Archiv - 8. Fortsetzung: Vorläufiger Rechtsschutz, Tenorierungsübungen von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - 8. Fortsetzung: Vorläufiger Rechtsschutz, Tenorierungsübungen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 15.6.2. Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO – Begründetheit (Fortsetzung)
  • 15.6.3. Interessenabwägung / Aufbaufragen / Kosten
  • 15.7. § 123 VwGO
  • 15.7.1. Prüfung nach § 123 VwGO – Zulässigkeit
  • 15.7.2. Prüfung nach § 123 VwGO – Begründetheit
  • 15.7.3. Beispielsfall
  • 15.7.4. Aufbaufragen
  • 16. Tenorierungsübungen

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss fehlerfrei erfolgt sein.
  3. Abwägung zwischen Suspensiv- und Vollzugsinteresse mit dem Maßstab der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
  4. Falls der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, muss ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen.
  5. Bei offenem Verfahrensausgang der Abwägung erfolgt eine umfassende Interessenabwägung, losgelöst von der Hauptsache.
  1. Nein.
  2. Ja, auf jeden Fall.
  3. Wenn der Sachverhalt belastend für den Betroffenen ist.
  4. Ja, wenn der Betroffene sich das wünscht.
  5. Wenn die Ausgangsbehörde entscheidet, muss angehört werden, wenn die Widerspruchsbehörde entscheidet, muss nicht angehört werden.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Die Begründung muss über die Begründung für den ursprünglichen Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehen.
  3. Die Begründung muss einzelfallbezogen sein.
  4. Die Begründung muss darauf abstellen, warum ein Sofortvollzug notwendig ist.
  5. Es darf nicht nur der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werden.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Anordnungsanspruch.
  3. Anordnungsgrund.
  4. Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.
  5. Einstweilige Anordnung darf keine Vorwegnahme der Hauptsache sein (Ausnahme: Gebot des effektiven Rechtsschutz, Art. 19 IV GG).
  1. § 113 I 2 VwGO
  2. § 123 VwGO
  3. § 113 IV VwGO
  4. § 113 I 4 VwGO
  5. § 113 V 2 VwGO

Dozent des Vortrages Archiv - 8. Fortsetzung: Vorläufiger Rechtsschutz, Tenorierungsübungen

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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