Entscheidungsgründe, Gerichtsbescheid, Beschluss, Nebenentscheidungen von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Entscheidungsgründe, Gerichtsbescheid, Beschluss, Nebenentscheidungen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 2.3 Entscheidungsgründe
  • 3.1 Gerichtsbescheid
  • 3.2 Beschluss
  • 4.1 Tenor - Bsp. Anfechtungsklage
  • 4.2 Kostenentscheidung
  • 4.3 Vorläufige Vollstreckbarkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 II VwGO
  2. Klageänderung
  3. Entscheidung trotz Abwesenheit gemäß § 102 VwGO
  4. Übertragung auf den Einzelrichter
  5. Fristversäumnis im Widerspruchsverfahren
  1. Nur Probleme thematisieren.
  2. Alle möglichen Prüfungspunkte abhandeln.
  3. Alle möglichen Definitionen bringen.
  4. Die Zulässigkeit ist generell ein Schwerpunkt im 2. Examen.
  1. Ein nicht unterschriebenes Urteil ist unwirksam.
  2. Ein nicht unterschriebenes Urteil ist anfechtbar.
  3. Ein nicht unterschriebenes Urteil hat lediglich einen Schönheitsfehler, der sich rechtlich nicht auswirkt.
  4. Ein nicht unterschriebenes Urteil sollte schnellst möglich mit der Berufung angegriffen werden.
  1. Der ist nach § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen. Im Zweifel ist in den Katalog des Bundesverwaltungsgerichtes zu schauen.
  2. Der ist nach § 51 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen. Im Zweifel ist in den Katalog des Bundesverwaltungsgerichtes zu schauen.
  3. Der ist nach § 51 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen. Im Zweifel ist in den Katalog des Bundesverfassungsgerichtes zu schauen.
  4. Der ist nach § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen. Im Zweifel ist das nächsthöhere Gericht zu fragen.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Der Zusatz „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom...“ fällt im Gerichtsbescheid weg.
  3. Die Nennung von ehrenamtlichen Richtern erfolgt in einem Gerichtsbescheid nicht.
  4. Im Gerichtsbescheid erfolgt Rechtsmittelbelehrung mit Verweis auf § 84 II VwGO.
  5. In einem Gerichtsbescheid wird am Beginn der Entscheidungsgründe ein kurzer Hinweis nach § 84 I VwGO gegeben, warum die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte.
  1. Weil in einem Examensfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten hat und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 I GVG.
  2. Weil dann auch eine Begründung geliefert werden muss, warum eine Entscheidung im Gerichtsbescheid ergehen konnte.
  3. Weil ein Gerichtsbescheid im Vergleich zum Urteil neue Fehlerquellen eröffnet.
  4. Weil das grundsätzlich durch die Aufgabenstellung explizit ausgeschlossen wird.
  1. Der Grundsatz der fakultativen mündlichen Verhandlung, 101 III VwGO
  2. Der Grundsatz der obligatorischen mündlichen Verhandlung, 101 I VwGO
  3. Der Grundsatz, dass Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung ergehen.
  4. Keine Antwort ist richtig.
  1. Bei einem Beschluss nach § 161 II VwGO, nachdem die Beteiligten eine beidseitige Erledigungserklärung abgegeben haben.
  2. Bei einem Beschluss nach § 80 V VwGO.
  3. Bei einem Beschluss nach § 80 a III VwGO.
  4. Bei einem Beschluss nach § 123 I VwGO.
  1. Antragsteller und Antragsgegner
  2. Verfahrenbevollmächtigter
  3. Kläger und Beklagter
  4. Prozessbevollmächtigter
  1. Nein, weil eine Beschwerde nach § 149 VwGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat.
  2. Ja, aus Klarstellungsgründen wird die vorläufige Vollstreckbarkeit tenoriert.
  3. Ja, weil sonst die Beschwerde aufschiebende Wirkung haben kann.
  4. Das wird von Gericht zu Gericht anders gehandhabt.
  1. Der Versagungsbescheid der... vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet auf den Antrag des Klägers vom... die Baugenehmigung zu erteilen.
  2. Der Versagungsbescheid der... vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Behörde wird verpflichtet auf den Antrag des Klägers vom... die Baugenehmigung zu erteilen.
  3. Die Behörde wird verpflichtet auf den Antrag des Klägers vom... die Baugenehmigung zu erteilen.
  4. Der Klage wird stattgegeben.
  5. Der Versagungsbescheid der... vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die am... beantragte Baugenehmigung wird erteilt.
  1. Der Versagungsbescheid der... vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Versagungsbescheid der... vom... und der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet den Kläger auf seinen Antrag vom... neu zu bescheiden.
  3. Die Behörde wird verpflichtet den Kläger auf seinen Antrag vom... neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Der Klage wird stattgegeben.
  1. Ja, bei der beidseitigen Erledigungserklärung erfolgt Entscheidung über Kosten durch Beschluss
  2. Nein
  3. Ja, im Fall des § 123 VwGO
  4. Ja, im Fall des § 80 Abs. 5 VwGO
  5. Ja, im Fall des § 80a VwGO
  1. Allgemeine Leistungsklagen
  2. Anfechtungsklagen
  3. Verpflichtungsklagen
  4. Feststellungsklagen
  5. Allgemeine Leistungsklagen, die auf Unterlassen eines VA gerichtet sind
  1. Die Kostenentscheidung ist nicht anfechtbar, § 158 II VwGO.
  2. Das Gericht entscheidet dann über die Kosten außer in den Fällen des § 113 I S. 4 VwGO nach billigem Ermessen, § 161 II VwGO.
  3. Die Kosten fallen dann automatisch jedem Teil zur Hälfte zur Last, § 160 I S. 2 VwGO.
  4. Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich, § 147 VwGO.
  1. Wenn die Klage zu seinen Gunsten ausgeht und er sich durch Antragsstellung gemäß § 154 III VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
  2. Immer wenn die Klage zu seinen Gunsten ausgeht.
  3. Das ist in erster Linie abhängig von der Höhe der außergerichtlichen Kosten.
  4. In der Praxis kommt es nicht vor, dass ein Gericht die Billigkeit für die Kostenerstattung eines Beigeladenen annimmt.

