Schranken-Schranke und Grundrechtsprüfung Art. 2 I GG von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schranken-Schranke und Grundrechtsprüfung Art. 2 I GG“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • II. Schranken
  • III. Schranken-Schranken
  • Beispielsfall 1
  • Beispielsfall 2
  • I. Art. 2 I GG – Handlungsfreiheit – I. Schutzbereich
  • II. Schranken
  • 1. Formelle Rechtmäßigkeit

Quiz zum Vortrag

  1. kann sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen.
  2. kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
  3. kann nur unmittelbar erfolgen.
  4. kann nur mittelbar erfolgen.
  5. stellt immer eine Verletzung des jeweiligen Grundrechts dar.
  1. Eine Grundrechtsschranke ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen staatlichen Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts.
  2. Grundrechtsschranken sind nicht immer im Wortlaut des betreffenden Grundrechts gegeben.
  3. Jede Schranke setzt ein formell und materiell rechtmäßiges Gesetz voraus.
  4. Jedes Grundrecht besitzt eine Schranke.
  5. Ein einfacher Gesetzesvorbehalt stellt keine Schranke dar.
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. Einfacher Gesetzesvorbehalt
  3. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
  4. Verfassungsimmanente Schranke
  5. Verfassungsunmittelbare Schranke
  1. Das allgemeine Gesetz ist kompetenzrechtlich wirksam zustande gekommen.
  2. Das allgemeine Gesetz ist verwaltungsrechtlich wirksam zustande gekommen.
  3. Das allgemeine Gesetz ist formwirksam zustande gekommen.
  4. Das allgemeine Gesetz schützt ein Rechtsgut, das gegenüber den Grundrechten vorrangig ist, z. B. dem Wohl der Allgemeinheit dient.
  5. Das allgemeine Gesetz darf nur ein formell-materielles, kein rein materielles Gesetz sein, z. B. keine Rechtsverordnung.
  1. ist u. a. in Art. 9 Abs. 2 GG gegeben.
  2. ist u. a. in Art. 13 Abs. 4 GG gegeben.
  3. ist u. a. in Art. 5 Abs. 2 GG gegeben.
  4. ist u. a. in Art. 4 Abs. 3 GG gegeben.
  5. ist zum Schutz der Grundrechte Dritter gegeben, obwohl das betreffende Grundgesetz nach seinem Wortlaut ohne Vorbehalt gewährt wird.
  1. tritt in einfacher und qualifizierter Form auf.
  2. ist im Wortlaut des betreffenden Grundrechts gegeben.
  3. kann eine bestimmte Anforderung an das, das betreffende Grundrecht einschränkende Gesetz stellen.
  4. ist u. a. in Art. 2 Abs. 1 GG gegeben.
  5. ist eine verfassungsimmanente Schranke.
  1. sind auch dann gegeben, wenn kein Vorbehalt aus dem Wortlaut des betreffenden Grundrechts hervorgeht.
  2. sind zum Schutze der Grundrechte Dritter gegeben.
  3. treten auf, wenn Grundrechte gegenseitig in Konkurrenz treten.
  4. gehen aus dem Wortlaut des betreffenden Grundrechts hervor.
  5. Alle Antworten sind zutreffend.
  1. Schranken - Schranken begrenzen die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte.
  2. Schranken - Schranken beschränken die Grundrechtsschranken.
  3. Schranken - Schranken können verfassungsimmanent auftreten.
  4. Schranken - Schranken begrenzen die Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte von Seiten Dritter.
  5. Schranken - Schranken können nur verfassungsunmittelbar auftreten.
  1. Verhältnismäßigkeit
  2. Wesensgehaltsgarantie
  3. Bestimmtheitsgrundsatz
  4. Verbot des Einzelfallgesetzes
  5. Rechtmäßigkeit
  1. Zuständigkeit
  2. Geeignetheit
  3. Erforderlichkeit
  4. Angemessenheit
  5. Legitimer Zweck
  1. dass für die Maßnahme bei gleicher Eignung kein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches den Zweck in gleicher Weise erfüllt.
  2. dass die Maßnahme den Zweck fördert.
  3. dass die Vor- und Nachteile, die mit der Maßnahme einhergehen, nicht außer Verhältnis stehen.
  4. dass für die Maßnahme bei gleicher Eignung kein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches den Zweck in besserer Weise erfüllt.
  5. dass für die Maßnahme bei gleicher Eignung kein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches die Betroffenen weniger belastet und den Zeck gleichermaßen erfüllt.
  1. Art. 2 Abs. 1 GG gilt als allumfassender Auffangtatbestand.
  2. Was nicht von speziellen Freiheitsrechten erfasst wird, wird durch die allgemeine Handlungsfreiheit getragen.
  3. Die allgemeine Handlungsfreiheit gibt jedem Bürger die Befugnis, gegen einen belastenden Verwaltungsakt vor dem Verfassungsgericht zu klagen.
  4. Adressat des Art. 2 Abs. 1 GG ist jeder Mensch.
  5. Ausländer können sich nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen.
  1. Elfes-Entscheidung, BVerfGE 6, 32
  2. Lüth-Entscheidung, BVerfGE 7, 198
  3. Mephisto- Entscheidung, BVerfGE 30, 173
  4. Keine der aufgeführten Entscheidungen
  1. Die verfassungsmäßige Ordnung
  2. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt
  3. Die allgemeinen Gesetze
  4. Die Rechte anderer
  5. Das Sittengesetz
  1. Verwaltungsakte
  2. Parlamentsgesetze
  3. Rechtsverordnungen
  4. Satzungen
  5. Keine Antwort ist zutreffend.

