Erlaubtes für erlaubt.
  1. Er unterliegt einem Verbotsirrtum I.S.d. § 17 StGB.
  2. Er unterliegt einem umgekehrten Verbotsirrtum.
  3. Er unterliegt einem Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 I StGB.
  4. Er unterliegt einem ungekehrten Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 II StGB,
  1. Er unterliegt einem umgekehrten Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 II StGB.
  2. Er unterliegt einem Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 I StGB.
  3. Er unterliegt einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB.
  4. Er unterliegt einem umgekehrten Verbotsirrtum.
  1. Sie unterliegt einem umgekehrten Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB.
  2. Sie begeht ein sog. strafloses Wahndelikt.
  3. Sie unterliegt einem Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 I StGB.
  4. Sie unterliegt einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB.
  1. aus der Untauglichkeit des Subjekts (im Einzelnen str.)
  2. aus der Untauglichkeit des Tatobjekts
  3. aus der Untauglichkeit der Tatmittel
  4. aus der fehlenden Konkretisierung seines Vorsatzes
  1. die Schuldtheorie entschieden.
  2. die Vorsatztheorie entschieden.
  3. die Schuldtheorie und die Vorsatztheorie entschieden.
  4. keine der genannten Theorien entschieden.
  1. Der Handelnde nimmt irrig Umstände an bei deren tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre.
  2. Der Handelnde irrt über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes.
  3. Der Handelnde geht von einem Rechtfertigungsgrund aus, welcher in der Rechtsordnung nicht existiert.
  4. Der Handelnde irrt über ein normatives Element eines Rechtfertigungsgrundes.
  1. § 16 I StGB analog, i.F.d. rechtfolgenverweisenden Schuldtheorie, welche die Vorsatzschuld entfallen lässt.
  2. § 16 I StGB analog, i.F.d. rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie, welche den Vorsatz entfallen lässt.
  3. § 16 I StGB analog, i.F.d. vorsatzunrechtsverneinenden Schuldtheorie, welche den Vorsatz entfallen lässt.
  4. § 16 I StGB, die Lehre vom negativen Tatbestandsmerkmal, welche den Vorsatz entfallen lässt.
  1. Haupttat
  2. Rechtswidrigkeit der Haupttat
  3. Vorsätzlichkeit der Haupttat
  4. Schuldhaftigkeit der Haupttat

Dozent des Vortrages Irrtumsmöglichkeiten und Schuldtheorie

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 2 x 3 = 6 Irrtümer Sonderregelungen bspw. in § 113 ...

... Obj (-) Erfolgsunwert (-) Subj (+) Handlungsunwert (+) § 16 II = umgekehrter TB-irrtum § ...

... sonstigen Tbm, § 244 BSF einer Waffe Irrige Annahme von sonstigen Tbm § 22 TB ...

... Vorsatz Kenntnis Bewertung Kenntnis + z.B. Urkunde ...

... Tbm Ausreichend: Parallelwertung in der Laienssphäre Nur wenn laienhafte Vorstellung (-) § 16 I ...

... Annahme T hält Erlaubtes für verboten - Irrige Annahme eines nicht anerkannten TB - T überdehnt Grenzen von TB - T schränkt ...

... in der Wertungsebene RWK Rfgrd Unkenntnis ...

... Rfgrd bei fehlendem subj. Ref-element T erschießt aus Eifersucht seinen Nebenbuhler O, ohne zu bemerken, dass ...

... bei fehlendem subj. Ref-element Objektive Theorie Verzicht auf subj. R-element Der Handelnde muss die ...

... StGB rein objektiv zu bestimmen, ein Verteidigungswille als subjektives Notwehrerfordernis ist nicht erforderlich. Konsequenz: bei Vorliegen der objektiven Notwehrvoraussetzungen ...

... R-element Meinung 1: Rechtswidrigkeit der tatbestandsmäßigen Handlung (+) T sei, falls sich nicht die Rechtfertigungsfrage auf eine nur versuchte Tatbestandsverwirklichung beziehe (dann Versuch) ...

... (h.L.) : § 22 sei unmittelbar anwendbar (LK12-Rönnau, Vor § 32, Rn. 82, 90; Rönnau/Hohn, ebd., § 32 Rn. 268 ff.) ...

