Archiv - Verkehrsunfallflucht, § 142 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Verkehrsunfallflucht, § 142“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • I. Allgemein
  • II. Aufbau
  • III. Voraussetzungen, § 142 I - 1. Unfall
  • III. Voraussetzungen, § 142 I - 2. Unfallbeteiligter
  • III. Voraussetzungen, § 142 I - 3. Feststellungspflicht nach § 142 I Nr. 1
  • III. Voraussetzungen, § 142 I - 4. Wartepflicht I Nr. 2
  • III. Voraussetzungen, § 142 I - 5. Unvorsätzl. Entfernen und nachträgliche Kenntniserlangung
  • IV. Voraussetzungen, § 142 II
  • V. Tätige Reue
  • VI. Beteiligung

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, ausreichend ist schon die Möglichkeit eines Verursachungsbeitrages.
  2. Ja, ohne Verschulden ist eine Strafbarkeit nicht möglich.
  3. Ja, der Schutzzweck des § 142 ist die Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.
  1. Nein. Man muss unverzüglich nachträglich die Feststellungen ermöglichen.
  2. Ja, soweit man auf der Visitenkarte den Unfall zugegeben hat.
  3. Ja, soweit sich Name und Anschrift auf der Visitenkarte befinden.
  1. Ja, da Unfallbeteiligter ein Merkmal im Sinne des § 28 I ist.
  2. Nein, da Unfallbeteiligter eine Merkmal im Sinne des § 28 II ist.
  3. Ja, da Unfallbeteiliger ein tatbezogenes Merkmal ist.

Dozent des Vortrages Archiv - Verkehrsunfallflucht, § 142

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Die Untergrenze dürfte bei einem Wert von 1.300 € liegen. 1 § 142 V kommt nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs zur Anwendung. Die Legaldefinition des Unfallbeteiligten ist in Abs. 5 enthalten. Schutzgut des § 142 ist nur das private Interesse der Unfallbeteiligten und des Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfalles mit der Zwecksetzung, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sie abzuwehren, sie zu sichern, um so der Gefahr eines Beweisverlustes entgegenzuwirken. 2 § 142 ist ein abstraktes (Vermögens-) Gefährdungsdelikt sowie ein Sonderdelikt (§ 28 I), das nur von einem Unfallbeteiligten begangen werden kann. Konsequenz ist, dass weder mittelbare Täterschaft noch Mittäterschaft von nicht Unfallbeteiligten möglich ist. Eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht (§ 142 I Nr. 1) besteht bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen. Eine Wartepflicht ...

... Da der Täter sein Fahrzeug im Straßenverkehr führe, sei auch dieser Unfall im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu sehen. Nach der Gegenmeinung 6 ist ein Unfall abzulehnen, soweit der Täter den Schaden beabsichtigt, da sich in der Folge nicht die spezifische Gefahr des Straßenverkehrs realisiert habe. Der Schaden sei nur die beabsichtigte Folge der strafbaren Handlung. Darüber hinaus sei auf Unzumutbarkeitsaspekte abzustellen, die das Entfernen i.S.v. § 142 II Nr. 2 entschuldigen, da im Hinblick auf eine mögliche Strafverfolgung die Erfordernisse des § 142 zu einer Selbstbelastung führen, was einer straflosen Selbstbegünstigung entgegenstehe. Stellungnahme: Ein Unfall im Straßenverkehr liegt dann nicht vor, wenn der Täter sein Fahrzeug ausschließlich als Tatwerkzeug zur Sachbeschädigung oder Verletzung/Tötung einsetzt, da dieses ein verkehrsatypisches Verhalten darstellt. Da T nicht ausschließlich den Polizisten töten, sondern mit dem Fahrzeug auch fliehen wollte, ist ein Unfall im Straßenverkehr zu bejahen. Der Aspekt der Unzumutbarkeit wegen der Selbstbezichtigung ...

... für Übernachtungsgäste vorgesehen ist, nicht zum Straßenverkehr, da er nur einer bestimmten, begrenzbaren Personengruppe zur Verfügung steht. Im Bsp. liegt daher ein Unfall im Straßenverkehr vor. 12.2.2 Unfallbeteiligter, Legaldefinition § 142 V: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Auf Grund der Formulierung „kann“ ist nur entscheidend, dass die Möglichkeit eines Verursachungsbeitrages gegeben ist. Ob die Person tatsächlich Unfallbeteiligter ist, muss nicht feststehen, denn Sinn und Zweck des § 142 ist gerade die Aufklärung der Situation. Es ist gleichgültig, ob die Person Kraftfahrer, Fußgänger, Motorrad- oder Fahrradfahrer oder sonstiger Verkehrsteilnehmer ist, ob das Verhalten schuldhaft oder willensgetragen (Sekundenschlaf) war. T fährt rückwärts aus einer Einfahrt heraus. Dort steht U, der winkt. T versteht dies so, dass die Fahrbahn frei wäre und setzt auf die Fahrbahn. Dabei kommt es zu einem Zusammenstoß mit A. Das Winken des U galt nicht dem T, sondern seiner Freundin, die sich auf der anderen Straßenseite befand. ...