Dozent des Vortrages Schranken-Schranke und Grundrechtsprüfung Art. 2 I GG

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... dann, wenn durch sie das hoheitlich angestrebte Ziel erreichbar ist. In seltenen Fällen ist es denkbar, dass das Ziel auf seine Legitimation hin zu überprüfen ist. Dies wird weniger bei Maßnahmen der Verwaltung der Fall sein - diese agiert gesetzesgebunden - als bei einem Handeln des Gesetzgebers, der das Ziel seiner gesetzgeberischen Handlung insoweit frei bestimmen kann. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn es zur Erreichung des vorerwähnten Ziels kein anderes, weniger einschränkendes, Mittel gibt. Insbesondere besteht die Verpflichtung, das weniger belastende Mittel zu wählen, aber nur dann, wenn dieses Mittel mit geringerer Belastungsintensität gleichermaßen effektiv in Bezug auf die Verwirklichung des vorerwähnten Ziels ist. Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme dann, wenn das Mittel, d. h. der Eingriff, und das zu erreichende Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Prinzip der Güterabwägung kommt hier besonders zum Tragen. Insbesondere sind die in der Klausur enthaltenen kollidierenden Rechtsgüter bzw. Grundrechte in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (praktische Konkordanz). Einen Sonderfall bildet die vom BVerfG zu Art. 5 I GG entwickelte Wechselwirkungslehre, die bei Beschränkungen von Art. 5 I GG anzusprechen ist. Auch hier erfolgt eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs vor dem Hintergrund einer Abwägung. In diesem Fall, so meint das BVerfG, müsse die Ermächtigung zu grundrechtsbegrenzenden Maßnahmen stets “im Licht und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts” gesehen und gegebenenfalls relativiert werden. Damit ist gemeint, dass allgemeine Gesetze die Freiheiten des Abs. I nicht beliebig einschränken können. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, ob ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Freiheit des Art. 5 I GG besteht und ob es ...

... Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. In diesem Fall ist der Eingriff rechtmäßig, d. h. das Grundrecht nicht verletzt. Den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung definiert das BVerfG in der Elfes-Entscheidung (BVerGE 6,32 f.) als die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Normen (auch RVO und Satzung), die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. III. Art. 3 GG – Gleichheitssätze: Anders als bei den vorerwähnten und nachfolgenden Grundrechten handelt es sich nicht um ein Freiheits-, sondern um ein Gleichheitsrecht. Es ergeben sich für den Prüfungsaufbau erhebliche Unterschiede. Systematisch erschließt sich die Norm durch die Spezialität der Abs. II und III. Art. 3 I GG ist demgegenüber von seinem umfassenden Anwendungsbereich vergleichbar mit dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit. 1. Allgemeiner Gleichheitssatz: Die Norm bezweckt ein Willkürverbot. Differenzierungen sind erlaubt, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind. Die Frage, ob ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten gestattet, ist der Schwerpunkt der Prüfung. In personeller Hinsicht gilt Art. 3 I GG für jedermann, d. h. sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Allerdings folgt daraus nicht zwingend eine Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen (BVerfGE 35, 348 f.). Eine etwaige Differenzierung im konkreten Fall ist nicht per se ausgeschlossen. Vielmehr ist wie immer zu fragen, ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. In Klausuren mit verwaltungsrechtlichem Schwerpunkt wird Art. 3 I GG dominiert von dem Prinzip Selbstbindung der Verwaltung und insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen zur Anwendung gebracht. 2. Spezielle Gleichheitssätze: Die speziellen Gleichheitssätze des Art. 3 II und ...

... Umgang mit der Wahrheit den Schutzgehalt des Art. 5 I GG versagen lässt. Das BVerfG lässt dies offen, meint jedoch, dass die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden dürfen, dass dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät oder leidet (BVerfGE 54, 208 f., 61, 1 f.). Demgegenüber ist diese Differenzierung für Werturteile aussagelos. Werturteile sind Ausdruck subjektiven Dafürhaltens und als solche weder richtig noch falsch, und damit immer Teil des Schutzbereichs. 2. Informationsfreiheit: Der Schutz der Informationsfreiheit in Art. 5 I GG ist die Reaktion des freiheitlichen Rechtsstaates auf die Erfahrungen der Nazizeit um das Verbot, ausländische Sender abzuhören sowie die damals grassierenden Informationsbeschränkungen. Es gewährleistet deshalb das Individualrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Bezüglich der Quellen ist unerheblich, ob die Informationen sich auf Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, auf Angelegenheiten öffentlichen oder privaten Interesses beziehen. Allgemein zugänglich ist eine solche Quelle, wenn sie “technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen” (BVerfGE 27, 71 f. - Leipziger Volkszeitung). Nicht zugänglich sind damit Behördenakten bzw. private oder betriebliche Aufzeichnungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Als Informationshandlung ist die schlichte Entgegennahme bis hin zum aktiven Beschaffen geschützt. Letzteres unabhängig von den angewandten Methoden, bis hin zum Fotografieren. In der Vergangenheit ist die Drittwirkung der Informationsfreiheit im Privatrecht, insbesondere im Mietrecht, durch das Anbringen von Parabolantennen, sofern eine Kabelanlage nicht vorhanden ist, allgemein bekannt geworden (BVerfG NJW 93, 1253). ...

... in der Regel mit einer Tonspur) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Begriff “Film” ist allerdings interpretationsfähig und erfasst auch den Videobereich. Nach überwiegender Auffassung umfasst er diesen auch dann, wenn die Vorführung rein privat erfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich allerdings zu Art. 5 III GG, denn die Produktion von Filmen wird sich in aller Regel auch als ein “Kunstwerk” begreifen lassen und dann den weiteren Schutz dieser Norm genießen. Die Schranken: Als Schranke der Freiheiten des Abs. I statuiert Art. 5 II GG die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Wesentlich ist, dass auch der Ehrenschutz eine Schranke nur dann bildet, wenn er in Gesetzen zum Schutz der Ehre manifestiert ist, wie z. B. in §§ 185 StGB ff.. Die allgemeinen Gesetze: Die mit Abstand wichtigste Schranke bilden die Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierunter werden, wie bereits erwähnt, im Gegensatz zu speziellen Gesetzen solche verstanden, “die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen” (BVerfGE 7, 198 f. - Lüth). Die formalen Voraussetzungen zur Beschränkung einer Freiheit des Art. 5 I GG liefert das Gesetz also dann, wenn es in diesem Sinne meinungsneutral ist, d. h. eben nicht auf die Beschränkung bestimmter Meinungen abzielt. ...

... und sonstige Ausländer erlangen Schutz über die in Art. 2 I GG enthaltene Handlungsfreiheit. (2) Die Verpflichtung zur Vornahme gemeinnütziger Tätigkeit - verfassungswidrig? In positiver Hinsicht gewährleistet Art. 12 I GG die freie Berufswahl und -ausübung sowie die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Die negative Berufsfreiheit schützt auch den, der keine berufliche Tätigkeit ausüben oder erlernen mag und beispielsweise von seinem Vermögen leben will. Hier ergeben sich Abgrenzungen zu der in Art. 12 II und III GG erfassten Zwangsarbeit. Diskutiert wird diese Frage neuerdings insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen des BSHG zur Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit. Die Einordnung ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Jarass Pieroth, Art. 12 Rn. 56 ff.). Unter Arbeitszwang wird die Verpflichtung zur Vornahme von Tätigkeiten verstanden, sofern in dieser Verpflichtung eine Verletzung der Menschenwürde gesehen werden kann. Besonderheiten ergeben sich bei staatlichen Berufen (z. B. der Tätigkeit des Notars), die durch Art. 33 GG erfasst werden. Hier ist zu differenzieren, ob die Tätigkeit dem Öffentlichen Dienst näher steht oder einer privaten Berufstätigkeit. Im ersten Fall ist Art. 33 GG einschlägig und verdrängt Art. 12 GG. (3) Der Eingriff, eine Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz? Vorsicht ist bei der Annahme eines Eingriffs angebracht. Hat die Maßnahme keine berufsbeschränkende oder berufsregelnde Tendenz, liegt ein Eingriff in Ar t. 12 I GG nicht vor. In diesem Fall ist aber ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Handlungsfreiheit zu prüfen. Die Einordnung finaler Maßnahmen ist unproblematisch. Bezüglich der faktischen oder mittelbaren Maßnahmen sollten Sie die berufsregelnde Tendenz des Eingriffs davon abhängig machen, ob mit einigem erheblichen Gewicht eine ...

... handele es sich allerdings dann, wenn die Steuer bzw. Abgabe erdrosselnd, d. h. konfiskatorisch wirke, wovon dann ausgegangen werden könne, wenn die Steuer bzw. Abgabe den Pflichtigen übermäßig belaste bzw. in die Kapitalsubstanz eingreife. Anderenfalls, d. h. wenn bzgl. der Abgabe oder Steuer ein Eingriff in das Vermögen verneint wird, wäre gegebenenfalls ein Eingriff in Art. 2 I GG, Handlungsfreiheit zu prüfen. In der Literatur wird diese Auffassung kritisiert. Es erscheine wenig folgerichtig, Geldzahlungspflichten nach dem Grad ihrer Intensität Eingriffsqualität zuzubilligen. Zwar teilt auch die Literatur die Auffassung, dass das Vermögen nicht Teil des Schutzbereichs von Art. 14 GG sei, allerdings gelangt sie über folgende Lösung zu einer Eingriffsqualität: Steuern werden zwar aus dem Vermögen bezahlt, die Besteuerungstatbestände knüpfen jedoch an Eigentumstatbestände an (vgl. Pieroth - Schlink, Grundrechte, Rn. 1003 m.w.N.). In diesem Fall kann die Frage der Rechtmäßigkeit am Maßstab der Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Besitzrecht des Mieters – Mietereigentum: In der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 89, 1 f.) wurde auch das Besitzrecht des Mieters als Eigentum bezeichnet und Art. 14 GG unterstellt. Die Entscheidung darf allerdings nicht missverstanden werden. Das Eigentum an der Wohnung steht dem Grundeigentümer zu. Allerdings stellt die Wohnung den Mittelpunkt einer privaten Existenz dar und ist zur Befriedigung elementarer Lebensfunktionen notwendig. Insoweit erfüllt das Besitzrecht des Mieters Funktionen, die üblicherweise nur dem Eigentümer zukommen. 2. Träger des Grundrechts: Träger des Grundrechts sind natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, hingegen nicht ausländische juristische Personen. Besonders klausurbedeutend ist die Frage, ob auch juristische Personen des ...

