Zulässigkeit des Widerspruchs (insb. Fristberechnung) von RA Christian Falla

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Zulässigkeit des Widerspruchs (insb. Fristberechnung)“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 22.1 Zulässigkeit des Widerspruchs
  • 22.1.1 Fristbeginn
  • 22.1.2 Zustellung/Fristberechnung

Quiz zum Vortrag

  1. Nein.
  2. Ja, auf jeden Fall.
  3. Nur in komplizierten Fällen besteht eine Begründungspflicht.
  4. Ja, wenigstens stichpunktartig.
  5. Ja, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Statthaftigkeit, § 86 VwGO
  3. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog
  4. Form und Frist, §§ 70 I, 58 II VwGO
  5. Rechtswegeröffnung, § 40 VwGO
  1. Zweckmäßigkeit
  2. Statthaftigkeit
  3. Formelle Rechtmäßigkeit
  4. Materielle Rechtmäßigkeit
  1. Gegen einen Planfeststellungsbescheid.
  2. Gegen eine Plangenehmigung.
  3. Gegen eine erst durch die Widerspruchsbehörde erteilte Baugenehmigung.
  4. Gegen einen Bescheid, der auf Grund von beamtenrechtlichen Regelungen erging.
  1. Der Ausgangsbescheid enthält keine Beschwer, der Widerspruchsbescheid erhält eine Beschwer.
  2. Der Ausgangsbescheid enthält eine Beschwer, der Widerspruchsbescheid erhält eine zusätzliche Beschwer.
  3. Der Ausgangsbescheid enthält keine Beschwer, der Widerspruchsbescheid erhält keine Beschwer.
  4. Der Ausgangsbescheid enthält eine Beschwer, der Widerspruchsbescheid erhält eine Beschwer, aber keine zusätzliche Beschwer.
  1. Das kommt auf das Begehren des Klägers an. Er kann sowohl alleine die zusätzliche Beschwer, als auch den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid angreifen.
  2. Die zusätzliche Beschwer.
  3. Der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid.
  4. Er kann sowohl alleine die zusätzliche Beschwer, als auch den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid angreifen. Möchte er jedoch alleine die zusätzliche Beschwer angreifen, muss er vorher nochmal Widerspruch einlegen.
  1. Wenn die Widerspruchsbehörde und Beklagte identisch sind und diese sich rügelos zur Sache einlässt.
  2. Wenn die Widerspruchsbehörde und Beklagte identisch sind und diese sich hilfsweise zur Sache einlässt.
  3. Wenn mehrere Betroffene gegen eine Sache vorgehen, bei der die selbe Sach- und Rechtslage vorliegt.
  4. Wenn das Gericht auf Grund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache eine Entscheidung treffen möchte.
  1. Das Verfahren wird in der Sache eingestellt.
  2. Das Verfahren wird weitergeführt.
  3. Der Widerspruchsführer wird gefragt, ob er das Verfahren weiterführen will.
  4. Die Weiterführung liegt im Ermessen der Widerspruchsbehörde.
  5. Die Weiterführung liegt im Ermessen der Ausgangsbehörde.
  1. Beamte
  2. Anwälte
  3. Ärzte
  4. Selbstständige
  5. Minderjährige
  1. Ein genauer Zeitpunkt kann nicht angegeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder des Kennenmüssens der Genehmigung führt eine treuwidrige Verzögerung gegen das Vorhaben vorzugehen zu den Grundsätzen der Verwirkung.
  2. Analog § 58 II VwGO kann der Nachbar 1 Jahr lang nach Kenntnis oder Kennenmüssen gegen das Vorhaben vorgehen.
  3. Gemäß § 68 VwGO ein Monat lang nach Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Bauherren.
  4. So lange er will, weil für ihn ohne Bekanntgabe keine Frist läuft.
  1. Grundsätzlich ja, es sei denn es handelt sich um einen Verwaltungsakt der einen dritten begünstigt.
  2. Grundsätzlich nein, es sei denn es ist gesetzlich so vorgesehen.
  3. Ja, immer.
  4. Nein, nie.
  1. Mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
  2. Mit Erlass des Verwaltungsaktes.
  3. Einen Monat nach Erlass des Verwaltungsaktes.
  4. Ein Jahr nach Erlass des Verwaltungsaktes.
  5. Es gibt keine Widerspruchsfrist.
  1. Im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.
  2. Im Verwaltungszustellungsgesetz des Landes.
  3. In der VwGO.
  4. Im VwVfG.
  1. Bei Übergabeeinschreiben, wenn der Brief innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.
  2. Bei Einwurfeinschreiben, wenn der Brief innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.
  3. Bei Übergabeeinschreiben, wenn der Brief erst nach 4 Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.
  4. Bei Einwurfeinschreiben, wenn der Brief erst nach 4 Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.
  5. Bei Einschreiben mit Rückschein, wenn der Brief innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.
  1. Keine Antwort ist richtig.
  2. An Sonntagen und Feiertagen.
  3. An Samstagen.
  4. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
  1. Ein solches Einschreiben gilt überhaupt nicht als zugestellt.
  2. Dann gilt die Dreitagesfiktion aus § 4 II S.4 VwZG.
  3. Aus Treuwidrigkeitserwägungen gilt der Widerspruchsbescheid nach einer Woche als zugestellt.
  4. Aus Treuwidrigkeitserwägungen gilt der Widerspruchsbescheid nach zwei Woche als zugestellt.

Dozent des Vortrages Zulässigkeit des Widerspruchs (insb. Fristberechnung)

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0