... Strukturen Unkenntnis / Versuch Rfgrd Unkenntnis obj. Vor. (+) subj. Vor. (-) ...

... strafbar M2 U1: Entspricht dem Wesen eines Versuch = T ist nur wegen Versuchs ...

... Unkenntnis obj. Vor. (+) subj. Vor. (-) Rfgrd obj.Vor. subj. Vor. (+) (-) Erfolgs- unwert Handlungs- ...

... Irrige Annahme über die Grenzen eines Rfgrd Raucher leben gefährlich-Fall Irrige Annahme ...

... Rfgrd / § 17 Irrige Annahme er wäre gerechtfertigt = T hält Verbotenes für erlaubt Unkenntnis iRd Unrechts- ...

... S2 S3 S1 S2 § 17 ...

... 16 I direkt Lehre von den negativen Tbm Folge: Vorsatz entfällt 16 I 2 ggf. Fhlk U2 § 16 I analog Vorsatzunrechts- ...

... Ausnahme bei ETI, TB-irrtum nach § 16 I behandelt (8)Begründungen unterschiedlich § 223 I TB (+) RWK § 32? Notwehrlage obj. (-) RWK (+) Behandlung ETI innerh. Sch-th umstr. U1 § 16 ...

... Erlaubnisnormirrtum, Erlaubnistatumstandsirrtum, umgekehrter Erlaubnistatumstandsirrtum (vgl. nur Ebert, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Abschnitt: Irrtum). Hinzu kommt noch, dass andere Autoren für die gleiche Problematik andere Begriffe benutzen. So wird der Tatumstandsirrtum von der überwiegenden Auffassung Tatbestandsirrtum genannt, der Erlaubnisumstandsirrtum wird Erlaubnistatbestandsirrtum genannt. Diese Vielzahl von Begriffen ist zum einen vom Gedächtnis her nicht zu behalten und zum anderen trägt sie nur zur Verwirrung der eigentlich einfachen Irrtumslösungen bei. In der Detaildarstellung der Irrtümer werde ich mich deswegen auf wenige Begriffe beschränken. Unter dem Punkt 10.1 werden Ihnen zunächst die Grundstrukturen des Irrtums vermittelt werden, die für das Verständnis der Details bei den einzelnen Irrtümern notwendig ist. Ein Irrtum ist ein Auseinanderfallen von Bewusstsein und Wirklichkeit. Das Bewusstsein (Vorstellung des Täters) bei einer im Gesetz geregelten Straftat (Verbots- oder Gebotsnorm) spielt grundsätzlich in den Wertungsebenen Tatbestand und Schuld eine Rolle. Mit Ausnahme einiger eigenständiger Irrtumsregelungen im AT ...

... In der Abb. 10.2 sehen Sie, dass die irrige Annahme nicht anderes als die Umkehr der Unkenntnis ist. Es kommt nur zum Austausch der Vorzeichen (+) und (-). Wenn Sie § 16 II lesen, stellen Sie fest, dass dort nur die irrige Annahme von Umständen eines milderen Gesetzes, also die privilegierenden Umstände, geregelt sind. Die Konsequenz des § 16 II ist, dass der Täter den Grundtatbestand verwirklicht hat und der Privilegierungstatbestand von seinen objektiven Voraussetzungen aber nicht vorliegt. Die Motivationslage dieses Täters entspricht der Motivationslage des Täters, der objektiv und subjektiv die Privilegierung verwirklicht hätte. Aus diesem Grund wird gemäß § 16 II der Täter nur aus der Privilegierung bestraft. Nach der heutigen Gesetzeslage hat § 16 II in seiner direkten Anwendung nur noch Bedeutung für § 216. Analog kommt § 16 II zur Anwendung, soweit der Täter irrig eine Provokationslage i.S.d. § 213 annimmt. Beispiel 2: Der todkranke Vater sagt zu seinem Sohn, der Arzt ist, er möge ihm etwas spritzen, dass seine Schmerzen weggehen. Der Sohn versteht dieses dahin gehend, dass der Vater nicht mehr leben möchte, und spritzt ihm aus ...