Dozent des Vortrages Entscheidungsgründe, Gerichtsbescheid, Beschluss, Nebenentscheidungen

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Zum Anliegergebrauch zählten nur Verkehrsvorgänge, also die Anliegernutzung, die der Anschließung des Grundstücks an den Personen- und Güterverkehr auf der Straße diene. Die Werbung sei kein Verkehrsvorgang i.S.v. § 14 HStrG, § 13 bwLStrG. Sie gehöre nicht zum durch Art. 14 GG geschützten Kern des Anliegergebrauchs, sondern dürfe vom Gesetzgeber von einer entgeltlichen Erlaubnis mit Widerrufsvorbehalt abhängig gemacht werden. Darüber hinaus gehe die Werbeanlage wegen ihrer Kombination aus Firmenschild und Getränkewerbung schon über den Umfang des Anliegergebrauchs hinaus. ...

... die der Anlieger angewiesen ist und die sich in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit halten. Das von der Klägerin an der Gaststätte "Zum Blatt" angebrachte Werbetransparent stellt den für den Gewerbebetrieb von Straßenanliegern erforderlichen "Kontakt nach außen" her, der ebenfalls vom Anliegergebrauch gedeckt wird und auch eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.02.1978, DVBl. 1979, 74 m.w. Nachw.). Das Werbetransparent ist auch in seiner konkreten Gestalt für die angemessene Nutzung des Anliegergrundstückes als Gaststätte erforderlich. Gaststätten, die an einer Straße liegen, sind in besonderem Maße darauf angewiesen, den vorübergehenden bzw. vorüberfahrenden Verkehr auf sich aufmerksam zu machen, da sie nicht allein von der Stammkundschaft leben können, die Art und Lage des Lokals kennt, ...

