Beweisaufnahme, Befund- und Zusatztatsachen von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beweisaufnahme, Befund- und Zusatztatsachen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Hauptverhandlung und Urteilsaufbau“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beweisaufnahme - Zeugen
  • Vereidigungsverbot, § 60
  • Frage des Beruhens
  • Exkurs §§ 153, 154 StGB
  • Sachverständige
  • Befund- /Zusatztatsachen
  • Antrag nach § 238 II
  • Sitzungsprotokoll

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, soweit dadurch die Willensfreiheit des Zeugen tangiert ist.
  2. Nein, § 52 StPO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift.
  3. Ja, wenn § 52 StPO verletzt ist, dann ist eine Revision immer erfolgsversprechend, weil der Rechtskreis des Angeklagten tangiert ist.
  4. Nur dann, wenn der Angeklagte der Verwertung der Zeugenaussage widerspricht.
  1. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Zeugenaussage für die Sache ausschlaggebende Bedeutung hat.
  2. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine Vereidigung zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.
  3. Wenn der Anwalt der Auffassung ist, dass die Zeugenaussage für die Sache ausschlaggebende Bedeutung hat und einen entsprechenden Antrag stellt.
  4. Wenn der StA der Auffassung ist, dass die Zeugenaussage für die Sache ausschlaggebende Bedeutung hat und einen entsprechenden Antrag stellt.
  5. Wenn der Angeklagte der Auffassung ist, dass die Zeugenaussage für die Sache ausschlaggebende Bedeutung hat und einen entsprechenden Antrag stellt.
  1. Ein Zeuge wird zu Unrecht vereidigt und das Gericht folgt der Aussage.
  2. Ein Zeuge wird zu Unrecht nicht vereidigt und das Gericht folgt der Aussage nicht.
  3. Ein Zeuge wird zu Unrecht nicht vereidigt und das Gericht folgt der Aussage.
  4. Ein Zeuge wird zu Unrecht vereidigt und das Gericht folgt der Aussage nicht.
  1. Bei einer Diskrepanz zwischen Wort und Wirklichkeit.
  2. Bei einer Diskrepanz zwischen Wort und Wissen.
  3. Bei einer Diskrepanz zwischen Wort und Wirklichkeit, soweit auch das Wissen vorliegt.
  4. Bei einer Diskrepanz zwischen Wort und Tat.
  1. Nein, weil eine allenfalls in Betracht kommende versuchte uneidliche Falschaussage nicht strafbar ist.
  2. Ja, wegen versuchter uneidlicher Falschaussage.
  3. Nein, weil eine Berichtigung der Falschaussage nach § 158 StGB vorliegt.
  4. Nein, weil ein Rücktritt zur Straflosigkeit führt.
  1. Ja, soweit es um Zusatztatsachen geht.
  2. Ja, soweit es um Befundtatsachen geht.
  3. Ja, immer.
  4. Nein, niemals.
  1. Nein, das ist ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
  2. Ja, polizeiliche und richterliche Geständnisprotokolle können verlesen werden.
  3. Ja, der Urkundsbeweis ist nach § 249 StPO zulässig.
  4. Ja, soweit der vernehmende Polizist in der HV keine Zeit hat.
  1. §§ 251, 254, 256 StPO.
  2. §§ 251, 252 StPO.
  3. §§ 252, 253 StPO.
  4. §§ 251, 252, 254, 256 StPO.
  1. Nur dann, wenn ein ablehnender Beschluss nach § 238 II StPO herbeigeführt worden ist.
  2. Ja immer, § 59 StPO ist für das Gericht eine Ist-Vorschrift.
  3. Nein, eine Verletzung nach § 59 StPO kann nie in der Revision geltend gemacht werden.
  4. Das liegt im Ermessen des Revisionsgerichtes.
  1. Soweit das Gericht in den Urteilsgründen der Aussage folgt.
  2. Soweit das Gericht in den Urteilsgründen der Aussage nicht folgt.
  3. Das Urteil beruht immer auf dem Verstoß.
  4. Das Urteil kann auf dem Verstoß nicht beruhen.
  1. Beim nicht verteidigten Angeklagten.
  2. Bei Unterlassen einer von Amts wegen unverzichtbaren Handlung.
  3. Soweit das Gesetz eine Entscheidung durch das Gericht vorsieht.
  4. Bei Verfügungen des Vorsitzenden Richters.
  1. Nein, das Sitzungsprotokoll ist zwar eine öffentliche Urkunde, aber die Beweiskraft bezieht sich nicht auf die Richtigkeit des angegebenen Alters.
  2. Ja, weil das Sitzungsprotokoll eine öffentliche Urkunde ist und das Alter falsch beurkundet wurde.
  3. Nein, das Sitzungsprotokoll ist keine öffentliche Urkunde.
  4. Es kommt darauf an, ob das falsche Alter dann auch tatsächlich in das Sitzungsprotokoll eingetragen wurde.
  1. Ja, soweit sich der Vorsitzende und der Urkundsbeamte einig sind.
  2. Ja, der Vorsitzende kann eine Änderung sogar alleine durchführen.
  3. Ja, aber nur soweit sich der Vorsitzende und der Urkundsbeamte einig sind und keine Abweichung zuungunsten des Angeklagten erfolgt.
  4. Nein, nach erfolgter Unterschrift ist eine Änderung nicht mehr möglich.

Dozent des Vortrages Beweisaufnahme, Befund- und Zusatztatsachen

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... gleichen Grundsätze wie im E-verf. Problem: Unterlassene Belehrungen §§ 52 ff; Problem: § 252 = Verlesungs- und Vernehmungsverbot ...

... die Zeugin zu vereidigen. Der Vorsitzende hat dazu verfügt, dass die Zeugin gemäß § 60 Nr. 2 unvereidigt bleibt, weil der Verdacht der versuchten ...

... Verstoß gg § 59? Wäre soweit Eidesverbot nach § 60 Nr. 2 ...

... eigene Strafbarkeit offenbaren. Hier: keine Zwickmühle = kein Eidesverbot § 60 Nr. 2 ist dahin teleologisch zu ergänzen, dass Verdacht § 258 aus einer ...

... Problem: Frage des Beruhens. Zeuge zu Unrecht nicht vereidigt. Gericht folgt Aussage Beruhen ...

... Eidesleistung größere Glaubwürdigkeit des Zeugen Gericht folgt Aussage nicht ...

... Problem: § 24 - § 158. Bsp.: Z wird am 1. Hauptverhandlungstag nicht abschließend vernommen. Am 2.Hauptverhandlungstag wird seine Vernehmung fortgesetzt. ...

... er es sich anders und sagt die Wahrheit. Hierdurch wird auch seine Aussage vom 1. Verhandlungstag berichtigt. 2. Vernehmung versucht, daher nicht strafbar ...

... Recht das Zeugnis und ihre Mitwirkung zu verweigern belehrt. Weitergehende Belehrungen fanden nicht statt. In der Hauptverhandlung verweigert die Stieftochter die Aussage. Es wird der Sachverständige als Zeuge vom Hörensagen über die ...

... Vernehmung des Angeklagten und Beweisaufnahme erfolgen durch Vorsitzenden. Anordnungen sehr weit auszulegen (auch Suggestivfragen). Bei Fragen andere Verfahrensbeteiligter muss RA darauf achten, dass Vors. ...

... bei Unterlassenen einer vAw unverzichtbaren Handlung - soweit Gesetz Entscheidung durch das Gericht vorsieht - hinwegsetzen über ...

... §§ 273 ff (SPK) Form- und kein Inhaltsprotokoll. Nur Aufnahme der wesentl. Förmlichkeiten des Verf. ...

... Problem: Protokollberichtigungen bei fertig gestelltem SPK. Änderung der Rspr = Früher nur zu Gunsten d ...

... Beweiskraft Meinungsverschiedenheiten zw Richter u Urk-beamten sind zu vermerken. Fälschung § 274 S.2, Offensichtliche Lücken, Unklarheiten, Widersprüche; Fall: im SPK ist Verlesung des Anklagesatzes ...