Diebstahl und Strafe von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Diebstahl und Strafe“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Definition von Wegnahme und Bruch
  • Abgrenzung § 242 / § 263
  • Gewahrsam
  • Subjektiver Tatbestand
  • Regelbeispiel, § 243

Quiz zum Vortrag

  1. Wegen versuchten Diebstahls.
  2. Wegen Diebstahls.
  3. Gar nicht, da ein strafloses Wahndelikt vorliegt.
  4. Wegen Diebstahls, der dann analog § 17 StGB fakultativ gemildert werden kann.
  1. Nach der inneren Willensrichtung.
  2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebens oder Nehmens.
  3. Entscheidend ist der Freikaufcharakter bei § 263.
  4. Erst nach dem äußeren Erscheinungsbild, kommt man dadurch nicht weiter, stellt man auf die innere Willensrichtung ab.
  1. Diebstahl, weil die inneren Willensrichtung nicht auf eine freiwillige Vermögensverfügung gerichtet ist, sondern das Opfer glaubt dazu gezwungen zu sein.
  2. Betrug, weil das Opfer bewusst das Geld hergibt.
  3. Betrug, weil nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Vermögensverfügung vorliegt.
  4. Weder Diebstahl noch Betrug. Der Täter macht sich eine Strafbarkeitslücke zu nutzen.
  1. Wenn die freiwillige Übergabe des Tatobjektes oder Hilfsmittels sich nicht unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, sondern allenfalls zu einer Gewahrsamslockerung führt, die dann erst in einem zweiten Schritt zu einem Bruch fremden Gewahrsams führt.
  2. Wenn die Übergabe des Tatobjektes, die sich vermögensmindernd auswirkt, nicht freiwillig ist, sondern durch einen Trick.
  3. Wenn die keine Übergabe des Tatobjektes vorliegt, sondern allenfalls eines Gegenstandes, mit Hilfe dessen dann die Wegnahme ermöglicht wird.
  4. Auch ein Trickdiebstahl ist rechtlich immer ein Betrug, wenn eine freiwillige Übergabe des Tatobjektes vorliegt.
  1. Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein.
  2. Getäuschter und Geschädigter müssen identisch sein.
  3. Getäuschter, Verfügender und Geschädigter und müssen identisch sein
  4. Keine Antwort ist richtig.
  1. Nein, wie sich aus §§ 855, 857 BGB ergibt.
  2. Ja, wie sich aus § 854 BGB ergibt.
  3. Ja, da beides rechtlich zu bewerten ist.
  4. Der strafrechtliche Gewahrsam entspricht dem Besitz im Zivilrecht. Der in der ZPO verwendete Gewahrsams ist allerdings etwas andereres.
  1. Kassierer/in.
  2. Kaufhausinhaber.
  3. Filialleiter.
  4. Abteilungsleiter.
  1. Nein, sie wird nur gewahrsamslos.
  2. Ja, da man keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
  3. Ja, da der Wald kein genereller Herrschaftsbereich ist.
  4. Erst 24 Stunden, nachdem man sie verloren hat.
  1. Das kommt auf die Größe des Gegenstandes an. Bereits mit dem Einstecken eines kleineren Gegenstandes in die Jacke oder mitgeführte Tasche ist der Diebstahl vollendet.
  2. Nein, ein vollendeter Diebstahl liegt erst dann vor, wenn der Täter eine gesicherte Gewahrsamsposition erlangt hat und er außer Reichweite des Detektives ist.
  3. Nein, das Beobachten und Nichteinschreiten des Detektivs stellt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis dar.
  4. Ja, ein vollendeter Diebstahl liegt erst dann vor, wenn der Täter das Kaufhaus verlassen hat.
  1. § 252 StGB, da in den Kassenfällen ein Diebstahl vorausgeht.
  2. Nur eine Körperletzung, da ein Betrug vorausgeht.
  3. Ein Raub, da der Diebstahl noch nicht vollendet ist.
  4. Ein Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung, da für einen Raub die Finalität fehlt.
  1. Die Sache oder der unmittelbar in ihr verkörperte Wert.
  2. Nur die Sache selbst.
  3. Nur der Wert, da der Täter einen geldwerten Vorteil erstrebt.
  4. Die Sache oder der mittelbar in ihr verkörperte Wert.
  1. Nein, er will den Wert der Sache auf Dauer entziehen.
  2. Ja. Nach h.M. liegt nur ein Betrug durch Täuschung der Berechtigung gegenüber dem Bankangestellten vor.
  3. Ja. Der Zueignungsbegriff muss eng verstanden werden, sodass Gegenstand nur die Sache selbst sein kann.
  4. Das ist zwischen den Senaten des BGHs streitig.
  1. Ja, Fallgruppe Preisgabe nach Gebrauch.
  2. Es liegt bereits ein Diebstahl bei der Wegnahme vor, da nach h.M. die Geldautomatenkarte vergleichbar mit einem Sparbuch ist.
  3. Nein, es liegt nur § 263 a StGB vor.
  4. Nein, da die Karte keinen Wert mehr hat.
  1. Bei § 246 StGB ist sie im objektiven, bei § 242 StGB ist sie im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  2. Bei § 246 StGB ist sie im subjektiven, bei § 242 StGB ist sie im objektiven Tatbestand zu prüfen.
  3. Die Rechtswidrigkeit bei allen Zueignungsdelikten ist immer nach dem subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  4. Bei § 246 StGB ist sie im subjektiven, bei § 242 StGB ist sie nach dem subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  1. Dann scheitert der Diebstahl an der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
  2. Es liegt dann ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.
  3. Der Irrtum ist einem Tatbestandsirrtum gleichzustellen, da der Laie die Geldschuld als Stückschuld begreift und somit der Vorsatz entfällt.
  4. Es liegt dann ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.
  1. Enteignung ist der Ausschluss des Berechtigten auf Dauer.
  2. Aneignung ist die Einverleibung von Sachen oder Sachwerten, in das Täter- oder Drittvermögen, wenn auch nur vorübergehend.
  3. Enteignung ist der vorübergehende Ausschluss des Berechtigten.
  4. Aneignung ist die Einverleibung von Sachen oder Sachwerten, in das Täter- oder Drittvermögen auf Dauer.

Dozent des Vortrages Diebstahl und Strafe

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Vorschriften des Zivilrechts über Erwerb und Verlust von Eigentum. Maßgeblich ist Zeitpunkt der Wegnahme. Eine Sache ist fremd, wenn sie weder im Alleineigentum des T steht, ...

... gegen od. zumindest ohne Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhaber seine neue nicht notwendigerweise tätereigene ...

... Bruch gegen/zumindest ohne Willen. Gewahrsamsinhaber will Wegnahme. Oberbegriff: Einwilligung, Tatbestandsauschließendes rechtfertigende Einverständnis = Einwilligung ...

... wird quasi als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt Unfreiwilligkeit = Wegnahme, § 242 Gleichgültig wie ich mich ...

... vor der Verfügung in einem rechtlichen oder tatsächlichen Näheverhältnis zum Opfer gestanden haben. Näheverhältnis zum konkreten Vermögensgegenstand - ...

... rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis: enge räumliche Beziehung ...

... vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Ein einmal begründeter Gewahrsam wird nicht dadurch ...

... Sachbetrug zum Sachdiebstahl ist bei der Vermögensverfügung auf ein Verfügungsbewusssein ...

... P bei § 263: wegen Legitimationswirkung (§808 BGB) muss sich Kassierer keine Gedanken über Berechtigten machen ...