... die Maßnahme einen unbeschränkten Bestand von Eigentümerbefugnissen vorgefunden hat oder ob die beschränkende Maßnahme zeitlich vor dem Erwerb des Eigentums erfolgte. Während es sich im ersten Fall um einen Eingriff in das Eigentum handelt, wäre im zweiten Fall denkbar, dass das Eigentum an Naturdenkmälern durch die gesetzlichen Regelungen inhaltlich definiert wird und ein Eingriff nicht vorliegt. Die gleiche Maßnahme kann somit sowohl Inhalts- als auch Schrankenbestimmung sein (vgl. Jarass Pieroth, Art. 14 Rn. 15). Im Hinblick auf zukünftige Positionen kann allerdings die Institutsgarantie des Eigentums verletzt sein (vgl. Jarass Pieroth wie vor). Fraglich ist allerdings, wann es sich um eine Enteignung und damit nicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt. Das BVerfG charakterisiert Enteignungen in der Weise, als sie auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, subjektiver Eigentumspositionen i.S.v. Art. 14 I GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet seien (BVerfGE 70, 191 f.). Für den Fall der sogenannten “klassischen Enteignung” bedeutet dies durch hoheitliche Maßnahme erfolgende rechtmäßige Entziehung des Eigentumsrechts im ganzen oder zu einem Teil und gleichzeitige Übertragung dieser Eigentumsposition auf den von der Enteignung Begünstigten. Umstritten ist, ob von einer Enteignung auch dann gesprochen werden kann, wenn sich der hoheitliche Zugriff auf die bloße Entziehung des Eigentums beschränkt und damit eine ...

... enthalten spezielle, auch absolute, Gleichheitssätze. Bei Absatz I ist eine Ungleichbehandlung möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, insofern besteht die Ratio der Norm in einem Willkürverbot. Bei Abs. II und III besteht ein Differenzierungsverbot, Ausnahmen sind nur aus der Natur der Sache heraus möglich. 8. Inwieweit ist für die verschiedenen Gewährleistungen des Art. 5 I GG die Differenzierung von Meinung im Sinne eines Werturteils und i.S.v. von Tatsachenbehauptung relevant? Die Abgrenzung von Meinung im Sinne subjektiven Dafürhaltens und Tatsachenbehauptungen im Sinne des Sichberufens auf objektive Begebenheiten hat Bedeutung nicht nur für die Meinungs-, sondern auch für die Presse- und Rundfunkfreiheit. Insofern als eine Meinung gemäß der Definition des persönlichen Dafürhaltens nicht richtig oder falsch sein kann und somit jedenfalls am Schutzbereich des Art. 5 I GG teilnimmt, ist die bewusste Verbreitung unwahrer Tatsachen oder das Verbreiten erwiesenermaßen unwahrer Tatsachen (Ausschwitz-Lüge) vom Schutzbereich des Art. 5 I GG nicht erfasst. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob und in gegebenenfalls welchem Medium diese Verbreitung erfolgt. 9. In welchem Verhältnis stehen die Freiheiten des Art. 5 I GG zueinander? Im Verhältnis der Spezialität. 10. Der freie Journalist H. will eine Publikation über das “Subventionsunwesen” des Bundeswirtschaftsministeriums verfassen. Von dem Ministerium verlangt er diverse Auskünfte. Welches Freiheitsrecht würde sein Informationsbegehr schützen, welches die ...

... Art. 5 III GG durch verfassungsimmanente Schranken, d. h. entgegenstehende Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt. 15. Was ist ein Beruf im Sinne von Art. 12 GG? Jede auf Dauer angelegte, der Sicherung oder Erhaltung des Lebensunterhalts dienende, erlaubte Tätigkeit. 16. Besteht zwischen der Drei-Stufen-Lehre des BVerfG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ein Zusammenhang? Es dürfte sich bei der Drei-Stufen-Lehre um eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips handeln. Jedenfalls aber sollten beide Prüfungen grundsätzlich vorgenommen werden. So führt auch das Bundesverfassungsgericht in der NC-Entscheidung aus, “..., da von der Wahl der Ausbildung zugleich die Wahl des späteren Berufes abhängt und da ein, auf der Erschöpfung der Ausbildungskapazität beruhender absoluter Numerus Clausus für eine bestimmte Fachrichtung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung im Sinne der Stufentheorie gleichkommt, ist eine Anordnung schon nach den zu Art. 12 I GG entwickelten allgemeinen Grundsätzen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des ...