98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - Grundstücksrecht 2: Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Gesichtspunkte sind zum Verständnis des Vormerkungsrechts entscheidend?
Die Vormerkung ist ...
Wird gegenüber dem Vormerkungsberechtigen (Vb) über ein Grundstück verfügt, dann ...
Welche Antwort ist falsch? Wie wirkt es sich aus, wenn die zu sichernde Forderung nichtig ist, aber eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde?
Welches Merkmal ist falsch? Folgen Sie der Auffassung, die den gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung vertritt, welche Merkmale sind dann zu prüfen §§ 401, 892:
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14 Kundenrezensionen ohne Beschreibung
14 Rezensionen ohne Text
... aa. Wirksamer schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung der dinglichen Rechtslage. bb. Bewilligung des Betroffenen. cc. Berechtigung des Bewilligenden...
... Rechtsscheinträger: 3. Guter Glaube; alle Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb beinhalten die entsprechenden Elemente hinsichtlich des Erwerbs vom Berechtigten,...
... §§892, 893 direkt zur Anwendung, da die Bestellung einer Vormerkung eine Belastung des Rechts an dem Grundstück und damit eine Verfügung...
... Änderung der dinglichen Rechtslage: bb.Bewilligung cc.Nichtberechtigung dd.Eintragung des Erwerbers als Vormerkungsberechtigter im Grundbuch. ee.Legitimation des Nichtberechtigten aus dem Grundbuch...
... 2. Interessenlage: Der Vormerkungsberechtigte hat das Interesse das gesicherte Recht (hier das Eigentum an den Grundstück)...
... war auch gegenüber BK immer Eigentümer und...
... Änderung der dinglichen Rechtslage: bb.Bewilligung cc.Nichtberechtigung dd.Eintragung des Erwerbers als Vormerkungsberechtigter im Grundbuch. ee.Legitimation des Nichtberechtigten...
... 1.Meinung: 401, 892 I analog (-) Es gibt nur einen gutgläubigen Ersterwerb der Vormerkung, aber keinen gutgläubigen Zweiterwerb...