... § 142 I geht im Rahmen der Vorstellungspflicht nicht so weit, dass man einen Täter zu wahrheitsgemäßen Angaben über sein eigenes strafbares Verhalten zwingen kann. Der Feststellungsberechtigte ist verantwortlich dafür, dass die Angaben des anderen Unfallbeteiligten vollständig und richtig sind. Problem: täuschungsbedingtes Einverständnis: Wird aber das Einvernehmen zum Verlassen des Unfallorts durch Täuschung oder Verschleierung erschlichen, so ist die Wirksamkeit des Einverständnisses umstritten. Nach h.L. und Rspr. 11 soll die Einwilligung des anderen Unfallbeteiligten zum Verlassen der Unfallstelle unwirksam sein. Kritik der Gegenauffassung 12 ist, dass diese Lösung darauf hinauslaufe, dem Täter eine generelle Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben aufzuerlegen. Nach dem Gesetzeswortlaut treffe die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen alleine die Person, die die Feststellungen getroffen hat. Wartepflicht, § 142 I Nr. 2: Sind weder feststellungsberechtigte noch -bereite Personen am Unfallort anwesend, trifft den Unfallbeteiligten eine Wartepflicht. Dauer und Umfang der Wartepflicht richten sich nach ...

... Ein anderer Autofahrer hat dies gesehen und informiert T an der nächsten Ampel ca. 500 m von der Unfallstelle entfernt über die Beschädigung des PKW. T kümmert sich nicht um den Unfall. Der objektive TB des § 142 I ist durch das Sich entfernen verwirklicht. Subjektiv entfernte sich der Täter jedoch ohne Kenntnis des Unfalls, so dass gemäß § 16 I kein Vorsatz gegeben ist. Eine Strafbarkeit nach § 142 I scheidet somit aus. Es fragt sich allerdings, ob dieses unvorsätzliche Entfernen durch die spätere Kenntniserlangung nicht einem berechtigten oder entschuldigten Entfernen i.S.v. § 142 II gleichgestellt werden kann, so dass sich hieraus die Strafbarkeit des Täters ergäbe. Meinung 1: Nach Auffassung der Rspr. 14 und Teilen der Lit. können bei einem berechtigten oder entschuldigten Entfernen neben Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen auch andere Aspekte, wie ein Verbotsirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum oder Schuldausschließungsgründe, in Betracht kommen. Die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ seien nicht technisch zu verstehen, sondern umfassen ihrem ...

... Gleiches gilt auch für eine mutmaßliche Einwilligung. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die rechtfertigende Einwilligung nur zu einem bestimmten Zweck, so bspw. Verbringen eines anderen zum Arzt, erteilt wird, und der Täter dann später die entsprechenden Feststellungen ermöglichen soll. 17: Entschuldigt entfernt sich der Täter, soweit ein Entschuldigungsgrund (§35), Schuldunfähigkeit (§ 20), ein unvermeidbarer Verbotsirrtum oder ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand für ihn vorliegt. Problem: alkoholbedingte Schuldunfähigkeit: Nach einer Auffassung 18 kann eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht einem entschuldigten Entfernen gleichgestellt werden, da dies mit dem Schutzzweck des § 142 nicht zu vereinbaren sei und zu einer Strafbarkeitslücke führen könne. In diesen Fällen sei nämlich eine Strafbarkeit nach § 323a i.V.m. § 142 I mangels Tatbestandsmäßigkeit des § 142 nicht gegeben. Wäre nachher nicht feststellbar, ob der Täter beim Verlassen des Unfallortes wegen seiner Trunkenheit schuldunfähig oder nur erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei, so wäre weitere Konsequenz, dass eine Bestrafung nach § 142 Abs. 1, als ...

... Nachholpflicht: Die dem Täter obliegende Nachholpflicht ist in § 14 2 III 1 in zwei Beispielen aufgeführt. Das Gesetz enthält aber keine abschließende Regelung. Die erste Pflichterfüllung betrifft die Information des Berechtigten. Wie dies geschieht, ist gleichgültig, so dass ein persönliches oder telefonisches Gespräch, Telegramm oder Telefax ausreicht. Erforderlich ist, dass der Täter alle in Abs. 3 geforderten Angaben macht. Die zweite Möglichkeit sieht entsprechende Informationserteilung gegenüber einer nahe gelegenen Polizeidienststelle vor. Unter nahe gelegener Polizeidienststelle ist nach Sinn und Zweck des § 142 einmal der Unfallort, der Aufenthaltsort des Unfallbeteiligten oder der Standort des Unfallfahrzeuges zu verstehen, da an all diesen Orten Feststellungen getroffen werden können. Neben den zwei aufgezeigten Möglichkeiten kann der Täter aber auch auf jede andere geeignete Art und Weise seiner Feststellungspflicht nachkommen, so bspw. wenn er einen unbeteiligten Dritten veranlasst, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und dem Berechtigten zuzuleiten. Hat sich der Unfallbeteiligte nach Ablauf der Warte ...

... liegt keine Beihilfe durch Unterlassen vor, da der S volljährig und somit selbst für sein Verhalten verantwortlich ist. Problem: Anstiftung bei einem unvorsätzlichen Entfernen: T fährt zu dicht an einem geparkten PKW vorbei und berührt dabei mit seinem Spiegel den Fahrerspiegel des anderen PKW. Er hält an und bittet seine Frau E nachzuschauen, ob etwas am anderen Fahrzeug beschädigt wurde. Obwohl der Spiegel des geparkten PKW abgerissen wurde, sagt E, dass kein Schaden entstanden sei. T fährt weiter. Für T liegt keine Strafbarkeit nach § 142 I vor, da er sich in Unkenntnis des Unfalls entfernt hat und somit gem. § 16 I der Vorsatz entfällt. E war selbst nicht am Unfall ...