... der sich aber mit seiner Beschränkung des Anliegergebrauchs auf den Verkehr im engen Sinne mit der ständigen Rechtsprechung des BVerwG in Widerspruch setzt, und dem aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12, Art. 14 GG) daher nicht gefolgt werden kann. Die von der Klägerin angebrachte Auslegeranlage hält sich auch im Rahmen der Gemeinverträglichkeit. Da sie in einer Höhe von 3,50 m über dem Gehweg montiert ist, ist eine spürbare Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs nicht zu erwarten, ebenso wenig eine Ablenkung der die Straße benutzenden Kraftfahrer. Auch dem von der Beklagten erhobenen Einwand in der mündlichen Verhandlung, die Anlage überschreite wegen der Kombination von Gaststättenschild und Bierwerbung das erforderliche Maß, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. ...

... nur aufgrund von juristischer und betrieblicher Organisation der Anlieger seinen Anliegergebrauch mithilfe Dritter ausübt, so kann sich der Dritte ebenfalls auf den Anliegergebrauch berufen. Voraussetzung ist, dass - bei anderer Organisation des Innenverhältnisses - der Anlieger die entsprechende Nutzung selbst als Anliegergebrauch ausüben könnte und sie auch in erster Linie den Zwecken und Zielen des tatsächlichen Anliegers dient (so Halaczinsky in KStZ 1977, 83). Dem gleichen Gedanken folgt auch der BGH in seinem Urteil vom 03.02.1978 (DVBl. 1979, 73): Soweit die Auslegerwerbung auf Wunsch des Gewerbetreibenden angebracht worden sei, werde der Luftraum über der Straße vom Nutzungsberechtigten des Anliegergrundstücks beansprucht, nicht von der Brauerei, die Eigentümerin des Auslegers sei ...

... Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, ...

... der angestellte Rechtsanwalt von dem Bevollmächtigten mit der selbstständigen Bearbeitung des Verfahrens betraut war (BGH NJW 1974, 1511). Die Widerspruchssache wurde allein vom Rechtsanwalt Jux bearbeitet. Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Bär sollte lediglich das Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der Stadtverwaltung einwerfen. Er war somit auf eine Tätigkeit beschränkt, die üblicherweise dem Kanzleipersonal zukommt. Das Verschulden des angestellten Rechtsanwaltes Prof. Dr. Bär kann somit dem Kläger nicht zugerechnet werden. Da ein eigenes Verschulden von Rechtsanwalt Jux nicht erkennbar ist, da er sich die Zusage geben ließ, dass der Brief noch am gleichen Tage - am 26.03.2007 und somit innerhalb der Monatsfrist - eingeworfen würde und er davon ausgehen konnte, dass dem angestellten Rechtsanwalt die Folgen einer Fristversäumnis bekannt waren, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung somit stattzugeben. Da der Kläger, wie sein Klageantrag ausweist, eine Sachentscheidung im Wege ...

... der Attraktivität seines Fahrgeschäftes abkömmlichen Eindruck bei der Beklagten hinterlassen hat, wie dies hier der Fall war. Der Umstand, dass aus räumlichen Gesichtspunkten die Möglichkeit bestand, den Kläger mit seinem Fahrgeschäft ebenfalls auf der Festwiese unterzubringen, steht der Abweisung des Klägers nicht entgegen. Es muss der Entscheidung der Beklagten unterliegen, ihren Festspielplatz teilweise freizuhalten, ohne dass sie einen Verwendungsnachweis hierfür zu erbringen hat. Die Voraussetzungen einer schriftlichen Zusicherung liegen nach § 38 VwVfG nicht vor. Einen Anspruch kann der Kläger auch nicht herleiten aus Art. 12 GG, da dieser im Rahmen der geltenden Gesetze willkür- und ermessensfehlerfrei eingeschränkt werden kann. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Sie hat eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung getroffen. ...

... war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO ...