Grundrechtsprüfungs und Grundrechtsinterpretation von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Grundrechtsprüfungs und Grundrechtsinterpretation“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 3. Die Lehre vom Status Activus
  • 4. Das objektiv-rechtliche Prinzip
  • 5. Drittwirkung von Grundrechten
  • 6. Wer ist Träger von Grundrechten?
  • I. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung
  • II. Prüfung von Freiheitsgrundrechten
  • 1. Persönlicher Anwendungsbereich
  • 2. Sachlicher Anwendungsbereich
  • 3. Eingriff in den Schutzbereich

Quiz zum Vortrag

  1. Aktive Teilhabe am Staat
  2. Status der aktiven Civität
  3. Abwehrrecht gegenüber dem Staat
  4. Leistungsanspruch gegen den Staat
  5. Freiheit vor dem Staat
  1. Abwehrrecht
  2. Leistungsanspruch
  3. aktive Teilhabe
  4. Verhältnismäßigkeit
  5. Grundrechtsschranken
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. Grundrechte haben nicht nur die Wirkung als Abwehrrechte gegen die staatliche Gewalt.
  3. Grundrechte sind objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung.
  4. Der Staat ist auch in der Handlungspflicht, ohne dass die Bürger dies aktiv einfordern.
  5. Die Geltung der Grundrechte liegt nicht ausschließlich im individuellen Bezug Staat-Bürger, sondern auch außerhalb dessen.
  1. kann von jedermann erhoben werden, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein.
  2. kann gegen jegliche Art der staatlichen Gewalt erhoben werden.
  3. dient ausschließlich dem Schutz der Grundrechte aus den Artikeln 1 bis 19 GG.
  4. kann nur durch Deutsche im Sinne des Art. 116 GG erhoben werden.
  5. kann nur von natürlichen Personen erhoben werden.
  1. ist bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen von Bedeutung.
  2. bewirkt, dass die Grundrechte über Generalklauseln in das einfache Recht eindringen.
  3. eröffnet im Extremfall im Zivilrecht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.
  4. ist in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG gegeben.
  5. besagt, dass die Wirkung von Grundrechten auch im Verhältnis Bürger zu Bürger gilt.
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. Verstorbener
  3. Nasciturus
  4. Ausländer
  5. Juristische Person des öffentlichen Rechts
  1. Wenn es sich um eine Einrichtungsgarantie handelt
  2. Beim Schutz der privaten Einrichtung der Ehe vor einem Zugriff öffentlicher Gewalt
  3. Beim Schutz gegen Zugriffe der öffentlichen Gewalt auf besondere Einrichtungen des Privatrechts
  4. Beim Schutz gegen Zugriffe der öffentlichen Gewalt auf öffentliche Institutionen
  5. Beim Schutz des Berufsbeamtentums
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten
  3. Spezielle vor allgemeinen Grundrechten (Freiheits-/Gleichheitsrechte)
  4. Reduzierung auf ein Grundrecht
  5. Ein Grundrecht nach dem anderen prüfen
  1. Gleichheitsrechte verbieten eine Ungleichbehandlung durch den Staat.
  2. Gleichheitsrechte können eine Ungleichbehandlung durch den Staat unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.
  3. Das allgemeine Gleichheitsrecht ist in Art. 3 Abs. 1 GG gegeben.
  4. Gleichheitsrechte schützen die Freiheit des Einzelnen vor der Macht des Staates.
  5. Gleichheitsrechte sind u. a. in Art. 4 GG zu finden.
  1. Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  2. Ungleichbehandlung, Rechtfertigung, Sonstige Anforderungen
  3. Zuständigkeit, Verfahren, Form
  4. Schutzbereich, Eingriff, allgemeiner Anwendungsbereich
  5. Verhältnismäßigkeit, Ermessen, Rechtfertigung
  1. ob die betreffende Person Träger des jeweiligen Grundrechts ist.
  2. ob ein Eingriff in den persönlichen Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts vorliegt.
  3. was Sinn und Zweck des jeweiligen Grundrechts ist.
  4. ob die betreffende Person Deutsche/r ist, da der Schutz der Grundrechte nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG einschließt.
  5. ob der Eingriff in den persönlichen Schutzbereich gerechtfertigt ist.
  1. Jedermann-Grundrechte stehen auch deutschen Staatsbürgern zu.
  2. Juristische Personen fallen nicht in den Schutzbereich der Jedermann-Grundrechte.
  3. Zu den Jedermann-Grundrechten zählen u. a. Vereinigungsfreiheit und Berufsfreiheit.
  4. EU-Bürger sind Träger von Jedermann-Grundrechten.
  5. Der Staat ist Adressat von Jedermann-Grundrechten.
  1. ist der Gewährleistungsbereich des zu prüfenden Grundrechts.
  2. zeigt auf, welche Freiheiten im zu prüfenden Grundrecht verfassungsrechtlich gesichert sind.
  3. gibt den Inhalt des zu prüfenden Grundrechts an.
  4. wirft die Differenzierung zwischen Menschen- und Bürgerrechten auf.
  5. zeigt auf, wer Träger und Adressat des zu prüfenden Grundrechts sind.
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Verhaltensweisen, Rechtsgüter, Eigenschaften oder Situationen des Grundrechtsinhabers
  3. "Tatbestand" des Grundrechts
  4. Sinn und Zweck der Norm
  5. die von der Norm zu schützenden Rechtsgüter und Verhalten
  1. Ob ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegt (Prüfung allerdings auch in weiterer Ebene "Eingriff" möglich)
  2. Ob die formellen Voraussetzungen für eine Beschränkung des Grundrechts vorliegen
  3. Ob die materiellen Voraussetzungen für eine Beschränkung des Grundrechts vorliegen
  4. Festzustellen, was das Grundrecht gewährleistet
  5. Festzustellen, wer Träger des Grundrechts ist

Dozent des Vortrages Grundrechtsprüfungs und Grundrechtsinterpretation

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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