... Der Täter geht nur irrig davon aus, eine Schusswaffe bei sich zu führen. Sein Vorsatz ersetzt somit das fehlende objektive Tatbestandsmerkmal. Es liegt somit ein versuchter Diebstahl mit Waffen vor. In diesem Beispiel steht § 242 zu §§ 242, 244 I Nr. 1a, 22, 23 in Tateinheit. § 16 II Untauglicher Versuch, § 22 Tatbestand, Tatbestand § 244 I Nr. 1a objektiver subjektiver objektiver subjektiver ( - ) ( + ) ( - ) ( + ). Irrige Annahme, Versuch, § 22, dass er eine Waffe, Tatbestand, bei sich führt, objektiver subjektiver ( - ) ( + ) Abb. 10.4: Strukturvergleich § 16 II und untauglicher Versuch. In der Abb. 10.4 sehen Sie, dass § 16 II und § 22 die gleichen Strukturen aufweisen. Die Vorzeichen (+) und ...

... irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrund annimmt (Erlaubnistatbestandsirrtum). Wenn Sie die Struktur des direkten Verbotsirrtums (Abb. 10.5) mit der irrigen Annahme über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds vergleichen, stellen Sie fest, dass in beiden Fällen der Täter Verbotenes für erlaubt hält. Die Strukturen sind identisch. Was liegt also näher, die irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes, über die Regeln des § 17 zu lösen. Direkter Verbotsirrtum, § 17 Rechtfertigungsgrund, Unkenntnis. Irrige Annahme. T hält Verbotenes für erlaubt. T hält Verbotenes für erlaubt Abb. 10.7: Strukturvergleich direkter Verbotsirrtum und irrige Annahme von Rechtfertigungsgründen. Im 8. Kapitel „Rechtfertigungsgründe“ (vgl. Abb. 8.2) haben Sie gesehen, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes den Erfolgsunwert und den Handlungsunwert entfallen lassen. ...

... zusätzlich eine Bewertung vonseiten des Täters hinzukommen. Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, deren Vorhandensein nicht schon aufgrund einer sinnlichen Wahrnehmung (Tatsachenkenntnis), sondern erst aufgrund einer rechtlichen Bewertung der wahrgenommenen Tatsachen festgestellt werden kann. Der Vorsatz des Täters setzt somit zwei Dinge voraus: Wie auch bei den deskriptiven Tbm. ist die Kenntnis der Tatumstände erforderlich und der Täter muss aufgrund einer Wertung auch den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals erfasst haben. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale. Aufgrund der notwendigen Bewertung kann es daher neben einem reinen Tatsachenirrtum auch zu einem Subsumtionsirrtum kommen. Bei normativen Tbm. kann somit ein Tatsachenirrtum und auch ein Bewertungsirrtum eine Rolle spielen. Da auch Richtern bei der Verfassung von Urteilen Subsumtionsfehler unterlaufen, kann es nicht Aufgabe eines Straftäters sein, eine exakt richtige juristische Wertung vorzunehmen. Ausreichend ist es, wenn er den rechtlich sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach Laienart richtig ...

... Im Rahmen des § 17 kommt es darauf an, ob ihre fehlerhafte Bewertung vermeidbar oder unvermeidbar war. Die H hätte durchaus erkennen können, dass ihr Verhalten nicht rechtens ist, zumal sie davon ausging, ihrem Chef einen Nachteil zuzufügen. Ihr Irrtum ist somit vermeidbar und führt nicht zum Wegfall der Schuld. Die Strafe kann gemäß § 17 S. 2 gemildert werden. Beispiel 8: „Handeln in Kenntnis eines normativen Merkmals mit beachtlichem Subsumtionsirrtum“ V hat von T eine Briefmarke erworben. Diese wurde ihm schon übereignet, er hat aber den Kaufpreis noch nicht bezahlt. Als V mehreren Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt, nimmt T die Briefmarke heimlich an sich, im Glauben, dass die Briefmarke bis zur Bezahlung ihm gehöre. T kann die Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht nachvollziehen. Strafbarkeit des T? Der objektive TB des Diebstahls liegt vor. Mit der Übereignung hat T sein Eigentum verloren, die Sache ist daher fremd. T müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. T erfasst durch seine unrichtige laienhafte Wertung nicht das Tbm. “fremd”. Er geht davon aus, dass bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers noch kein Eigentum übergangen ist, sodass er die Briefmarke für eine eigene Sache hält. § 16 I ist hier beachtlich, da T in seiner laienhaften Vorstellung den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht ...

... ggf. zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit führen kann, soweit der Irrtum vermeidbar war. Nimmt er hingegen irrig ein solches Merkmal an, liegt ein untauglicher Versuch vor (vgl. Abb. 10.4, Beispiel 3). Da deskriptive Tbm. keine Bewertung voraussetzen, kann ein Subsumtionsfehler für § 16 I nicht beachtlich sein. Dieser Subsumtionsirrtum kann aber im Rahmen des Verbotsirrtums eine Rolle spielen, da der Täter sein Verhalten, bedingt durch die fehlerhafte Subsumtion, für nicht verboten hält. Zumeist wird dieser Verbotsirrtum vermeidbar sein. Beispiel: T erschießt einen Hund, glaubt aber, Tiere seien keine Sachen. Strafbarkeit des T? Objektiv ist § 303 verwirklicht. Im subj. TB könnte das Wissenselement des Vorsatzes fehlen, denn T legt den Sachbegriff fehlerhaft aus. Bei dem deskriptiven Tbm. “Sache” reicht jedoch für das Wissenselement die sinnliche Wahrnehmung aus. Sache ist ein körperlicher Gegenstand. T hat unschwer erkannt, dass ein Hund ein körperlicher Gegenstand ist. Sein Subsumtionsirrtum lässt den Vorsatz unberührt und ist für § 16 unbeachtlich. Allerdings kann seine fehlerhafte Subsumtion in der Wertungsebene Schuld eine Rolle ...

... In beiden Fällen ist der Erfolg früher eingetreten als geplant. Sie unterscheiden sich aber dadurch, dass im Bsp. 1 mit der ersten Giftgabe bereits das Versuchsstadium erreicht ist, während im Bsp. 2 der geplante Erfolg bereits schon in der Vorbereitungsphase eingetreten ist. Folgende Regeln sind für die Lösung zu beachten: Eine unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs liegt vor, soweit der Täter schon vor der todesverursachenden Handlung die Grenze zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet. = Köchin-Fall Beispiel 1: T hat sich somit wegen eines vollendeten Mordes gemäß §§ 212 I, 211 II strafbar gemacht. Wesentliche Abweichungen im Vorbereitungsstadium setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang = noch kein rechtlich relevanter Vorsatz = Kofferraum-Fall. Beispiel 2: Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht. T hat sich nicht wegen Mordes strafbar gemacht. ...

... Fraglich ist, ob dem T dieser Erfolg zugerechnet werden kann. Durch das Würgen hat T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Diese müsste sich im konkreten Erfolg realisiert haben. Zunächst ist festzustellen, dass kein atypischer Kausalverlauf vorliegt. Bei medizinischen Laien kann es leicht vorkommen, dass sie Bewusstlosigkeit mit dem Tod verwechseln und das Opfer erst durch eine zweite, auf Beseitigung der vermeintlichen Leiche gerichtete Handlung, zu Tode bringen. Es fragt sich aber, ob sich diese Gefahr im konkreten Erfolg realisiert hat? So geht eine Meinung davon aus, dass der Erstickungshandlung nicht das spezifische Risiko des Ertrinkungstods anhafte. Hiernach hat sich T nur wegen einer versuchten Tötung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Nach h.M. liegt eine Risikorealisierung der 1. Handlung im Erfolg vor. Die 2. Handlung knüpfe an das vom T durch 1. Handlung gesetzte Risiko an. Nach h.M. führt die Gegenauffassung bei jedem planwidrigen Wechsel der Tötungsart zu einer Privilegierung des Täters, auch wenn dieses noch innerhalb der Lebenswirklichkeit liegt. ...

... häufig im Zusammenspiel mit Täterschaft und Teilnahme vor, so etwa, wenn der eine Mittäter aufgrund der Personenverwechselung den Falschen tötet. Es stellt sich dann die Frage, ist dieser error in persona auch für den anderen Mittäter unbeachtlich oder stellt sich der Irrtum für ihn als eine aberratio ictus dar. Dieses Examensproblem wird im 11. Kapitel „Täterschaft und Teilnahme“ besprochen. 10.2.5 Aberratio ictus. Die aberratio ictus ist im Unterschied zum error in persona vel obiecto eine Abweichung im Kausalverlauf. Der Täter will ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt verletzen. Dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das er nicht anvisiert hatte und auch nicht verletzen wollte. Der Streit, ob die Lösung nach der formellen oder materiellen Gleichwertigkeitstheorie oder nach der herrschenden Konkretisierungstheorie zu lösen ist, wurde im 5. Kapitel unter 5.5.1 bereist abgehandelt. Nach der h.M. entspricht die Lösung der aberratio ictus der Lösung des error in persona bei Ungleichwertigkeit. T hat sich wegen einer Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Objekts/Person, und eines Versuchs hinsichtlich ...

... davon ausgeht, dass kein Anspruch besteht, so liegt ein umgekehrter Tatbestandsirrtum als untauglicher Versuch vor. Beispiel 1: T kauft von dem nicht erkennbar geisteskranken V einen Pkw, der, obwohl T den Kaufpreis gezahlt hat, die Herausgabe verweigert. T weiß, dass ihm die Sache noch nicht gehört, glaubt aber dennoch, die Sache wegen des abgeschlossenen Kaufvertrages und der Kaufpreiszahlung wegnehmen zu dürfen. Strafbarkeit T? Der objektive TB des Diebstahls ist verwirklicht. T müsste in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Die Zueignung ist nicht Rechtswidrigkeit, soweit T einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Pkw hat. T hat zwar einen Kaufvertrag abgeschlossen, der jedoch aufgrund der Geisteskrankheit unwirksam ist. Somit ist die Zueignung auch rechtswidrig. Der Vorsatz müsste aber auch diese Rechtswidrigkeit erfassen. T handelt aber in Unkenntnis dieser Rechtswidrigkeit, denn er ging von der Wirksamkeit des Kaufvertrages aus; für ihn war die Geisteskrankheit, die zur Unwirksamkeit des Vertrages geführt hat, nicht erkennbar. Nach § 16 I 1 entfällt sein Vorsatz. Beispiel 2: Gleiche Ausgangssituation, jedoch glaubt T, bereits durch Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer geworden zu sein. Strafbarkeit des T? Wenn Sie oben beim Irrtum über normative Tbm. aufgepasst haben, muss die ...

... Da er seine Tochter im Nichtschwimmerbecken zurückgelassen hat, geht er davon aus, dass es sich hier um ein anderes Kind handeln muss. In Wirklichkeit war es jedoch seine Tochter, die durch sein Untätigbleiben ertrinkt. Da V nicht erkennt, dass es seine Tochter ist, unterlässt er somit die Rettung in Unkenntnis eines Umstandes, der seine Garantenstellung ausmacht. Dieser Irrtum lässt gem. § 16 I seinen Vorsatz entfallen. Nach § 16 I 2 bleibt die Fahrlässigkeit bei diesem Irrtum unberührt, sodass V wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen strafbar ist (Tatfrage). Gebotsirrtum, § 17 Von den Umständen, die die Garantenstellung ausmachen, ist die aus der Garantenstellung resultierende Handlungspflicht zu unterscheiden. Diese Handlungspflicht gehört nicht zur Tatbestandsebene, sondern zur Rechtswidrigkeit der Tat. Ein Irrtum über die Handlungspflicht ist somit kein Tatbestandsirrtum, sondern ein, dem Verbotsirrtum (§ 17) entsprechender Gebotsirrtum (BGHSt GS 16, 155). (Wenn der Täter im Rahmen des aktiven Tuns sein verbotenes Verhalten für erlaubt ...

... auch nach den allgemeinen Regeln wie beim Begehungstäter erst im Rahmen der Schuld abzuhandeln. Meinung 2 (h.L. u. Rspr., S/S Vorbem. § 13 Rn. 155; BGH NStZ 94, 29): Der Grundgedanke aller Unterlassungsdelikte ergebe sich aus § 323c. Hiernach kann ein Unterlassen nur dann strafrechtlich relevant sein, wenn die gebotene Handlung dem Unterlassungstäter auch zumutbar ist. Auch bei den unechten Unterlassungsdelikten müsse somit die Zumutbarkeit ebenfalls ein Tatbestandsmerkmal sein. 10.2.8 Irrtum über Elemente außerhalb der Struktur von Unrecht und Schuld. Objektive Bedingung der Strafbarkeit. Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit (z. B. § 231) ist dem Tätervorsatz entzogen und wird nach h.M. als sogenannter Tatbestandsannex nach dem subjektiven TB geprüft. Da sie dem Vorsatz entzogen sind, ist ein Irrtum, gleich welcher Art, unbeachtlich. Regelbeispiele. Regelbeispiele sind zwar einem Tatbestand angenähert, denn auf sie muss sich der Tätervorsatz beziehen, sie werden aber nach der Wertungsebene Schuld im Rahmen der Strafzumessung geprüft. Handeln in Unkenntnis. Beispiel: T will in das Ladenlokal des O einbrechen. Er weiß, dass die Hoftür klemmt und sich schlecht ...

