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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 7: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Einige spezielle erwähnenswerte Grundrechte Art. 2 I GG“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Bei Verletzung eines Freiheitsgrundrechtes besteht die Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich aus wie viel Teilen:
In materieller Hinsicht ist das Rauchverbotsgesetz nur dann verfassungskonform, wenn es...
Grundrechtskollisionen entstehen, wenn die Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger bei der Ausübung miteinander in Konflikt geraten. Die Lösung solcher Konflikte erfordert im Einzelfall eine sorgfältige ....
Was ist der anerkannte sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 I GG? Welche Sphären werden dabei unterschieden?
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... Die Haupttäter wurden 1970 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ein Mittäter wegen Beihilfe zum Mord zu sechs Jahren Haft. Das ZDF hatte im Februar 1972 ein zweiteiliges Fernsehspiel fertiggestellt und die Ausstrahlung für den Juni des Jahres geplant. Es sollte zunächst in einer Einleitung die Straftat und die beteiligten Täter ...
... Umgang mit der Wahrheit den Schutzgehalt des Art. 5 I GG versagen lässt. Das BVerfG lässt dies offen, meint jedoch, dass die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden dürfen, dass dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät oder leidet (BVerfGE 54, 208 f., 61, 1 f.). Demgegenüber ist diese Differenzierung für Werturteile aussagelos. Werturteile sind Ausdruck subjektiven Dafürhaltens und als solche weder richtig noch falsch und damit immer Teil des Schutzbereichs. 2. Informationsfreiheit: Der Schutz der Informationsfreiheit in Art. 5 I GG ist die Reaktion des freiheitlichen Rechtsstaates auf die Erfahrungen der Nazi-Zeit, um das Verbot, ausländische Sender abzuhören sowie die damals grassierenden Informationsbeschränkungen. Es gewährleistet deshalb das Individualrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Bezüglich der Quellen ist unerheblich, ob die Informationen sich auf Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, auf Angelegenheiten öffentlichen oder privaten Interesses beziehen. Allgemein zugänglich ist eine solche Quelle, wenn sie “technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen” (BVerfGE 27, 71 f. - Leipziger Volkszeitung). Nicht zugänglich sind damit Behördenakten bzw. private oder betriebliche Aufzeichnungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Als Informationshandlung ist die schlichte Entgegennahme bis hin zum aktiven Beschaffen geschützt; letzteres unabhängig von den angewandten Methoden, bis hin zum Fotografieren. In der Vergangenheit ist die Drittwirkung der Informationsfreiheit im Privatrecht, insbesondere im Mietrecht, durch das Anbringen von Parabolantennen, sofern eine Kabelanlage nicht vorhanden ist, allgemein bekannt geworden (BVerfG NJW 93, 1253). ...
... in der Regel mit einer Tonspur) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Begriff “Film” ist allerdings interpretationsfähig und erfasst auch den Videobereich. Nach überwiegender Auffassung umfasst er diesen auch dann, wenn die Vorführung rein privat erfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich allerdings zu Art. 5 III GG, denn die Produktion von Filmen wird sich in aller Regel auch als ein “Kunstwerk” begreifen lassen und dann den weiteren Schutz dieser Norm genießen. Die Schranken: Als Schranke der Freiheiten des Abs. I statuiert Art. 5 II GG die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. – Wesentlich ist, dass auch der Ehrenschutz eine Schranke nur dann bildet, wenn er in Gesetzen zum Schutz der Ehre manifestiert ist, wie z.B. in §§ 185 StGB ff. –Die allgemeinen Gesetze: Die mit Abstand wichtigste Schranke bilden die Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierunter werden, wie bereits erwähnt, im Gegensatz zu speziellen Gesetzen solche verstanden, “die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen” (BVerfGE 7, 198 f. - Lüth). Die formalen Voraussetzungen zur Beschränkung einer Freiheit des Art. 5 I GG liefert das Gesetz also dann, wenn es in diesem Sinne meinungsneutral ist, d.h. eben nicht auf die Beschränkung bestimmter Meinungen abzielt. ...