... für den Täter vermeidbar oder unvermeidbar war. Die Unkenntnis über das Verbotensein der Tat kann auf drei Aspekten beruhen: Der Täter handelt in Unkenntnis der Verbots- oder Gebotsnorm. Beispiel 1: Der Sexualtherapeut T verkehrt geschlechtlich mit seiner 15-jährigen Auszubildenden. Er weiß nicht, dass sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar ist. T handelt in Unkenntnis der Existenz der Verbotsnorm. Der Täter kennt zwar die Norm, hält sie aber für unwirksam. Beispiel 2: T hält § 174 I Nr. 1 für unwirksam, denn nach seiner Auffassung muss sowohl bei Erwachsenen als auch bei 15-Jährigen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet sein. T kennt die Verbotsnorm, hält sie aber aufgrund fehlerhafter Subsumtion für unwirksam. Der Täter kennt die Norm, legt sie aber fehlerhaft zu eng aus und subsumiert sein Verhalten irrtümlich nicht unter diese Norm. Beispiel 3: T weiß, dass sexueller Missbrauch strafbar ist, glaubt aber, dies beziehe sich nur auf Auszubildende unter 15 Jahren. T kennt die Verbotsnorm, schränkt aber aufgrund ...

... Gemäß § 17 S. 1 handelte T ohne Schuld und ist straflos. Ist der Irrtum unvermeidbar, so ist der Täter nach § 17 1 straflos. Ist er hingegen vermeidbar, so kann (muss nicht) der Richter die Strafe mildern. 10.3.2 Irrige Annahme. Genau wie beim Tatbestandsirrtum gibt es beim Verbotsirrtum den umgekehrten Fall, die irrige Annahme, Unrecht zu tun. Hier geht der Täter davon aus, er hätte sich strafbar gemacht, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber nicht strafbar. Eine gesetzliche Regelung wie bei § 16 II gibt es in § 17 nicht. Einer solchen Regelung bedarf es auch nicht, denn dieser umgekehrte Verbotsirrtum ist ein strafloses Wahndelikt. Die „Irrige Annahme“ kann auf drei Fehlvorstellungen beruhen: T nimmt irrig einen nicht anerkannten TB an. Beispiel 1: Sexualtherapeut T hält Sex mit einer verheirateten Frau für strafbar (Es gibt nur die übergesetzliche Regelung: „Du sollst nicht begehren deines nächsten Weib“). ...

... letzt genannte Ansicht (Versuch bzw. Regeln des Versuchs) spricht der unter Abb. 10.11 aufgezeigte Strukturvergleich zum Versuch Tatbestand, § 223 objektiv subjektiv ( + ) ( - ) Erfolgungsunwert Handlungsunwert ( + ) ( - ) Rechtfertigungsgrund, § 32 objektiv subjektiv ( + ) ( - ) Erfolgungsunwert Handlungsunwert ( - ) ( + ) Struktur Versuch Tatbestand, § 223 objektiv subjektiv ( - ) ( + ) Erfolgungsunwert Handlungsunwert ( - ) ( + ) Abb. 10.11: Strukturvergleich Handeln in Unkenntnis eines Rechtfertigungsgrundes zum Versuch. Wenn Sie an die Kategorien Handlungs- und Erfolgsunwert denken, können Sie die zweite Auffassung gut nachvollziehen. Beim Versuch fehlt der Erfolgsunwert, bei bestehendem Handlungsunwert. In unserer Irrtumssituation ist es genauso. Der Erfolg, nämlich die Verletzung des O, wird von der Rechtsordnung durch das ...